AS 2011 2399
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung)
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Vermehrungsmaterial-Verordnung)
Änderung vom 25. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Vorschriften des Bundesamtes für Landwirtschaft, wenn rasches Handeln erforderlich ist
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann in Situationen, die rasches
Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Vermehrungsmaterial, das die Gesund- heit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährdet, verbieten.
2 Es kann für dieses Vermehrungsmaterial Höchstwerte bestimmen, die nicht über-
schritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
3 Es kann festlegen, welches Vermehrungsmaterial nur mit einer Erklärung der
zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden darf. 4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt
werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
Art. 4 Abs. 3
3 Das Bundesamt ist ermächtigt, die Sortenkataloge auf dem Verordnungsweg zu
erlassen.
1 SR 916.151
2011-0713 2399
Vermehrungsmaterial-Verordnung AS 2011
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova