AS 2011 2401
AS 2011 2401
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Änderung vom 25. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:
Art. 3a Vorschriften des Bundesamtes für Landwirtschaft, wenn rasches Handeln erforderlich ist
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann in Situationen, die rasches Han-
deln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die Gesund- heit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.
2 Es kann für diese Pflanzenschutzmittel Höchstwerte bestimmen, die nicht über-
schritten werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissenschaftlich begründet sein.
3 Es kann festlegen, welche Pflanzenschutzmittel nur mit einer Erklärung der
zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. 4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt
werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Das BLW kann zu den Wirkstoffen folgende Bedingungen und Einschränkungen
festlegen:
1 SR 916.161; AS 2011 2331
2011-0714 2401
Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2011
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova