AS 2011 2405
AS 2011 2405
Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)
Änderung vom 25. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 27a Absatz 2, 148a Absatz 3, 158 Absatz 2, 159a,
160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes
vom 29. April 19982 (LwG), Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833 (USG), die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034 (GTG), und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915 (GSchG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
Art. 2a Vorschriften des Bundesamtes für Landwirtschaft, wenn rasches Handeln erforderlich ist
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann in Situationen, die rasches
Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.
2 Es kann für diese Futtermittel Höchstwerte bestimmen, die nicht überschritten
werden dürfen. Die Höchstwerte haben sich nach internationalen Standards oder nach den im Ausfuhrland bestehenden Grenzwerten zu richten oder müssen wissen- schaftlich begründet sein.
2011-0716 2405
Futtermittel-Verordnung AS 2011
3 Es kann festlegen, welche Futtermittel nur mit einer Erklärung der zuständigen
Behörde des Ausfuhrlandes oder einer akkreditierten Stelle eingeführt oder in Ver- kehr gebracht werden dürfen. 4 Es legt fest, welche Angaben die Erklärung beinhalten muss und ob der Erklärung Dokumente beizulegen sind.
5 Sendungen, für die die Dokumente nach Absatz 4 bei der Einfuhr nicht vorgelegt
werden können, werden zurückgewiesen oder, wenn eine Gefährdung besteht, vernichtet.
Art. 4a Abs. 2 Einleitungssatz
2 Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das Bun-
desamt:
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova