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AS 2011 2417

AS 2011 2417

Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)

Änderung vom 25. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Anhang 2 der Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produ- zentenorganisationen wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 919.117.72

2011-0294 2417

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2011

Anhang 2 (Art. 11)

Bst. G Ziff. 1, 3 und 4 G. Produzentenorganisation Schweizer Rindviehproduzenten SRP

1. Höhe des Beitrages

Nichtmitglieder müssen 2011 einen Beitrag von 1.50 Franken je gehaltenes Tier der Rindergattung an den Verband der Schweizer Rindviehproduzenten SRP als Produ- zentenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Massgebend ist die durchschnitt- liche Anzahl der Tiere. Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn von der kantonalen Tierseuchenkasse ein ordentlicher Jahresbeitrag von mehr als 1.50 Franken je Tier der Rindergattung erhoben wird und der Kanton den Beitrag für Nichtmitglieder leistet.

3. Weitergabe von Daten

Der Betreiber der Tierverkehrsdatenbank übermittelt den Schweizer Rindviehprodu- zenten SRP auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Rindviehhalter; b. die durchschnittlich gehaltene Anzahl Tiere der Rindergattung eines Rind- viehhalters in der Periode vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2011.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.

Bst. I I. Branchenverband Schweizer Reben und Weine

1. Höhe der Beiträge

1.1 Produzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Quadratmeter im Rebbauka-

taster eingetragener Fläche einen Jahresbeitrag von 0,455 Rappen an den Branchen- verband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Massgebend ist die im Jahr 2009 im Rebbaukataster eingetragene Fläche.

1.2 Einkellerer, die Nichtmitglieder sind, müssen pro Kilogramm eingekellerter

Trauben einen Jahresbeitrag von 0,55 Rappen an den Branchenverband Schweizer Reben und Weine als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 2 leisten. Mass- gebend ist die für das Jahr 2009 eingereichte Einkellerungsmeldung gemäss Arti- kel 29 Absatz 6 der Weinverordnung vom 14. November 20072.

2 SR 916.140

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2011

1.3 Die Nichtmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, wenn der Kanton, eine Branchenorganisation oder eine kantonale Organisation bei allen Akteuren Förder- beiträge erhebt und die Beiträge der Nichtmitglieder selber leistet.

1.4 Der Branchenverband Schweizer Reben und Weine kann die Beitragserhebung

an die kantonalen oder überkantonalen Branchenorganisationen, die dem Branchen- verband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, delegieren.

1.5 Produzenten, die eine Gesamtfläche von 400 m2 oder weniger bewirtschaften,

und Einkellerer, die eine Gesamttraubenmenge von 500 kg oder weniger verarbei- ten, sind von der Beitragszahlungspflicht nach den Ziffern 1.1 und 1.2 befreit.

2. Selbsthilfemassnahme

Der gemäss Ziffer 1 zu leistende Beitrag darf nur für die Werbekampagne des Jahres

2011 zur Förderung von Schweizer Wein eingesetzt werden. Die nach Ablauf des

Jahres 2011 nicht verwendeten Mittel können zur Finanzierung derselben Massnah- men auf neue Rechnung vorgetragen werden.

3. Weitergabe von Daten

3.1 Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen

Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Daten zu den Flächen und den eingekellerten Mengen pro Produzent bzw. pro Einkellerer.

3.2 Die für die Weinwirtschaft und die Weinlesekontrolle zuständigen kantonalen

Stellen übermitteln dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine oder den kantonalen oder überkantonalen Branchenverbänden, die dem Branchenverband Schweizer Reben und Weine angeschlossen sind, auf Anfrage die Adressen der Produzenten und Einkellerer.

4. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 31. Dezember 2011.

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