AS 2011 2661
Verordnung des EDI über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen
Verordnung des EDI über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen
vom 25. Mai 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung, verordnet:
Art. 1 Zweck Diese Verordnung regelt die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen, die Versicherte unter 18 Jahren mit Hörgeräten versorgen, die Geräte anpassen und die Versicherte über die korrekte Anwendung instruieren.
Art. 2 Zulassung Nur vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zugelassene Pädakustiker und Pädakustikerinnen sind befugt, auf Kosten der Invalidenversicherung tätig zu sein.
Art. 3 Ausbildung Für die Zulassung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen folgende Ausbil- dungsvoraussetzungen erfüllen: a. Abschluss als Hörgeräteakustikerin oder Hörgeräteakustiker mit eidgenös- sischem Fachausweis oder ein vom Bundesamt für Berufsbildung und Tech- nologie als gleichwertig anerkanntes ausländisches Diplom und zusätzlich eine Ausbildung mit Abschlussprüfung und Diplomarbeit in Pädakustik; oder b. Hochschulabschluss in Physik oder einer technischen Fachrichtung sowie eine nachgewiesene Spezialisierung auf dem Gebiet der Abklärung und The- rapie von Schwerhörigkeit mindestens auf dem Niveau einer Dissertation und zusätzlich eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit an einem uni- versitären pädaudiologischen Zentrum, an dem Anpassungen von Hör- geräten für Kinder durchgeführt werden.
SR 831.201.26 1 SR 831.201
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Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen AS 2011
Art. 4 Räumlichkeiten Für die Zulassung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen über Räumlichkeiten verfügen, die: a. ruhig und in sich abgeschlossen sind; b. mindestens 8 m2 gross und 2 m hoch sind; c. mit einer fest installierten Messanlage ausgestattet sind; d. in Bezug auf das Grundgeräusch Ziffer 3 des Anhangs zur Audiometrie- verordnung vom 9. März 20102 einhalten.
Art. 5 Technische Einrichtung
1 Für die Zulassung müssen Pädakustiker und Pädakustikerinnen über folgende
technische Einrichtungen verfügen: a. einen Tonaudiometer, nach den ISO-Normen kalibriert, mit Vertäubungs- möglichkeiten mit einem Frequenzbereich für Luftleitung von 125–8000 Hz, für Knochenleitung von 500–4000 Hz, für Freifeld (Lautsprecher von 125–8000 Hz) sowie mit einer Lautstärkeintensität für Luftleitung von 0–120 dB/HL, für Knochenleitung von 0–65 dB/HL und für Lautsprecher von 0–85 dB/HL; b. eine Anlage für sprachaudiometrische Prüfungen mit einem Abspielgerät mit verschleissfreien Tonträgern mit europäisch und regional anerkanntem Testmaterial; die Tests müssen sowohl über Kopfhörer bis 120 dB/SPL als auch über Lautsprecher in einer Distanz von 1 m und bis 90 dB/SPL verzer- rungsfrei durchgeführt werden können; c. einen Computer mit der notwendigen Software für die Programmierung von Hörgeräten; d. eine Messeinrichtung zur Überprüfung der Hörgeräte; e. ein In-situ-Sondenmessgerät zur Überprüfung der individuellen Leistung im Ohr; f. eine Bohrmaschine mit mindestens 30 000 Umdrehungen pro Minute inklu- sive Fräser zur Bearbeitung verschiedener Materialien; g. eine Poliermaschine; h. ein Ultraschallgerät; i. ein Otoskop; j. ein Abdruckbesteck; k. eine RECD-Messanlage (Real-Ear-to-Coupler-Difference); l. ein Tympanometer.
2 SR 941.216
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2 Für audiometrische Messmittel gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar
20063 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements.
Art. 6 Erteilung der Zulassung
1 DerGesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss das Zulassungsgesuch unter
Verwendung des vom BSV erstellten Formulars einreichen.
2 Das BSV entscheidet über das Zulassungsgesuch. Es kann für die Überprüfung der
erforderlichen Voraussetzungen Sachverständige beiziehen.
Art. 7 Entzug der Zulassung 1 Erfüllt die zugelassene Person die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr oder hält sie die vom BSV zur Erfüllung der Voraussetzungen gesetzte Frist nicht ein, so kann das BSV die Zulassung entziehen. 2 Stellt die zugelassene Person ihre Tätigkeit ein, so hat sie dies unverzüglich dem BSV zu melden; das BSV entzieht daraufhin die Zulassung.
Art. 8 Informationspflicht Jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit der zugelassenen Person, ins- besondere in Bezug auf Standort, Adresse oder Personal, ist dem BSV unverzüglich zu melden.
Art. 9 Liste der zugelassenen Pädakustiker und Pädakustikerinnen Das BSV erstellt eine Liste der zugelassenen Pädakustiker und Pädakustikerinnen.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
3 SR 941.210
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