AS 2011 2669
AS 2011 2669
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 31. Mai 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 12a Prophylaktische Impfungen Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
a. Impfung und Booster gegen Bei Kindern und Jugendlichen bis zum Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Alter von 16 Jahren sowie bei nicht Poliomyelitis; Impfung gegen immunen Erwachsenen, gemäss dem Masern, Mumps und Röteln «Schweizerischen Impfplan 2011» des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF)2. b. Booster-Impfung gegen Tetanus und Bei Personen über 16 Jahren gemäss Diphtherie dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF. c. Haemophilus-Influenzae-Impfung Bei Kleinkindern bis zum Alter von fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF.
1 SR 832.112.31
2 Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref
2011-0520 2669
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahme Voraussetzung
d. Impfung gegen Influenza 1. Jährliche Impfung bei Personen mit einem erhöhten Komplikationsrisiko gemäss Kategorie a) der Empfehlun- gen zur Impfung gegen die saisonale Grippe des BAG, der Arbeitsgruppe Influenza und der EKIF vom 21. Juni
2010 (Bulletin des BAG 25/2010).
2. Während einer Influenza-Pandemie-
Bedrohung oder einer Influenza-Pan- demie bei Personen, bei denen das BAG eine Impfung empfiehlt (nach Art. 12 der Influenza-Pandemie- verordnung vom 27. April 20053). Auf dieser Leistung wird keine Fran- chise erhoben. Für die Impfung inklusive Impfstoff wird eine pau- schale Vergütung vereinbart. e. Hepatitis-B-Impfung 1. Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Mütter und bei Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versicherung.
2. Impfung nach den Empfehlungen des
BAG und der EKIF von 1997 (Bei- lage zum Bulletin des BAG 5/98 und Ergänzung des Bulletins 36/98) und gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF. f. Passive Impfung mit Hepatitis B- Bei Neugeborenen HBs-Ag-positiver Immunglobulin Mütter.
3 SR 818.101.23
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahme Voraussetzung
g. Pneumokokken-Impfung 1. Mit Polysaccharid-Impfstoff: Erwachsene ab 65 Jahren sowie Erwachsene und Kinder ab zwei Jahren mit schweren chronischen Krankheiten, Immunsuppression, Diabetes mellitus, zerebraler Liquor- fistel, funktioneller oder anatomi- scher Splenektomie, Cochlea- Implantat oder Schädel-Basis- Missbildung oder vor einer Splenek- tomie oder dem Einlegen eines Coch- lea-Implantats, gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF.
2. Mit Konjugat-Impfstoff: Kinder unter
zwei Jahren und Kinder mit chro- nischer Vorerkrankung unter fünf Jahren gemäss dem «Schweizerischen Impfplan 2011» des BAG und der EKIF. h. Meningokokken-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impf- plan 2011» des BAG und der EKIF. i. Impfung gegen Tuberkulose Mit BCG-Impfstoff gemäss den Richt- linien der schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrank- heiten (SVTL) und des BAG von 1996 (Bulletin des BAG 16/1996). j. Impfung gegen Frühsommer- Gemäss dem «Schweizerischen Impf- Meningoenzephalitis (FSME) plan 2011» des BAG und der EKIF. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung. k. Varizellen-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impf- plan 2011» des BAG und der EKIF.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahme Voraussetzung
l. Impfung gegen Humane Papilloma- 1. Gemäss den Empfehlungen des BAG viren (HPV) und der EKIF vom Juni 2007 (BAG-Bulletin Nr. 25, 2007): a. Generelle Impfung der Mädchen im Schulalter; b. Impfung der Mädchen und Frauen im Alter von 15–26 Jahren. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
2. Impfung im Rahmen von kantonalen
Impfprogrammen, die folgende Minimalanforderungen erfüllen: a. Die Information der Zielgruppen und deren Eltern/gesetzlichen Ver- tretung über die Verfügbarkeit der Impfung und die Empfehlungen des BAG und der EKIF ist sicher- gestellt; b. Der Einkauf des Impfstoffs erfolgt zentral; c. Die Vollständigkeit der Impfungen (Impfschema gemäss Empfehlun- gen des BAG und der EKIF) wird angestrebt; d. Die Leistungen und Pflichten der Programmträger, der impfenden Ärztinnen und Ärzte und der Krankenversicherer sind definiert; e. Datenerhebung, Abrechnung, Informations- und Finanzflüsse sind geregelt.
3. Auf dieser Leistung wird keine Fran-
chise erhoben. m. Hepatitis-A-Impfung Gemäss dem «Schweizerischen Impf- plan 2011» des BAG und der EKIF.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahme Voraussetzung
Bei folgenden Personen: – bei Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Lebererkrankung – bei Kindern aus Ländern mit mittlerer und hoher Endemizität, die in der Schweiz leben und für einen vor- übergehenden Aufenthalt in ihr Her- kunftsland zurückkehren – bei drogeninjizierenden Personen – bei Männern mit sexuellen Kontakten zu Männern ausserhalb einer stabilen Beziehung. Postexpositionelle Impfung innerhalb von sieben Tagen nach Exposition. Bei beruflicher und reisemedizinischer Indikation erfolgt keine Kostenüber- nahme durch die Versicherung. n. Impfung gegen Tollwut Postexpositionelle Impfung nach Biss durch ein tollwütiges oder tollwut- verdächtiges Tier. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung.
Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur Prophylaxe von Krankheiten unter folgenden Voraussetzungen:
Massnahme Voraussetzung
… c. HIV-Postexpositionsprophylaxe Gemäss den Empfehlungen des BAG vom 4. September 2006 (BAG-Bulletin Nr. 36, 2006). Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahme Voraussetzung
d. Postexpositionelle passive Gemäss den Empfehlungen des BAG Immunisierung und der Schweizerischen Kommission für Impffragen (Richtlinien und Emp- fehlungen «Postexpositionelle passive Immunisierung» vom Oktober 2004)4. Bei beruflicher Indikation erfolgt keine Kostenübernahme durch die Versiche- rung.
II
1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 2 «Mittel- und Gegenständeliste» wird geändert.5
3 Anhang 3 «Analysenliste» wird geändert.6
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2011 in Kraft.
2 Ziffer 10 von Anhang 1 (Ziff. II Abs. 1) tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
31. Mai 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
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5 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann unter
www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise eingesehen werden.
6 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann unter
www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise eingesehen werden.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Anhang 1
Ziff. 1–5 und 8–11
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
1 Chirurgie
…
1.2 Transplantationschirurgie
… Behandlung von Ja Mit autologen oder allogenen Hautäqui- 1.1.2001/ schwer heilenden valenten, die nach den entsprechenden 1.7.2002/ Wunden mittels gesetzlichen Vorschriften zugelassen 1.1.2003/ gezüchteter Haut- sind. 1.4.2003/ transplantate Nach erfolgloser, lege artis durchgeführ- 1.1.2004/ ter konservativer Therapie. 1.1.2008/ 1.8.2008 Indikationsstellung und Wahl der Methode bzw. des Produkts gemäss den «Richtlinien zum Einsatz von Hautäqui- valenten bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wund- behandlung vom 1. April 20087. Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wund- behandlung zertifiziert sind. Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Derma- tologie und Venerologie und der Schwei- zerischen Gesellschaft für Wundbehand- lung nicht zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.
1.3 Orthopädie, Traumatologie
… Ballon-Kyphoplastie Ja Frische schmerzhafte Wirbelkörper- 1.1.2004/ zur Behandlung frakturen, die nicht auf eine Behandlung 1.1.2005/ von Wirbelkörper- mit Analgetika ansprechen und eine 1.1.2008/ frakturen Deformität aufweisen, die korrigiert 1.1.2011 werden muss.
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Indikationsstellung gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie vom 23.9.20048. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neuro- chirurgie zertifizierten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entspre- chend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesell- schaft für Orthopädie und der Schweize- rische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustim- mung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Die Leistungserbringer führen ein natio- nales Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird. …
1.4 Urologie und Proktologie
… Transurethrale Ja Beim symptomatischen Prostataobstruk- 1.7.2011 photoselektive tionssyndrom. Vaporisation der Prostata (PVP) mittels Laser …
2 Innere Medizin
2.1 Allgemein
… Hyperbare Sauer- Ja Bei stofftherapie – chronischen Bestrahlungsschäden 1.4.1994 und Bestrahlungsspätschäden – akuter Osteomyelitis am Kiefer 1.9.1988 – chronischer Osteomyelitis
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
– diabetischem Fusssyndrom im 1.7.2011 Stadium ≥2B nach der Wagner- Armstrong-Klassifikation – Dekompressionskrankheit, sofern der 1.1.2006/ Unfallbegriff nicht erfüllt ist. Durch- 1.7.2011 führung im Ausland, wenn der Trans- port zur nächsten hyperbaren Druck- kammer innerhalb der Schweiz nicht schnell und schonend genug gewähr- leistet werden kann. In den Zentren gemäss dem «Merkblatt für Rettungs- dienste» von Divers Alert Network (DAN) und REGA.9 … Polysomnographie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.3.1995/ Polygraphie – Schlafapnoesyndrom 1.1.1997/ – periodische Beinbewegungen im Schlaf 1.1.2002 – Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist – ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher ist und daraus the- rapeutische Konsequenzen erwachsen Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien der Schweizerischen Gesell- schaft für Schlafforschung, Schlafmedi- zin und Chronobiologie vom 6.9.2001»10. Nein Routineabklärung der vorübergehenden 1.1.1997 und der chronischen Insomnie, der Fibro- sitis und des Chronic fatigue syndrome Nein In Evaluation 1.1.1997/ Bei dringender Verdachtsdiagnose auf: 1.1.2002/ – eine Ein- und Durchschlafstörung, 1.4.2003 wenn die initiale Diagnose unsicher ist und die Behandlung, ob verhaltens- mässig oder medikamentös, nicht erfolgreich ist; – persistierende zirkadiane Rhythmus- störung, wenn die klinische Diagnose unsicher ist. Nein Bei Geschwistern von Säuglingen, die am 1.7.2011 Sudden Infant Syndrome (SIDS) verstor- ben sind.
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Polygraphie Ja Bei dringender Verdachtsdiagnose auf 1.7.2002/ Schlafapnoe-Syndrom. 1.1.2006 Durchführung durch Facharzt oder Fach- ärztin Pneumologie FMH mit Ausbildung in und praktischer Erfahrung mit Respira- torischer Polygraphie gemäss den «Richt- linien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001»11. … Multiple-Sleep Ja Indikationsstellung und Durchführung in 1.1.2000 Latency-Test qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von ‹Zentren für Schlafmedizin› zur Durch- führung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlaf- forschung, Schlafmedizin und Chrono- biologie von 199912. Maintenance-of- Ja Indikationsstellung und Durchführung in 1.1.2000 Wakefulness-Test qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von 'Zentren für Schlafmedizin' zur Durchfüh- rung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlaf- forschung, Schlafmedizin und Chrono- biologie von 199913. Aktigraphie Ja Indikationsstellung und Durchführung in 1.1.2000 qualifizierten Zentren, gemäss den «Richtlinien zur Zertifizierung von 'Zentren für Schlafmedizin' zur Durchfüh- rung von Polysomnographien» der Schweizerischen Gesellschaft für Schlaf- forschung, Schlafmedizin und Chrono- biologie von 199914. …
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
2.2 Herz- und Kreislauferkrankungen, Intensivmedizin
… Implantierbares Ja Gemäss den «Richtlinien zur Therapie 1.1.2001 Ereignisrekorder- von Herzrhytmusstörungen mit Herz- system zur Erstellung schrittmachern, implantierbaren Defibril- eines subkutanen latoren und perkutaner Katheterablation» Elektrokardiogramms der Arbeitsgruppe «Herzschrittmacher und Elektrophysiologie» der Schweizeri- schen Gesellschaft für Kardiologie vom 26. Mai 200015. …
2.3 Neurologie inkl. Schmerztherapie und Anästhesie
… Elektrostimulation Ja Behandlung schwerer chronischer 1.3.1995/ tiefer Hirnstrukturen Schmerzen vom Typ der Deafferentation 1.7.2011 durch Implantation zentraler Ursache (z. B. Hirn-/Rücken- eines Neurostimula- marksläsionen, intraduraler Nervenaus- tionssystems riss), wenn eine strenge Indikation erstellt wurde und ein Test mit perkutaner Elekt- rode stattgefunden hat. Der Wechsel des Pulsgenerators gehört zur Pflichtleistung. Behandlung schwerer Dystonien mit ungenügender Symptomkontrolle durch medikamentöse Therapie. Abklärung und Durchführung in speziali- sierten Zentren, die über die notwendige Infrastruktur verfügen (stereotaktische Neurochirurgie, Neurologie mit Spezial- gebiet Bewegungsstörungen, Neuroradio- logie). … Bandscheiben- Ja In Evaluation 1.1.2004/ Prothesen Symptomatische degenerative Erkran- 1.1.2005/ kung der Bandscheiben der Hals- und 1.1.2008/ Lendenwirbelsäule. 1.1.2009/ 1.7.2009/ Eine 3-monatige (HWS) beziehungsweise 1.1.2011 6-monatige (LWS) konservative Therapie bis war erfolglos – Ausnahmen sind Patien- 31.12.2011 ten und Patientinnen mit degenerativen Erkrankungen der Hals- und Lenden- wirbelsäule, die auch unter stationären Therapiebedingungen an nicht beherrsch- baren Schmerzzuständen leiden oder bei denen trotz konservativer Therapie progrediente neurologische Ausfälle auftreten.
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
– Degeneration von maximal
2 Segmenten
– minimale Degeneration der Nachbar- segmente – keine primäre Facettengelenksarthrose (LWS) – keine primäre segmentale Kyphose (HWS) – Beachtung der allgemeinen Kontrain- dikationen. Durchführung der Operation nur durch einen qualifizierten Chirurgen. Bei den durch die Schweizerische Gesellschaft für Spinale Chirurgie, die Schweizerische Gesellschaft für Orthopädie und die Schweizerische Gesellschaft für Neuro- chirurgie zertifizierten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entspre- chend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesell- schaft für Orthopädie und der Schweize- rische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustim- mung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Die Leistungserbringer führen ein natio- nales Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird. Interspinöse dyna- Ja In Evaluation 1.1.2007/ mische Stabilisierung Durchführung der Operation nur durch 1.1.2008/ der Wirbelsäule (z.B. einen qualifizierten Chirurgen. Bei den 1.1.2009/ vom Typ DIAM) durch die Schweizerische Gesellschaft für 1.7.2009/ Spinale Chirurgie, die Schweizerische 1.1.2011 Gesellschaft für Orthopädie und die bis Schweizerische Gesellschaft für Neuro- 31.12.2011 chirurgie zertifizierten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entspre- chend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesell- schaft für Orthopädie und der Schweize- rische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustim- mung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen.
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Die Leistungserbringer führen ein natio- nales Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird. Dynamische Stabili- Ja In Evaluation 1.1.2007/ sierung der Wirbel- Durchführung der Operation nur durch 1.1.2008/ säule (z.B. vom Typ einen qualifizierten Chirurgen. Bei den 1.1.2009/ DYNESIS) durch die Schweizerische Gesellschaft für 1.7.2009/ Spinale Chirurgie, die Schweizerische 1.1.2011 Gesellschaft für Orthopädie und die bis Schweizerische Gesellschaft für Neuro- 31.12.2011 chirurgie zertifizierten Chirurgen wird davon ausgegangen, dass sie entspre- chend qualifiziert sind. Soll der Eingriff durch einen Chirurgen durchgeführt werden, der nicht von der Schweizerischen Gesellschaft für Spinale Chirurgie, der Schweizerischen Gesell- schaft für Orthopädie und der Schweize- rische Gesellschaft für Neurochirurgie zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustim- mung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Die Leistungserbringer führen ein natio- nales Register, das durch das Institut für evaluative Forschung in der orthopädi- schen Chirurgie der Universität Bern betreut wird. … Lokale Neuralthera- Ja 1.7.2011 pie Segmentale Neural- Ja 1.7.2011 therapie …
2.5 Krebsbehandlung
… Low-dose-rate-Bra- Ja Mit Jod-125- oder Palladium-103-seeds. 1.7.2002/ chytherapie Bei lokalisiertem Prostatakarzinom mit 1.1.2005/ niedrigem oder mittlerem Rezidivrisiko 1.1.2009/ und 1.7.2011 – einer Lebenserwartung > 5 Jahre – einem Prostatavolumen < 60 ccm – keinen schweren obstruktiven Harn- Abflussstörungen.
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Qualifiziertes Zentrum mit enger interdis- ziplinärer Kooperation zwischen Fach- ärzten und Fachärztinnen für Urologie, Radio-Onkologie und Medizin-Physikern und -Physikerinnen. …
3 Gynäkologie, Geburtshilfe
… Radiologisch und Ja Gemäss den Konsensusstatements der 1.7.2002/ ultraschallgesteuerte Schweizerischen Gesellschaft für 1.1.2007/ minimal invasive Senologie (SGS) und der Arbeitsgruppe 1.1.2008/ Mammaeingriffe «Bildgesteuerte minimal invasive Mam- 1.7.2009 maeingriffe»; Senologie – Zeitschrift für Mammadiagnostik und -therapie 2009; 6: 181–18416. Schlingenoperation Ja – Gemäss den Empfehlungen der 1.1.2004/ zur Behandlung der Arbeitsgemeinschaft für Urogynäko- 1.1.2005 Stressinkontinenz bei logie und Beckenbodenpathologie der Frau AUG, Update Expertenbrief vom
27.7.2004 mit dem Titel «Schlingen-
operationen zur Behandlung der weib- lichen Stressinkontinenz»17 – Das Implantat Reemex® ist von der Kostenübernahme ausgeschlossen.
4 Pädiatrie, Kinderpsychiatrie
Ambulante multi- Ja In Evaluation 1.1.2008/ professionelle Thera- 1. Therapieindikation: 1.7.2009 pieprogramme für a. bei Adipositas (BMI > 97. Perzen- bis übergewichtige und tile); 31.12.2013 adipöse Kinder und b. bei Übergewicht (BMI zwischen Jugendliche 90. und 97. Perzentile) und Vorlie- gen mindestens einer der folgenden Krankheiten, deren Prognose sich durch das Übergewicht verschlech- tert oder die eine Folge des Überge- wichts ist: Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, gestörte Glukoseto- leranz, endokrine Störungen, Syn- drom der polyzystischen Ovarien, orthopädische Erkrankungen, nicht alkoholbedingte Fettleberhepatitis, respiratorische Erkrankungen, Glo- merulo-pathie, Essstörungen in psy- chiatrischer Behandlung.
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Definition von Adipositas, Überge- wicht und Krankheiten gemäss den von der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie (SGP) herausgegebenen Empfehlungen in der Fachzeitschrift «Pediatrica», Ausgabe No. 6/2006 vom 19.12.200618 und No. 1/2011 vom 4.3.201119.
2. Programme:
a. multiprofessioneller Therapieansatz gemäss den vom Schweizer Fach- verein Adipositas im Kindes- und Jugendalter (akj) herausgegebenen Anforderungen in der Fachzeit- schrift «Pediatrica», Ausgabe No. 2/2007 vom 13.4.200720; b. ärztlich geleitete Gruppenpro- gramme, zertifiziert durch die gemeinsame Kommission der SGP und des akj.
3. Einheitliches Evaluationsdesign mit
Mengen- und Kostenstatistik: a. Behandlungen im Rahmen des Evaluationsprojektes der SGP und des akj; b. für Behandlungen im Rahmen die- ses Evaluationsprojektes wird eine pauschale Vergütung vereinbart. …
5 Dermatologie
… Dreidimensionale Ja Für die Behandlung chronischer Wunden. 1.7.2011 biologische extrazel- Indikationsstellung und Wahl der Metho- luläre Matrix tieri- de bzw. des Produkts gemäss den «Richt- schen Ursprungs linien zum Einsatz von azellulären biologisch aktiven Materialien bei schwer heilenden Wunden» der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SafW) vom 1.7.201121.
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Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Durchführung an Zentren, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Derma- tologie und Venerologie und der Schwei- zerischen Gesellschaft für Wundbehand- lung zertifiziert sind. Soll die Behandlung in einem Zentrum durchgeführt werden, das von der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie und der Schweizerischen Gesellschaft für Wund- behandlung nicht zertifiziert ist, ist vorgängig die Zustimmung des Vertrau- ensarztes oder der Vertrauensärztin einzuholen. Wundtherapie mit Ja Für die Behandlung chronischer Wunden. 1.7.2011 Maden …
8 Psychiatrie
… Substitutionsbehand- Ja 1. Einhaltung folgender Bestimmungen, 1.1.2001/ lung bei Richtlinien und Empfehlungen: 1.1.2007/ Opiatabhängigkeit a. Bei der methadongestützten 1.1.2010 Behandlung: «Substitutions- gestützte Behandlungen (SGB) bei Opioidabhängigkeit – Empfehlun- gen des Bundesamtes für Gesund- heit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Okt. 200922; b. Bei der buprenorphingestützten Behandlung: «Substitutionsgestütz- te Behandlungen (SGB) bei Opioid- abhängigkeit – Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) und der Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Schweiz (VKS)» vom Okt. 2009;
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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
c. Bei der heroingestützten Behand- lung: Die Bestimmungen der Ver- ordnung vom 8. März 1999 über die ärztliche Verschreibung von Heroin (SR 812.121.6) sowie die Richtli- nien und Empfehlungen des Hand- buches des BAG zur heroin- gestützten Behandlung «Richtlinien, Empfehlungen, In- formation», September 200023.
2. Die verwendete Substanz oder das
verwendete Präparat muss in der Arz- neimittelliste mit Tarif (ALT) oder in der Spezialitätenliste (SL) in der von Swissmedic genehmigten therapeuti- schen Gruppe (IT) aufgeführt sein.
3. Die Substitutionsbehandlung umfasst
die folgenden Leistungen: a. ärztliche Leistungen: – Eintrittsuntersuchung inkl. Suchtanamnese, Psycho- und Somatostatus mit besonderem Augenmerk auf suchtbedingte und der Sucht zu Grunde liegen- de Störungen – Einholen von Zusatzinformatio- nen (Familie, Lebenspartner oder -partnerin, frühere Behandlungs- stellen) – Erstellen der Diagnose und der Indikation – Erstellen eines Behandlungs- planes – Einleiten des Bewilligungsver- fahrens und Erstellen von Berichten an den Krankenversi- cherer – Einleiten und Durchführung der Substitutionsbehandlung – Überwachte Abgabe der Sub- stanz oder des Präparats, sofern diese nicht durch den Apotheker oder die Apothekerin erfolgt – Qualitätssicherung – Behandlung von Störungen durch den Gebrauch weiterer psychotroper Substanzen Evaluation des therapeutischen Prozesses – Rückfragen bei der Abgabestelle
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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
– Überprüfung der Diagnose und der Indikation – Anpassung der Behandlung und daraus resultierender Schriftver- kehr mit Behörden – Berichterstattung an Behörden und Krankenversicherer – Qualitätskontrolle. b. Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin: – Herstellen von peroralen Lösungen nach ALT, inklusive Qualitätskontrolle – Überwachte Abgabe der Sub- stanz oder des Präparates – Buchhaltung über den Wirkstoff und Berichterstattung an die Behörde – Berichterstattung an den verant- wortlichen Arzt oder die verant- wortliche Ärztin – Beratung
4. Die Leistung muss von der nach
Ziffer 1 zuständigen Einrichtung erbracht werden.
5. Für die Substitutionsbehandlung
können pauschale Vergütungen ver- einbart werden. …
9 Radiologie
…
9.3 Interventionelle Radiologie und Strahlentherapie
… Protonen- Aufgehoben Strahlentherapie Protonen-Strahlen- Ja Bei intraokulären Melanomen. 28.8.1986 therapie Ja Kostenübernahme nur auf vorgängige 1.1.2002/ besondere Gutsprache des Versicherers 1.7.2002/ und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.8.2007/ Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2011/ ärztin 1.7.2011 Wenn aufgrund von enger Nachbarschaft zu strahlenempfindlichen Organen oder aufgrund von besonderem Schutzbedarf des kindlichen bzw. jugendlichen Organismus keine ausreichende Photo- nenbestrahlung möglich ist.
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Indikationen: – Tumore im Bereich des Schädels (Chordome, Chondrosarkome, Platten- epithelkarzinome, Adeno- und adeno- cystische Karzinome, Lymphoepi- theliome, Mucoepidermoidkarzinome, Esthesioneuroblastome, Weichteil- und Knochensarkome, undifferenzierte Karzinome, seltene Tumore wie z.B. Paragangliome) – Tumore des Hirns und der Hirnhäute (Gliome Grad 1 und 2, Meningiome) – Tumore ausserhalb des Schädels im Bereich der Wirbelsäule, des Körper- stamms und der Extremitäten (Weich- teil- und Knochensarkome) – Tumore bei Kindern und Jugendlichen. Durchführung am Paul Scherrer-Institut Villigen. … Radiochirurgie mit Nein – bei Hirnmetastasen mit einem Volu- 1.1.1999/ Gamma-Knife men von maximal 25 cm3 bzw. einem 1.1.2000/ Durchmesser von maximal 3,5 cm, 1.4.2003/ wenn nicht mehr als drei Metastasen 1.7.2011 vorliegen und das Grundleiden unter Kontrolle ist (keine systemischen Me- tastasen nachweisbar), zur Beseitigung nicht anders behandelbarer Schmerzen – bei primären malignen Hirntumoren mit einem Volumen von maximal 25 cm3 bzw. einem Durchmesser von maximal 3,5 cm, wenn der Tumor aufgrund der Lokalisation nicht operabel ist …
10 Komplementärmedizin
Akupunktur Ja Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.7.1999/ Weiterbildung in Akupunktur, die dem 1.1.2012 Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Traditionelle Chinesische Medizin (ASA) vom 1. Januar 1999, revidiert am 24. Februar 2005, entspricht.24
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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Anthroposophische Ja In Evaluation 1.7.1999/ Medizin Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.1.2005/ Weiterbildung in Anthroposophischer 1.7.2005/ Medizin, die dem Fähigkeitsprogramm 1.1.2012 anthroposophisch erweiterte Medizin bis (VAOAS) vom 1. Januar 1999, revidiert 31.12.2017 am 16. Juli 2008, entspricht.25 Arzneimitteltherapie Ja In Evaluation 1.7.1999/ der Traditionellen Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.1.2005/ Chinesischen Medi- Weiterbildung in TCM-Arzneimittel- 1.7.2005/ zin (TCM) therapie, die dem Fähigkeitsprogramm 1.1.2012 Akupunktur – Traditionelle Chinesische bis Medizin (ASA) vom 1. Januar 1999, 31.12.2017 revidiert am 24. Februar 2005, entspricht. Ärztliche Klassische Ja In Evaluation 1.7.1999/ Homöopathie Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.1.2005/ Weiterbildung in Homöopathie, die dem 1.7.2005/ Fähigkeitsprogramm Homöopathie 1.1.2012 (SVHA) vom 1. Januar 1999, revidiert bis am 1. Oktober 2010, entspricht.26 31.12.2017 Phytotherapie Ja In Evaluation 1.7.1999/ Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.1.2005/ Weiterbildung in Phytotherapie, die dem 1.7.2005/ Weiterbildungsprogramm Phytotherapie 1.7.1999/ (Union / SMGP) vom 29. Juni 2006 1.1.2012 entspricht.27 bis 31.12.2017 Störfeldtherapie Ja In Evaluation 1.7.1999/ (Neuraltherapie nach Durch Ärztinnen oder Ärzte mit einer 1.1.2005/ Huneke) Weiterbildung in Störfeldtherapie, die 1.7.2005/ dem Fähigkeitsprogramm Neuraltherapie 1.7.1999/ (SANTH) vom 1. Juli 1999, revidiert am 1.1.2012 14. Mai 2010 entspricht.28 bis 31.12.2017
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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
11 Rehabilitation
… Rehabilitation für Kostenübernahme nur auf vorgängige 12.5.1977/ Patienten und Patien- besondere Gutsprache des Versicherers 1.1.1997/ tinnen mit Herz- und mit ausdrücklicher Bewilligung des 1.1.2000/ Kreislauferkrankun- Vertrauensarztes oder der Vertrauens- 1.1.2003/ gen oder Diabetes ärztin. 1.1.2009/ Die Rehabilitation bei Hauptdiagnose 1.7.2009/ periphere arterielle Verschlusskrankheit 1.1.2010/ (PAVK) und Diabetes erfolgt ambulant. 1.7.2011 Die kardiale Rehabilitation kann ambu- lant oder stationär durchgeführt werden. Eher für eine stationäre Rehabilitation sprechen: – erhöhtes kardiales Risiko – verminderte Leistung des Myokards – Komorbidität (Diabetes mellitus, COPD usw.). Die Dauer eines ambulanten Rehabilita- tionsprogramms beträgt je nach Intensität des Behandlungsangebotes zwischen zwei und sechs Monaten. Die Dauer der stationären Behandlung beträgt in der Regel vier Wochen, kann aber in weniger komplexen Fällen auf zwei bis drei Wochen verkürzt werden. Die Rehabilitation wird in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt, welche bezüglich Programmablauf, Personal und Infrastruktur den nachfol- genden Vorgaben entspricht: Kardiale Rehabilitation: Anforderungs- profil «Inhaltliche und organisatorische Aspekte der kardiovaskulären Prävention und Rehabilitation» der Schweiz. Arbeitsgruppe für kardiale Rehabilitation der Schweiz. Gesellschaft für Kardiologie vom 29. März 200129. Rehabilitation bei PAVK: Anforderungs- profil der Schweizerische Gesellschaft für Angiologie vom 5. März 200930. Rehabilitation bei Diabetes: Anforde- rungsprofil der Schweizerischen Gesell- schaft für Endokrinologie und Diabetolo- gie vom 17. November 201031.
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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Massnahmen Leistungs- Voraussetzungen gültig ab pflicht
Indikationen: Ja – Patienten und Patientinnen mit Status nach Myokardinfarkt, mit oder ohne PTCA – Patienten und Patientinnen mit Status nach Bypass-Operation – Status nach anderen Interventionen am Herzen oder an den grossen Gefässen – Patienten und Patientinnen nach PTCA, vor allem bei vorgängiger Inaktivierung und/oder Vorliegen multipler Risikofaktoren – Patienten und Patientinnen mit chroni- scher Herzkrankheit und multiplen therapierefraktären Risikofaktoren und sonst guter Lebenserwartung – Patienten und Patientinnen mit chroni- scher Herzkrankheit und mit schlech- ter Ventrikelfunktion – Patienten und Patientinnen mit Diabe- tes mellitus Typ II (Limitation: höchs- tens einmal in drei Jahren). Ja In Evaluation 1.7.2009 – Patienten und Patientinnen mit sym- bis ptomatischer peripherer arterieller 31.12.2012 Verschlusskrankheit (PAVK), ab Stadium IIa nach Fontaine. Pulmonale Ja Programme für Patienten und Patientin- 1.1.2005 Rehabilitation nen mit schweren chronischen Lungen- krankheiten. Die Therapie kann ambulant oder statio- när in einer ärztlich geleiteten Institution durchgeführt werden. Programmablauf, Personal und Infrastruktur müssen dem Anforderungsprofil der Schweizerischen Gesellschaft für Pneumologie, Kommis- sion für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung von 200332 entspre- chen. Der Leiter oder die Leiterin des Programms muss durch die Schweizeri- sche Gesellschaft für Pneumologie, Kom- mission für Pulmonale Rehabilitation und Patientenschulung, zertifiziert sein. Kostenübernahme maximal 1 mal pro Jahr. Kostenübernahme nur auf vorgängige be- sondere Gutsprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Ver- trauensarztes oder der Vertrauensärztin. …