AS 2011 2699
Verordnung über tierische Nebenprodukte
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)
vom 25. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 10 Absatz 1, 10a, 22 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG) und die Artikel 29 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Diese Verordnung soll: a. sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie die Umwelt nicht gefährden; b. ermöglichen, dass tierische Nebenprodukte soweit als möglich verwertet werden; c. veranlassen, dass die Infrastruktur für die Entsorgung von tierischen Neben- produkten bereitgestellt wird.
Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
2 Sie gilt nicht für:
a. tierische Nebenprodukte aus Abwässern von Schlachtanlagen und Zerlege- betrieben sowie von Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Katego- rie 1 oder 2 entsorgt werden, nachdem die Feststoffe vorschriftsgemäss ent- fernt worden sind; b. ganze Tierkörper oder Teile von frei lebenden Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit besteht oder die nach der Tötung gemäss der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden; c. Eizellen, Embryonen und Samen zu Zuchtzwecken;
SR 916.441.22
2010-1486 2699
Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
d. Rohmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungs- betrieb gewonnen, aufbewahrt und beseitigt oder verwendet werden; e. Schalen von Weich- und Krebstieren ohne weiches Gewebe und Fleisch; f. Speisereste, ausser wenn diese:
1. aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr
eingesetzt werden,
2. für die Tierernährung bestimmt sind,
3. für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage
bestimmt sind, oder
4. mit Grüngut vermischt als Siedlungsabfälle gesammelt und in Anlagen
entsorgt werden, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet; g. Stoffwechselprodukte, ausser wenn diese:
1. in Schlachtanlagen anfallen, oder
2. für die Ein- oder Ausfuhr bestimmt sind;
h. radioaktiv belastete tierische Nebenprodukte, die der Strahlenschutzgesetz- gebung unterstehen; i. tierische Nebenprodukte, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 20053 über den Verkehr mit Abfällen erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind. 3 Für folgende tierische Nebenprodukte gilt zusätzlich die Einschliessungsverord- nung vom 25. August 19994: a. Nebenprodukte, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen sind und mittels einer medizinisch-mikrobiologischen Diagnostik untersucht worden sind; b. Nebenprodukte, die von Tieren stammen, die gentechnisch verändert oder mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen behandelt wor- den sind.
4 Vorbehalten bleiben spezielle Regelungen über die Bekämpfung von Tierseuchen
sowie über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten.
Art. 3 Begriffe Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Tierkörper: Körper umgestandener, totgeborener oder nicht zur Fleischge- winnung getöteter Tiere; b. tierische Nebenprodukte: Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Speisereste, Eizellen, Embryonen und Samen, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind;
3 SR 814.610 4 SR 814.912
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c. Entsorgung: Sammeln, Lagern, Befördern, Verarbeiten, Verwerten, Ver- brennen und Vergraben von tierischen Nebenprodukten; d. Folgeprodukt: durch einen oder mehrere Verarbeitungsschritte aus tierischen Nebenprodukten gewonnenes Produkt; e. Endpunkt: Verarbeitungsstadium in der Herstellungskette, ab dem ein Fol- geprodukt kein spezielles Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tie- ren sowie die Umwelt darstellt; f. Nutztiere: Tiere, die vom Menschen gehalten und zur Gewinnung von Lebensmitteln, Wolle, Pelz, Federn, Fellen, Häuten oder sonstigen von Tie- ren gewonnenen Erzeugnissen zugelassen sind oder anderweitig zu landwirt- schaftlichen Zwecken genutzt werden; g. Heimtiere: Tiere, die von Menschen gehalten, aber nicht für den mensch- lichen Verzehr zugelassen oder bestimmt sind; h. Wassertiere: Fische der Überklasse Kieferlose (Agnatha) und der Klassen Knorpelfische (Chondrichthyes) und Knochenfische (Osteichthyes) sowie Weichtiere (Mollusca) und Krebstiere (Crustacea); i. Fischmehl: aus Material der Kategorie 3 von Wassertieren gewonnenes pro- teinhaltiges Folgeprodukt, das zur Herstellung von Tierfutter oder Dünger geeignet ist; j. Blutprodukte: aus Blut oder Blutfraktionen gewonnene Erzeugnisse wie getrocknetes, gefrorenes oder flüssiges Plasma, getrocknetes Vollblut, getrocknete, gefrorene oder flüssige rote Blutkörperchen, oder Mischungen davon; k. hydrolysiertes Eiweiss: durch Hydrolyse von tierischen Nebenprodukten gewonnene Polypeptide, Peptide und Aminosäuren sowie Mischungen davon; l. Kollagen: aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen, Sehnen und Bändern gewonnene Erzeugnisse auf Proteinbasis; m. Gelatine: natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nicht gelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen gewonnen wird; n. Stoffwechselprodukte: Harn sowie Pansen-, Magen- und Darminhalt; o. Feststoffe: tierische Nebenprodukte, die durch Gitter in Abläufen oder einen Vorklärprozess (Flotation oder Filteranlage) aus dem Abwasser von Lebensmittel- oder Entsorgungsbetrieben abgesondert werden; p. Speisereste: Küchen- und Speiseabfälle, die aus Einrichtungen stammen, in denen Lebensmittel mit tierischen Bestandteilen für den unmittelbaren Ver- zehr hergestellt werden, wie private Haushalte, Restaurants, Catering- Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltküchen; q. Imkereiprodukte: Honig, Bienenwachs, Gelée royale, Propolis und Pollen; r. Sammelstelle: Stelle zum Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten vor deren Weiterverarbeitung;
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s. Anlage: Einrichtung, die dem Verarbeiten, Verwerten oder Verbrennen von tierischen Nebenprodukten dient; t. Biogasanlage: Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter anaeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden; u. Kompostierungsanlage: gewerbliche Anlage, in der tierische Nebenprodukte unter aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden.
2. Kapitel: Tierische Nebenprodukte
Art. 4 Risikokategorien Tierische Nebenprodukte werden in drei Kategorien eingeteilt. Kategorie 1 ist die Kategorie mit dem höchsten Risiko.
Art. 5 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind: a. Tierkörper oder Teile davon; b. Schlachttierkörper oder Teile davon:
1. von Tieren, bei denen eine transmissible spongiforme Enzephalopathie
festgestellt worden ist,
2. von denen das spezifizierte Risikomaterial nach den Artikeln 179d
Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni
19955 (TSV) nicht entfernt worden ist;
c. spezifiziertes Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 TSV; d. tierische Nebenprodukte von Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20046 verabreicht worden sind; e. zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen; f. Feststoffe aus dem Abwasser von Schlachtanlagen für Rinder, Schafe und Ziegen und von Zerlegebetrieben, in denen spezifiziertes Risikomaterial nach Artikel 179d Absatz 1 oder 180c Absatz 1 TSV entfernt wird; g. Speisereste aus Transportmitteln, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden.
5 SR 916.401 6 SR 812.212.27
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Art. 6 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind: a. Schlachttierkörper oder Teile davon, die nicht zur Kategorie 1 gehören, von der Fleischkontrolle als ungeniessbar bezeichnet worden sind und Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen; b. Tierkörper von Geflügel, das aus kommerziellen Gründen getötet statt geschlachtet wurde; c. Stoffwechselprodukte; d. zur Fleischgewinnung getötete Wildtiere oder Teile davon, die keine Anzei- chen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen und nicht als Lebensmittel verwendet werden; e. tierische Erzeugnisse, die mit Fremdkörpern vermengt und deshalb nicht genusstauglich sind; f. tierische Nebenprodukte mit Rückständen in Konzentrationen, welche die Grenzwerte nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni 19957 überschreiten, oder die aufgrund eines positiven Hemmstofftests aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen werden; g. Feststoffe aus anderen Schlachtanlagen als den in Artikel 5 Buchstabe f genannten.
Art. 7 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind, sofern sie nicht zur Kategorie 1 oder
2 gehören:
a. Schlachttierkörper oder Teile davon aus Schlachtanlagen und Zerlegebetrie- ben, die:
1. genusstauglich sind, jedoch nicht zur Verwendung als Lebensmittel
bestimmt sind, oder
2. nicht genusstauglich sind, jedoch weder für Menschen noch für Tiere
ein Gesundheitsrisiko darstellen; b. Blut, Plazenta, Häute, Füsse einschliesslich Metacarpal- und Metatarsalkno- chen, Hörner, Borsten, Federn, Felle, Pelze und Haare von Tieren, die keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufwei- sen; c. aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken; d. tierische Nebenprodukte von Wassertieren und Wirbellosen, Brütereineben- produkte, Eier, Einebenprodukte einschliesslich Eierschalen von Vögeln, Milch, Milchprodukte, Kolostrum, Imkereiprodukte, sofern sie weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen;
7 SR 817.021.23
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e. tierische Nebenprodukte, die beim Herstellen von Lebensmitteln aus geniessbarem Rohmaterial anfallen, einschliesslich Zentrifugen- und Separa- torenschlamm aus der Milchverarbeitung; f. Lebens- und Futtermittel, die aus tierischen Nebenprodukten bestehen oder solche enthalten und aus kommerziellen Gründen oder aufgrund kleiner Mängel nicht mehr für den menschlichen Verzehr oder die Verfütterung geeignet sind, sofern sie weder für Menschen noch für Tiere ein Gesund- heitsrisiko darstellen; g. andere Speisereste als die in Artikel 5 Buchstabe g genannten.
Art. 8 Vermischte und nicht zugeordnete tierische Nebenprodukte
1 Mischungen von tierischen Nebenprodukten verschiedener Kategorien werden
derjenigen Kategorie zugeteilt, in die das Nebenprodukt mit dem höchsten Risiko fällt. 2 Tierische Nebenprodukte, die in den Artikeln 5–7 nicht erwähnt sind, fallen in die Kategorie 2.
3. Kapitel: Entsorgung
1. Abschnitt: Grundsätze, Meldepflicht und Bewilligung,
Selbstkontrolle
Art. 9 Grundsätze der Entsorgung Wer tierische Nebenprodukte entsorgt, muss dafür sorgen, dass: a. keine Krankheitserreger verbreitet werden und die Umwelt nicht gefährdet wird; b. die tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1–3 identifizierbar und getrennt bleiben; c. diese nur mit in gutem Zustand gehaltenen Behältern, Räumen, Fahrzeugen und Geräten mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen; d. die Behälter, Räume, Fahrzeuge und Geräte genügend gross und für den Bestimmungszweck geeignet sind sowie regelmässig gereinigt werden.
Art. 10 Meldepflicht
1 Wer tierische Nebenprodukte entsorgt, muss dies der Kantonstierärztin oder dem
Kantonstierarzt melden.
2 Keine Meldepflicht besteht für:
a. die Entsorgung von Stoffwechselprodukten; b. das Vergraben kleiner Tiere auf Privatgrund (Art. 25 Abs. 1 Bst. d);
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c. den nichtgewerblichen Transport von tierischen Nebenprodukten zur Sam- melstelle; d. das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten, die im eigenen Lebensmittelbetrieb anfallen; e. die Abgabe, den Bezug und die Verfütterung von rohen tierischen Neben- produkten der Kategorie 3 und von rohen Tierkörpern oder Teilen davon an Fleischfresser und aasfressende Vögel; f. das Verwenden von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 und 3 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken; g. das Sammeln und Zwischenlagern von Speiseresten am Ort, wo sie anfallen; h. das Verbrennen von Speiseresten in Kehrichtverbrennungsanlagen, ausser sie stammen aus dem grenzüberschreitenden Verkehr.
3 Betriebe, die eine meldepflichtige Tätigkeit ausüben, müssen Namensänderungen,
neue Tätigkeitsbereiche oder Umbauten, die sich auf die Hygiene- oder Produkte- sicherheit auswirken können, sowie die Betriebsschliessung melden.
4 Die meldepflichtigen Betriebe werden von der Kantonstierärztin oder dem Kan-
tonstierarzt registriert.
Art. 11 Bewilligungspflicht
1 Betriebe nach Anhang 1, die eine meldepflichtige Tätigkeit ausüben, benötigen
eine Betriebsbewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind. Vor der Erteilung muss eine Inspektion an Ort und Stelle durchgeführt werden.
3 Vorbehalten bleiben weitere durch Bundesrecht vorgeschriebene Bewilligungen
und Prüfverfahren.
Art. 12 Inhalt der Bewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird für höchstens 10 Jahre erteilt.
2 Sie bestimmt die Entsorgungstätigkeit einschliesslich der Risikokategorie der
tierischen Nebenprodukte und legt die dafür geltenden Bedingungen und Auflagen fest.
3 Für Anlagen bestimmt sie ausserdem die höchstzulässige betriebliche Kapazität,
die sich aus Transport-, Annahme-, Lager- und technischer Verarbeitungskapazität zusammensetzt.
4 Die Bewilligung bleibt auch nach einem Wechsel der Betriebsinhaberin oder des
Betriebsinhabers gültig. 5 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin erneuert, wenn die Überprüfung ergibt, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.
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Art. 13 Meldung der Betriebe an das Bundesamt für Veterinärwesen Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt meldet die Bewilligung einschliess- lich Bewilligungsnummer, Name und Adresse des Betriebes und der bewilligten Tätigkeiten dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) über das zentrale Informa- tionssystem nach Artikel 54a TSG.
Art. 14 Entzug der Bewilligung und Verbot des Betriebes Werden im Rahmen der amtlichen Kontrollen ernsthafte Mängel festgestellt, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Bewilligung sistieren oder entzie- hen und registrierten Betrieben die Entsorgung vorübergehend oder dauerhaft ver- bieten. Sie oder er berücksichtigt dabei namentlich: a. die Art und den Schweregrad der Mängel im Hinblick auf Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren; b. ob zu erwarten ist, dass die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist beho- ben werden können.
Art. 15 Selbstkontrolle
1 Wer über eine Bewilligung nach Artikel 12 verfügt, muss ein Kontrollverfahren
nach den in Anhang 2 festgelegten Grundsätzen der Selbstkontrolle erstellen, doku- mentieren und kontinuierlich anwenden.
2 Den zuständigen Kontrollorganen des Bundes und der Kantone ist Einsicht in die
Dokumentation zu gewähren. Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren. 3 Entsprechen die Ergebnisse der Kontrollen nicht den Vorschriften, so sind unver- züglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. In schwerwiegenden Fällen, wie der Anlieferung von tierischen Nebenprodukten einer Kategorie, für welche die betreffende Anlage keine Bewilligung hat, oder von Abweichungen im Sterilisa- tionsprozess, ist die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt zu informieren.
2. Abschnitt: Anlagen
Art. 16 Anforderungen 1 Anlagen müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen ist.
2 Sie müssen in einem von einer Nutztierhaltung, einer Schlachtanlage oder einem
Lebensmittelbetrieb getrennten Gebäudeteil untergebracht und von öffentlichen Strassen getrennt sein. 3 Jede Anlage ist für die Entsorgung einer einzigen Kategorie von tierischen Neben- produkten zugelassen. Eine Anlage darf keinen räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Anlagen anderer Kategorien haben.
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4 Die Anforderungen an die Gebäude, die Ausstattung und den Betrieb der Anlagen
sind in Anhang 3 festgelegt.
5 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann Abweichungen von den
Anforderungen nach Anhang 3 bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass die Grundsätze nach Artikel 9 eingehalten werden. Insbesondere muss eine Trennung der unreinen von den reinen Arbeitsgängen gewährleistet und eine Verunreinigung der verarbeiteten tierischen Nebenprodukte ausgeschlossen sein.
Art. 17 Meldung der Entsorgungsmenge Anlagen müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt die Gesamtmenge der in einem Jahr entsorgten tierischen Nebenprodukte bis am 31. Januar des folgen- den Jahres melden, aufgeschlüsselt nach Warengruppen.
Art. 18 Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität 1 Serienmässig hergestellte Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität dürfen nur angepriesen oder verkauft werden, wenn sie vom BVET bewilligt worden sind.
2 Der inländische Hersteller oder der Importeur richtet das Gesuch mit den zur
Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BVET.
3 Das BVET erteilt die Bewilligung, wenn der Anlagentyp den Anforderungen an
die Seuchensicherheit genügt. 4 Für den Betrieb einer solchen Anlage ist eine Betriebsbewilligung nach Artikel 12 erforderlich.
3. Abschnitt: Transport
Art. 19 Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten
1 Rohe tierische Nebenprodukte müssen im Schlachtbetrieb oder in einer Sammel-
stelle gekühlt aufbewahrt oder möglichst rasch in eine nach Artikel 12 bewilligte Anlage verbracht werden. Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert wer- den.
2 Die Anforderungen an das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von
tierischen Nebenprodukten sowie an die Sammelstellen sind in Anhang 4 festgelegt. Für Speisereste der Kategorie 3 gelten nur die Anforderungen an Fahrzeuge und Behälter nach Anhang 4 Ziffern 21 und 24.
Art. 20 Kennzeichnungen und Begleitpapiere
1 Tierische Nebenprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass ersichtlich ist,
welcher Kategorie sie zugeordnet sind, ausser im Rahmen von nicht meldepflichti- gen Tätigkeiten (Art. 10 Abs. 2).
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2 Während des Transports muss den tierischen Nebenprodukten ein Begleitpapier
oder ein Entscheid der Fleischkontrolle nach Anhang 4 Ziffer 3 beiliegen. Davon ausgenommen sind Transporte im Zusammenhang mit nicht meldepflichtigen Tätig- keiten (Art. 10 Abs. 2) sowie Transporte von Speiseresten.
3 Für Folgeprodukte gelten die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2:
a. bis zum Ort der definitiven Verbrennung oder Entsorgung, falls sie aus Aus- gangsmaterial der Kategorie 1 bestehen; b. bis zur Anlage, in der sie zu Futtermittel oder Dünger verarbeitet werden; c. bis sie nach Anhang 5 verarbeitet worden sind, falls sie für die Herstellung von technischen Erzeugnissen vorgesehen sind.
4 Die Begleitpapiere sind von der Absenderin oder vom Absender der tierischen
Nebenprodukte auszustellen.
5 Die Begleitpapiere sind drei Jahre aufzubewahren. Den zuständigen Kontroll-
organen des Bundes und der Kantone ist jederzeit Einsicht in die Dokumente zu gewähren.
6 Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Begleitpapiere finden sich in
Anhang 4 Ziffern 1 und 3.
4. Abschnitt: Zulässige Entsorgungsarten
Art. 21 Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten 1 Das Verarbeiten von tierischen Nebenprodukten muss so erfolgen, dass allfällige Krankheitserreger vernichtet werden. Anhang 5 legt die zulässigen Verarbeitungs- methoden fest.
2 Das BVET kann weitere Verarbeitungsmethoden zulassen, wenn sie in der Wir-
kung mindestens den Methoden nach Anhang 5 entsprechen.
3 Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben, unterstehen nicht mehr dieser
Verordnung. Diese Folgeprodukte sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 22 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 sind zu entsorgen:
a. durch direkte Verbrennung; b. durch Drucksterilisation nach Anhang 5 Ziffer 1 und anschliessende:
1. Verbrennung, oder
2. Gewinnung von Brennstoffen vor der Verbrennung.
2 Tierkörper und Teile davon dürfen als Futter für vom Menschen gehaltene Fleisch- fresser und aasfressende Vögel verwendet werden, sofern sie keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen. Nicht verwendet werden dürfen Tierkörper und Teile davon von:
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a. Wiederkäuern, die älter als 6 Monate sind; b. gentechnisch veränderten Tieren; c. Heimtieren; d. Tieren, denen Stoffe oder Zubereitungen nach Anhang 4 der Tierarzneimit- telverordnung vom 18. August 20048 verabreicht oder bei denen Grenzwert- überschreitungen nach der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom 26. Juni
19959 festgestellt worden sind;
e. Tieren, die radioaktiv kontaminiert sein könnten.
3 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann die Verwendung von
tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 für künstlerische Aktivitäten oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken sowie zu taxidermischen Zwecken oder zur Herstellung von Trophäen bewilligen, sofern weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko besteht.
Art. 23 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 sind zu entsorgen:
a. nach den Methoden für Nebenprodukte der Kategorie 1 gemäss Artikel 22; b. nach Drucksterilisation gemäss Anhang 5 durch Verwertung:
1. in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage,
2. des ausgeschmolzenen Fettes in organischen Düngern oder in anderen
technischen Erzeugnissen, ausgenommen in pharmazeutischen, kosme- tischen oder medizinischen Produkten,
3. der eiweiss- und knochenhaltigen Materialien in organischen Düngern.
2 Stoffwechselprodukte dürfen direkt in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage
verwertet oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Kleinstmengen dürfen auch im Herkunftsbetrieb des Schlachttieres kompostiert werden.
3 Tierische Nebenprodukte mit Rückständen oder einem positiven Hemmstofftest
nach Artikel 6 Buchstabe f dürfen auch in einer öffentlichen Kläranlage entsorgt oder, falls es sich um Milch oder Kolostrum handelt, in eine Jauchegrube eingeleitet werden. Ist die Entsorgung auf anderem Weg nicht möglich, so kann die Kan- tonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestatten, dass die Milch oder das Kolostrum nach einer Verdünnung um mindestens den Faktor 4 direkt auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wird, sofern dadurch weder für Menschen noch Tiere ein übermässiges Gesundheitsrisiko entsteht.
8 SR 812.212.27 9 SR 817.021.23
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Art. 24 Entsorgen von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3
1 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 sind zu entsorgen:
a. nach den Methoden für Nebenprodukte der Kategorie 2 gemäss Artikel 23; b. durch Verwertung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage; c. durch Verwertung als Tierfutter, als Kauspielzeug für Tiere oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse nach den Artikeln 27–35.
2 Nebenprodukte von Wassertieren, die im Rahmen der einheimischen Fischerei auf
dem Fangboot ausgeweidet werden, dürfen im Herkunftsgewässer entsorgt werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann diese Regelung nach Absprache mit der zuständigen Fischereiaufsichtsbehörde auf den Ort der ersten Verarbeitung nach dem Anlanden ausweiten.
Art. 25 Vergraben von tierischen Nebenprodukten
1 Vergraben werden dürfen:
a. Tierkörper, die aus schwer zugänglichen Orten nicht in eine Anlage ver- bracht werden können; b. Tierkörper, die mit Fremdkörpern vermengt sind und deshalb nicht in einer Anlage entsorgt werden können; c. Tierkörper, die infolge einer Seuche oder Katastrophe anfallen und die nicht in einer Anlage entsorgt werden können; d. einzelne kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm auf Privat- grund; e. Heimtiere auf Tierfriedhöfen.
2 Die Anforderungen an Plätze, die zum Vergraben von Tierkörpern nach Absatz 1
Buchstaben b, c und e vorgesehen sind, und die beim Vergraben auf diesen Plätzen zu beachtenden Schutzmassnahmen sind in Anhang 7 festgelegt.
Art. 26 Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen Die Entsorgung oder Verwertung von Rückständen aus Verbrennungs-, Biogas- und Kompostierungsanlagen richtet sich nach der Umweltschutz- und der Landwirt- schaftsgesetzgebung, insbesondere nach der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 199010 über Abfälle (TVA), der Verordnung vom 22. Juni 200511 über den Verkehr mit Abfällen, der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200512 und der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200113.
10 SR 814.600 11 SR 814.610 12 SR 814.81 13 SR 916.171
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4. Kapitel:
Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung und zur Herstellung von technischen Erzeugnissen
1. Abschnitt: Verbote und Ausnahmen
Art. 27 Verbote
1 Tiere, ausgenommen Wassertiere, dürfen nicht mit Eiweiss gefüttert werden, das
von Tieren derselben Art stammt. 2 Nutzfische dürfen nicht mit Eiweiss gefüttert werden, das von Nutzfischen dersel- ben Art stammt.
3 An Nutztiere dürfen nicht verfüttert werden:
a. Speisereste; b. tierisches Eiweiss; c. Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft; d. Futtermittel, die Bestandteile nach den Buchstaben a–c enthalten.
4 Das BVET kann nach Anhörung des Bundesamtes für Landwirtschaft für den
Vollzug der Absätze 1–3 Methoden und Schwellenwerte festlegen.
Art. 28 Ausnahmen Abweichend von Artikel 27 dürfen verfüttert werden: a. Milch und Milchprodukte, Kolostrum, Eier und Eierzeugnisse; b. Gelatine von Nichtwiederkäuern; c. hydrolisiertes Eiweiss von Nichtwiederkäuern und aus Häuten und Fellen von Wiederkäuern; d. Fette der Kategorie 3 nach einer Verarbeitung gemäss Anhang 5 Ziffer 21.
2. Abschnitt: Fütterung von Nutztieren
Art. 29 Verfütterung von Nebenprodukten von Wassertieren an Nichtwiederkäuer und Verfütterung von Fischmehl an Kälber Abweichend von Artikel 27 dürfen Nebenprodukte der Kategorie 3 von Wassertie- ren als Bestandteil von Futter für Schweine oder Geflügel sowie Fischmehl als Bestandteil von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber verwendet werden, wenn: a. sie nach Anhang 5 drucksterilisiert oder nach einem anderen Verfahren ver- arbeitet werden, das die Einhaltung der mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 gewährleistet, oder wenn sie während mindestens
20 Minuten auf Siedetemperatur erhitzt werden;
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b. sie auf allen Stufen von der Gewinnung bis zum Zeitpunkt der Verfütterung getrennt von Einrichtungen und Anlagen für Nebenprodukte von anderen Tieren gesammelt, gelagert, verarbeitet und transportiert werden; c. der Herstellerbetrieb des Futters der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld- Posieux gemeldet worden ist; d. der Herstellerbetrieb über die Verwendung und die Zumischungen der Nebenprodukte Buch führt; und e. das Futter, abgesehen von pulverförmigen Milchaustauschfuttermitteln für Kälber, nur in Tierhaltungen gelagert und verfüttert wird, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden.
Art. 30 Verfütterung von Blutprodukten an Nichtwiederkäuer Abweichend von Artikel 27 dürfen Blutprodukte als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Wassertiere verwendet werden, wenn: a. sie aus Schlachtanlagen stammen, in denen keine Wiederkäuer geschlachtet werden oder in denen die Schlachtung von Wiederkäuern räumlich getrennt stattfindet; b. sie von Tieren stammen, die aufgrund einer amtlichen Schlachttieruntersu- chung zur Schlachtung zugelassen worden sind; und c. die Anforderungen nach Artikel 29 erfüllt sind.
Art. 31 Verfütterung von Nebenprodukten der Kategorie 3 an Wassertiere Abweichend von Artikel 27 dürfen tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 aus Schlachtanlagen oder anderen Lebensmittelbetrieben für die Fütterung von Wasser- tieren verwendet werden, wenn: a. sie aus Schlachtanlagen stammen, in denen keine Wiederkäuer geschlachtet werden oder in denen die Schlachtung von Wiederkäuern räumlich getrennt stattfindet; b. die nicht von Wiederkäuern gewonnenen Schlachttierkörper oder Teile davon nach dem Ergebnis der amtlichen Fleischkontrolle entweder genuss- tauglich sind oder weder für Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen (Art. 7 Bst. a); c. die Anforderungen nach Artikel 29 erfüllt sind; und d. das Futter in keinen anderen Tierhaltungen gelagert und verfüttert wird als in registrierten Aquakulturbetrieben.
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Art. 32 Verfütterung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat an Nichtwiederkäuer Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c dürfen Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 an Nichtwieder- käuer verfüttert werden, wenn: a. sie entsprechend den Verarbeitungsmethoden nach Anhang 5 gewonnen wurden; b. die Futtermittel, in denen sie enthalten sind, insgesamt weniger als 10 Pro- zent Phosphor enthalten; und c. die Anforderungen an den Herstellerbetrieb und die Verwendung und Lage- rung des Futters nach Artikel 29 Buchstaben b–e erfüllt sind.
3. Abschnitt: Fütterung von anderen Tieren
Art. 33 Herstellung von Heimtierfutter Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen zu Heimtierfutter verarbeitet wer- den: a. nach einer Drucksterilisation gemäss Anhang 5, sofern sie:
1. in Anlagen zu Futtermitteln verarbeitet werden, die ausschliesslich Fut-
termittel für andere Tiere als Nutztiere herstellen, und
2. offen nur in gesonderten Räumen gelagert und gesondert transportiert
werden; b. ohne Drucksterilisation, sofern sie:
1. die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllen,
2. in ausschliesslich dafür vorgesehenen Behältern transportiert werden,
3. unmittelbar von einer Anlage, in der tierische Nebenprodukte der Kate-
gorie 3 verarbeitet werden, zu den Herstellungsanlagen für Futtermittel transportiert werden, und
4. die mikrobiologischen Normen nach Anhang 5 Ziffer 38 erfüllen.
Art. 34 Abgabe zur Verfütterung an Fleischfresser und aasfressende Vögel Zur Fütterung von Heimtieren und anderen vom Menschen gehaltenen Fleischfres- sern und aasfressenden Vögeln dürfen verwendet werden: a. tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 in rohem oder nach Anhang 5 ver- arbeitetem Zustand; b. Schlachttierkörper der Kategorie 3 oder Teile davon, die von einem Ent- scheid der Fleischkontrolle begleitet sind, der die Bezeichnung «ungeniess- bar, ohne Anzeichen einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krank- heit» enthält; c. die nach Artikel 22 Absatz 2 zugelassenen Tierkörper und Teile davon.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
4. Abschnitt: Herstellung von technischen Erzeugnissen
Art. 35 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen für die Herstellung von pharmazeu- tischen, kosmetischen oder medizinischen Produkten sowie weiteren technischen Erzeugnissen, für die Normen aus anderen Rechtsbereichen existieren, verwendet werden, wenn: a. die Nebenprodukte und die Folgeprodukte nach Anhang 5 Ziffer 5 verarbei- tet werden; b. die Erzeugnisse den jeweils geltenden Normen aus den anderen Rechtsberei- chen entsprechen; und c. die bei der Herstellung anfallenden tierischen Nebenprodukte oder Folge- produkte nach den Vorgaben dieser Verordnung entsorgt werden.
5. Kapitel: Verantwortung für die Entsorgung
Art. 36 Entsorgung durch die Inhaberin oder den Inhaber
1 Wer gewerbsmässig Erzeugnisse tierischer Herkunft gewinnt oder verarbeitet,
muss die dabei anfallenden tierischen Nebenprodukte entsorgen oder entsorgen lassen.
2 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet und die anfallenden tierischen
Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lässt, muss gegenüber dem Kanton durch Vorlegen schriftlicher Vereinbarungen nachweisen, dass die Entsorgung für mindes- tens zwei Jahre gesichert ist. Die Vereinbarungen müssen Angaben zu den Mengen und den Ausstiegskonditionen enthalten.
3 Alle übrigen Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Nebenprodukten müssen
diese in die vom Kanton bestimmte Sammelstelle liefern, sofern sie zu deren Ent- sorgung nicht selber in der Lage sind.
Art. 37 Entsorgung durch den Kanton 1 Für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht bei der gewerbsmäs- sigen Gewinnung oder Verarbeitung von Erzeugnissen tierischer Herkunft anfallen, ist der Kanton verantwortlich; davon ausgenommen sind Speisereste. 2 Sind die Speisereste mit Grüngut vermischt, so ist der Kanton für die Entsorgung verantwortlich, wenn sie als Siedlungsabfälle nach Artikel 31b des Umweltschutz- gesetzes vom 7. Oktober 1983 gesammelt werden. 3 Kantone, die keine eigene Anlage betreiben, stellen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte, für die sie verantwortlich sind, durch eine Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb sicher.
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Art. 38 Infrastruktur der Kantone
1 Jeder Kanton sorgt dafür, dass:
a. eine zweckmässige Infrastruktur für das Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Nebenprodukte zur Verfügung steht; b. Plätze für das Vergraben von Tierkörpern vorgesehen werden. 2 Die Kantone arbeiten in Bezug auf die Infrastruktur für den Transport zusammen. Sie sorgen dafür, dass ihnen mindestens die nötigen Container für den Transport von verseuchten Tierkörpern und Transportfahrzeuge zur Verfügung stehen. Je 8000 Grossvieheinheiten ist eine Kapazität von einer Tonne erforderlich.
Art. 39 Inlandentsorgungsgarantie 1 Wer tierische Nebenprodukte ausführt, muss in der Lage sein, diese auch im Inland in einer für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der entsprechenden Kategorie zugelassenen Anlage zu entsorgen, falls das Bestimmungsland die Einfuhr beschränken oder verbieten sollte. Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinba- rungen über die grenzüberschreitende Entsorgung.
2 Der Nachweis, dass die tierischen Nebenprodukte im Fall einer Einfuhrbeschrän-
kung im Inland entsorgt werden können, ist mit einer schriftlichen Übernahmegaran- tie zu erbringen. Eine Übernahmegarantie kann nur ausgestellt werden, sofern und solange die Anlage über freie Kapazität verfügt. Diese ergibt sich aus der Differenz der gemäss Betriebsbewilligung festgelegten Verarbeitungskapazität und der pro Jahr entsorgten Gesamtmenge.
3 Handelt es sich bei den ausgeführten tierischen Nebenprodukten um lagerfähige
Häute und Felle, um Speisereste oder um tierische Nebenprodukte, die eine Druck- sterilisation durchlaufen haben, oder beträgt die Gesamtmenge weniger als 1000 kg pro Jahr, so ist keine Übernahmegarantie erforderlich.
4 Die Menge der ausgeführten tierischen Nebenprodukte muss dem BVET monatlich
gemeldet werden.
5 Im Übrigen richtet sich die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten nach den
Artikeln 25 und 32 der Verordnung vom 18. April 200714 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten.
Art. 40 Kostentragung 1 Die Inhaberin oder der Inhaber der tierischen Nebenprodukte trägt die Kosten der Entsorgung. 2 Der Kanton belastet den Inhaberinnen und Inhabern der tierischen Nebenprodukte, für die er die Entsorgung übernommen hat, anteilsmässig die bei ihm anfallenden Entsorgungskosten.
14 SR 916.443.10
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
3 Er kann auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten,
soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässi- ger administrativer Aufwand entsteht.
4 Die Kantone regeln die Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Entsorgung.
5 Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Regelungen.
Art. 41 Entschädigung der Entsorgungsbetriebe durch die Kantone
1 Die Kantone vergüten den Entsorgungsbetrieben für die in ihrem Auftrag über-
nommenen tierischen Nebenprodukte die effektiven, durch den Verwertungserlös nicht gedeckten Kosten der Entsorgung.
2 Darüber hinausgehende Vergütungen sind nur soweit zulässig, als sie zur Erhal-
tung eines Betriebs notwendig sind, dessen Bestand für die Entsorgungsaufgaben des Kantons unabdingbar ist. Die so unterstützten Entsorgungsbetriebe dürfen die tierischen Nebenprodukte von Schlacht- oder anderen Lebensmittelbetrieben nicht günstiger entsorgen als Entsorgungsbetriebe, die keine staatliche Unterstützung erhalten.
3 Der Entsorgungsbetrieb muss:
a. dem Kanton jährlich Aufschluss über den Betriebsaufwand und den Verwer- tungserlös aus den tierischen Nebenprodukten erteilen; b. die Mengen und die Herkunft der entsorgten tierischen Nebenprodukte erfassen und aufzeichnen; die Aufzeichnungen sind dem Kanton jährlich zuzustellen; c. jährlich bekannt geben, in welchem Umfang für Entsorgungskosten einer- seits den Kantonen und andererseits den privaten Lieferantinnen und Liefe- ranten Rechnung gestellt worden ist.
6. Kapitel: Massnahmen im Seuchenfall
Art. 42 Grundsatz Tierische Nebenprodukte dürfen nicht aus Gebieten oder Betrieben verbracht wer- den, die seuchenpolizeilichen Einschränkungen infolge hochansteckender Seuchen unterworfen sind. Sie dürfen in diesem Fall auch nicht als Tierfutter, Kauspielzeug für Tiere oder für die Herstellung technischer Erzeugnisse verwendet werden. Vor- behalten bleiben die Artikel 43 und 44.
Art. 43 Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes
1 Wird eine Seuche festgestellt, so bestimmt die Kantonstierärztin oder der Kan-
tonstierarzt, wie die tierischen Nebenprodukte entsorgt werden müssen, insbeson- dere:
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
a. in welcher Anlage die Tierkörper zu entsorgen sind, falls mehrere Anlagen in Frage kommen; b. welche besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden müssen. 2 Ist die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 infolge eines massiven Ausbruchs einer Seuche oder anderer aussergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände in den dafür vorgesehenen Anlagen nicht mehr möglich, so kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Entsorgung in einer für die Kategorie 3 zugelassenen Anlage gestatten. Werden in dieser Anlage wieder ausschliesslich tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsorgt, so bedarf sie erneut einer Betriebsbewilligung nach Artikel 12.
Art. 44 Anordnungen des BVET Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so kann das BVET anordnen, dass: a. sämtliche tierischen Nebenprodukte innerhalb des vom Seuchenausbruch betroffenen Gebiets oder verseuchte tierische Nebenprodukte aus mehreren betroffenen Gebieten in derselben Anlage entsorgt werden müssen; b. ein Betrieb, der sich gegenüber einem Kanton zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten verpflichtet hat, seine Tätigkeit so umstellt oder mit andern Betrieben koordiniert, dass die gesamte Kapazität für die Entsorgung zur Verfügung steht; die Kantone entschädigen den Betrieb für allfällige Mehr- kosten oder Ertragsausfälle.
7. Kapitel: Vollzug
Art. 45 Vollzug Die Kantone vollziehen diese Verordnung.
Art. 46 Amtliche Kontrollen
1 Die Kantone beaufsichtigen die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte. Sie
kontrollieren die Anlagen mindestens einmal jährlich, die anderen bewilligten Betriebe und die registrierten Betriebe periodisch je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit.
2 Die Kontrolle über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln
richtet sich zusätzlich nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199915.
15 SR 916.307
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8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 8 geregelt.
Art. 48 Übergangsbestimmungen für Anlagen 1 Für Anlagen, auf deren Areal sich eine Tierhaltung befindet, gilt das bisherige Recht, sofern das Baugesuch vor dem 1. Juli 2011 eingereicht worden ist (Anhang 3
Ziff. 24).
2 Bestehende Biogas- und Kompostierungsanlagen, die Speisereste ohne vorgehende
Hygienisierung mit den in Anhang 5 Ziffer 46 vorgesehenen anderen Verfahren thermophil vergären, müssen die dafür erforderliche Bewilligung des BVET spätes- tens am 1. Juli 2013 vorweisen können.
Art. 49 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 11 Abs. 1)
Betriebe, für die eine Bewilligung erforderlich ist
1 Betriebe, die tierische Nebenprodukte nach den Verfahren gemäss Anhang 5
verarbeiten, ausser wenn sie ausschliesslich technische Erzeugnisse nach Anhang 5 Ziffer 5 herstellen;
2 Betriebe, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte verbrennen,
ausser wenn sie über eine umweltschutzrechtliche Bewilligung verfügen;
3 Betriebe, die aus tierischen Nebenprodukten Brennstoffe gewinnen (Art. 22
Abs. 1 Bst. b Ziff. 2);
4 Betriebe, die Heimtierfutter herstellen;
5 Betriebe, die organische Dünger und Bodenverbesserungsmittel herstellen;
6 Tierkrematorien und Tierfriedhöfe;
7 Betriebe, die rohe tierische Nebenprodukte lagern oder transportieren;
8 Betriebe, die gesammelte tierische Nebenprodukte weiterbearbeiten, insbe-
sondere Betriebe, die Nebenprodukte sortieren, zerlegen, erhitzen (z.B. pas- teurisieren), kühlen, einfrieren, salzen oder die Häute und Felle oder spezifi- ziertes Risikomaterial entfernen;
9 Betriebe, die Folgeprodukte lagern oder transportieren, die:
a. durch Verbrennung entsorgt werden; b. als Futtermittel verwendet werden, ausgenommen Betriebe, die nach den Artikeln 20 und 20a der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai
199916 registriert oder zugelassen sind;
c. zur Herstellung von organischen Düngern und Bodenverbesserungsmit- teln bestimmt sind.
16 SR 916.307
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
Anhang 2 (Art. 15 Abs. 1)
Grundsätze der Selbstkontrolle
1 Die Erfassung der kritischen Kontrollpunkte und die Durchführung der
Sicherheitsmassnahmen sind zu gewährleisten durch: a. Identifizieren und Bewerten der möglichen Gesundheitsrisiken für Menschen und Tiere, die bei der Entsorgung von tierischen Nebenpro- dukten auftreten können; b. Festlegen von Punkten, Arbeitsvorgängen oder bestimmten Technolo- gieschritten im Entsorgungsprozess, bei denen ein Gesundheitsrisiko ausgeschaltet oder vermindert werden kann (Critical Control Points, CCP); c. Festlegen von Standardwerten und Toleranzbereichen (CCP-Bedin- gungen), die einzuhalten sind und die bei der Überwachung der CCP verbindlich sind; d. Einrichten eines Überwachungssystems (Monitoring), mit dem die Ein- haltung der CCP-Bedingungen überprüft werden kann; e. Festlegen von Massnahmen, wenn durch das Monitoring eine Abwei- chung von den CCP-Bedingungen festgestellt wird; f. Festlegen von Verfahren zur Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des Kontrollsystems (Verifikation); g. Dokumentieren der Massnahmen nach den Buchstaben a–f.
2 Das Kontrollsystem nach Ziffer 1 ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem
Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden. Sammelstellen müssen lediglich den Anforderungen nach Ziffer 1 Buchstaben a–c genügen.
3 Die für die Entsorgungssicherheit notwendigen Vorschriften müssen den
Beschäftigten bekannt sein. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss deren Befolgung durchsetzen und kontrollieren.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
Anhang 3 (Art. 16 Abs. 4 und 5)
Anforderungen an Anlagen
1 Allgemeine Anforderungen
11 Räumliche Aufteilung
111 Die Anlagen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise dafür
gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.
112 Die Zufahrtswege zu den Anlagen müssen so angelegt sein, dass die Anlie-
ferung der tierischen Nebenprodukte von der Auslieferung der daraus verar- beiteten Erzeugnisse getrennt erfolgt.
113 Der unreine Teil der Anlagen umfasst die Entladestelle für die tierischen
Nebenprodukte und jene Teile, in denen Krankheitserreger verbreitet werden können. Er muss einen geschlossenen Raum bilden.
114 Die Anlagen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der tieri-
schen Nebenprodukte verfügen.
12 Einrichtung
121 Die Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu
desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssig- keiten leicht abfliessen können.
122 Die Anlagen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche die
tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Anlieferung verarbeitet werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag.
123 Die Anlagen müssen über Waschbecken und genügend Toiletten, Duschen
und Umkleideräume für das Personal verfügen.
124 Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 oder 2 entsorgt
werden, müssen mindestens im unreinen Teil einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen. Der Vorbehandlungsprozess muss sicher- stellen, dass die festen Bestandteile im Abwasser nicht grösser als 1 mm (=Kantenlänge) sind. Es darf kein Mahlen oder eine andere Zerkleinerung stattfinden, die den Durchlauf tierischen Materials durch den Vorbehand- lungsprozess erleichtern würde. Die zurückgehaltenen Feststoffe sind als Rohmaterial der entsprechenden Kategorie nach den Vorschriften dieser Verordnung zu entsorgen.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
13 Betrieb
131 Tierische Nebenprodukte müssen nach ihrer Anlieferung ordnungsgemäss
gelagert und möglichst rasch verarbeitet, verwertet oder verbrannt werden.
132 Die zum Transport von Rohmaterial verwendeten Container, Behälter und
Fahrzeuge sind an einem dafür bestimmten Ort zu säubern. Dabei muss je- des Risiko der Kontamination verarbeiteter Erzeugnisse vermieden werden.
133 Im unreinen Bereich der Anlage beschäftigte Personen dürfen den reinen
Bereich nur betreten, wenn sie zuvor ihre Arbeitskleidung und Fussbeklei- dung gewechselt beziehungsweise die Fussbekleidung desinfiziert haben. Ausrüstungen und Geräte dürfen nicht vom unreinen in den reinen Bereich verbracht werden, ohne vorher gereinigt und desinfiziert worden zu sein. Um Personalbewegungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrollieren und den Gebrauch von Fuss- und Durchfuhrbecken sicherstel- len zu können, ist der Personalverkehr in der Anlage genau zu regeln.
134 Ist eine Hitzebehandlung vorgeschrieben, so müssen die relevanten Parame-
ter, insbesondere Temperatur, Dauer und gegebenenfalls Druck, ständig erhoben und aufgezeichnet werden. Messgeräte müssen regelmässig kalib- riert werden.
135 Material, das möglicherweise nicht der vorgeschriebenen Hitzebehandlung
unterzogen wurde, wie Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss, muss erneut eingespeist und hitze- behandelt oder gesammelt und verarbeitet werden.
136 Verarbeitete Erzeugnisse sind so zu entsorgen, dass eine Rekontamination
ausgeschlossen ist.
14 Reinigung und Desinfektion
141 Die Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desinfektion
von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausge- stattet sein.
142 Anlagen, in denen rohe tierische Nebenprodukte entsorgt werden, müssen
mit einer Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen aus- gestattet sein.
143 Die Anlagen und Fahrzeuge müssen sauber gehalten und regelmässig desin-
fiziert werden.
144 Für alle Bereiche der Anlage müssen Reinigungsverfahren festgelegt und
dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Ver- fügung zu halten.
145 In den Anlagen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern den
Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen. Grundlage dafür bildet ein Bekämpfungsplan, der dokumentiert sein muss.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
146 Die Anlagen müssen mit Einrichtungen zur Luftreinigung ausgestattet sein,
die Geruchsemissionen begrenzen und verhindern, dass Krankheitserreger verbreitet werden.
2 Spezielle Anforderungen
21 Anforderungen an Anlagen, in denen verseuchte
tierische Nebenprodukte zwischengelagert, verwertet oder verbrannt werden
211 Anlagen, in denen verseuchte tierische Nebenprodukte zwischengelagert,
verwertet oder verbrannt werden, müssen mit einer Entladestelle ausgestattet sein, in der die Container für verseuchte Tierkörper (Art. 38) entladen wer- den können.
212 Die Container müssen so gebaut und ausgestattet sein, dass sie in allen
Anlagen in der Schweiz, die für die Entsorgung von verseuchten Tierkörpern bestimmt sind, entladen werden können.
213 Das Abwasser aus dem unreinen Teil der Anlage muss aufgefangen und im
Seuchenfall sterilisiert werden können.
22 Anforderungen an Verbrennungsanlagen
221 Tierische Nebenprodukte sind vor der Verbrennung in geschlossenen Behäl-
tern zu lagern.
222 Die Anlagen müssen baulich, technisch und betrieblich so angelegt sein,
dass daraus keine Krankheitserreger verbreitet werden; im Übrigen gel- ten die Artikel 38–42 TVA17 und die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198518.
223 Die tierischen Nebenprodukte müssen so verbrannt werden, dass die Über-
reste nach der TVA entsorgt werden können.
224 Die relevanten Parameter der Verbrennung, insbesondere Temperatur und
Zeit, müssen ständig erhoben und aufgezeichnet werden.
225 Der ordnungsgemässe Einbau und das Funktionieren automatischer Über-
wachungsgeräte müssen kontrolliert werden, und jedes Jahr ist ein Über- wachungstest durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfol- gen.
17 SR 814.600 18 SR 814.318.142.1
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
23 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen
231 Die Anforderungen nach den Artikeln 43–45 TVA und diejenigen nach
Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai
200519 müssen eingehalten werden.
232 Anlage und Betrieb müssen gewährleisten, dass sämtliches Rohmaterial, das
tierische Nebenprodukte enthält, nach Anhang 5 Ziffer 4 behandelt wird. Die Behandlung kann in der Anlage erfolgen oder von einem Betrieb durchge- führt werden, der Rohmaterial sammelt und vorbehandelt.
233 Die Hygienisierungsstufe muss unumgehbar und mit Geräten zur Überwa-
chung und Aufzeichnung der Prozessparameter ausgerüstet sein.
234 Die Lagerung und die Verarbeitung müssen soweit wie möglich sicherstel-
len, dass Wildtiere, einschliesslich Nagetiere und Vögel, zu den rohen tieri- schen Nebenprodukten keinen Zugang haben.
235 Durch bauliche oder betriebliche Massnahmen ist sicherzustellen, dass eine
Kontamination des Endproduktes verhindert wird.
236 Das BVET kann Mindestkapazitäten und Mindestmengen für Anlagen
vorschreiben.
24 Anforderungen an Anlagen, auf deren Areal
sich eine Tierhaltung befindet
241 Die Infrastruktur und der Betrieb müssen eine vollständige physische Tren-
nung zwischen der Anlage einerseits und dem Tierbestand, dem Futter und gegebenenfalls dem Einstreumaterial andererseits gewährleisten. Stall und Anlage müssen sich in separaten Gebäuden befinden.
242 Die Nutztiere dürfen weder direkten noch indirekten Kontakt haben zur
Anlage oder den Fahrzeugen, Transportbehältern und Geräten, die für tieri- sche Nebenprodukte verwendet werden.
243 Die Zu- und Abfahrtswege zur Anlage sind in die baulichen und betriebli-
chen Massnahmen zur Trennung von der Nutztierhaltung miteinzubeziehen. Die Abstände sind so festzulegen, dass von der Anlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragba- ren Krankheit ausgeht.
19 SR 814.81
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
Anhang 4 (Art. 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 2 und 6)
Vorschriften für das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten
1 Kennzeichnung
11 Die Kategorie der tierischen Nebenprodukte muss während des Transports
auf einem am Fahrzeug, Behälter, Karton oder an sonstigem Verpackungs- material befestigten Etikett deutlich angegeben sein. Dazu sind die folgen- den Farben und Bezeichnungen zu verwenden: a. die Farbe schwarz und die Bezeichnung «Nur zur Entsorgung/Ver- brennung» oder «Zur energetischen Nutzung vor der Verbrennung» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1; b. die Farbe schwarz und die Bezeichnung «Zur Verfütterung an (Name der Tiergruppe)» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1, die zur Fütterung von Fleischfressern und aasfressenden Vögeln zugelassen sind (Art. 22 Abs. 2 ); c. die Farbe gelb und die Bezeichnung «Darf nicht verfüttert werden» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2; d. die Farbe grün und die Bezeichnung «Nicht für den menschlichen Ver- zehr» bei tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3.
12 Material der Kategorien 1 und 2, das drucksterilisiert wird, ist während der
Verarbeitung folgendermassen mit Glycerintriheptanoat (GTH) zu markieren: a. GTH ist zuzufügen, nachdem das Material mit einer Temperatur von mindestens 80 °C hygienisiert worden ist. Es ist eine gleichmässige Verteilung von GTH zu gewährleisten. b. Durch ein Monitoringsystem und Aufzeichnungen muss die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage dokumentieren können, dass im verarbei- teten Material eine Mindestkonzentration von 250 mg GTH/kg Fett stets erreicht wird. c. Wird das verarbeitete Material nach der Drucksterilisation direkt in der gleichen Anlage verbrannt oder über ein geschlossenes System zur Verbrennung verbracht, so ist eine Markierung mit GTH nicht notwendig.
2 Fahrzeuge und Behälter
21 Tierische Nebenprodukte sind in fest verschlossenen Verpackungen oder
abgedeckten dichten, korrosionsbeständigen und leicht zu reinigenden Behältern beziehungsweise Fahrzeugen zu transportieren.
22 Fahrzeuge und wieder verwendbare Behälter sowie alle wieder verwendba-
ren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen, sind nach jeder Verwendung zu säubern, aus- und
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
abzuwaschen sowie zu desinfizieren und bis zur nächsten Verwendung sau- ber zu halten.
23 In wieder verwendbaren Behältern darf immer nur ein bestimmtes verarbei-
tetes Nebenprodukt transportiert werden.
24 Behälter für tierische Nebenprodukte dürfen nicht für Schlachttierkörper,
Schlachterzeugnisse und weitere Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, verwendet werden.
25 Rohe tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die für die Herstellung von
Futtermitteln oder Heimtierfutter verwendet werden, müssen gekühlt oder gefroren transportiert werden, ausser wenn sie innerhalb von 24 Stunden ab Versendung verarbeitet oder erneut gekühlt werden.
26 Für Kühltransporte verwendete Fahrzeuge müssen so konzipiert sein, dass
während der gesamten Transportdauer eine angemessene Temperatur auf- rechterhalten werden kann.
3 Begleitpapiere und Entscheide der Fleischkontrolle
31 Die Begleitpapiere müssen folgende Angaben enthalten:
a. Datum, an dem das Material abgeholt wurde; b. Beschreibung des Materials, einschliesslich der Angaben nach Zif- fer 11; c. Tierart, von der die tierischen Nebenprodukte der Kategorie 3 stammen, falls sie als Futtermittel verwendet werden sollen; d. Ohrmarkennummer bei Häuten und Fellen von Klauentieren; e. Gewicht des Materials; f. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Herkunftsbetriebs; g. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Transportunternehmens; h. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs; i. gegebenenfalls Art und Verfahren der Verarbeitung.
32 Das Begleitpapier ist in mindestens drei Exemplaren auszustellen. Das
Original muss der Sendung bis zum Endbestimmungsort beiliegen und ist vom Empfängerbetrieb aufzubewahren. Je eine Kopie verbleibt beim Her- kunftsbetrieb und beim Transportunternehmen.
33 Die Entscheide der Fleischkontrolle nach den Artikeln 20 Absatz 2 und 34
Buchstabe b müssen folgende Angaben enthalten: a. Datum; b. Schlachtbetrieb; c. Art des Materials; d. Gewicht des Materials; e. Verwendungszweck; f. Name, Anschrift und Kontrollnummer des Empfängerbetriebs.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
34 Begleitpapiere für tierische Nebenprodukte, die für künstlerische Aktivitä-
ten, zur Herstellung von Trophäen, zu taxidermischen Zwecken oder zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken bestimmt sind, müssen nur fol- gende Angaben enthalten: a. Datum; b. Name und Anschrift der Absenderin oder des Absenders und der Empfängerin oder des Empfängers; c. Art des Materials; d. Verwendungszweck.
4 Sammelstellen
41 Räumliche Aufteilung
411 Die Sammelstellen müssen eingezäunt sein, oder es muss auf andere Weise
dafür gesorgt werden, dass unbefugte Personen sowie Tiere keinen Zugang haben.
412 Die Sammelstellen müssen über einen überdachten Ort für die Annahme der
tierischen Nebenprodukte verfügen.
42 Einrichtung
421 Die Sammelstellen müssen so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und
zu desinfizieren sind. Die Fussböden müssen so beschaffen sein, dass Flüs- sigkeiten leicht abfliessen können.
422 Die Sammelstellen müssen mit einer Kühlanlage ausgestattet sein, welche
die tierischen Nebenprodukte, die nicht innerhalb von 24 Stunden abgeholt werden, auf eine Temperatur von höchstens +4 °C zu kühlen vermag.
43 Reinigung und Desinfektion
431 Die Sammelstellen müssen mit Einrichtungen für die Reinigung und Desin-
fektion von Räumen, Behältern und Geräten sowie zum Waschen der Hände ausgestattet sein.
432 Die Sammelstellen müssen sauber gehalten und regelmässig desinfiziert
werden.
433 In den Sammelstellen sind Vorkehrungen zu treffen, um Vögeln und Nagern
den Zugang zu verwehren und Insekten zu bekämpfen.
434 Die Sammelstellen müssen über ein hygienisch einwandfreies Abwasserab-
leitungssystem verfügen.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
Anhang 5 (Art. 20 Abs. 3 Bst. c, 21, 22 Abs. 1 Bst. b, 23 Abs. 1 Bst. b, 28 Bst. d,
29 Bst. a, 32 Bst. a, 33 Bst. a und b Ziff. 4, 34 Bst. a und 35 Bst. a)
Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte
1 Drucksterilisation
11 Die Partikelgrösse des Rohmaterials darf bei Beginn des Sterilisationspro-
zesses höchstens 50 mm betragen. Grössere Teile sind mechanisch zu zer- kleinern. Die Wirksamkeit der Zerkleinerung ist zu kontrollieren und aufzu- zeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und die Anla- ge vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.
12 Die Wirkung der Sterilisation muss einer Erhitzung auf eine Kerntemperatur
von mindestens 133 °C bei einem Druck von 3 bar während 20 Minuten ent- sprechen.
2 Verwertung ausgeschmolzener Fette aus Material
der Kategorie 2 Zur Gewinnung von Derivaten aus ausgeschmolzenen Fetten von Material der Kategorie 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:
21 Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem entsprechen-
den angemessenen Druck während 20 Minuten für die Herstellung von Gly- cerin, Fettsäuren und Ester.
22 Verseifung mit NaOH 12M für die Herstellung von Glycerin und Seife:
a. bei Chargenbetrieb bei 95 °C während 3 Stunden; oder b. bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140 °C und 2 bar während
8 Minuten.
3 Herstellung von Tierfutter oder technischen Erzeugnissen
aus Material der Kategorie 3
31 Verwendung von Fetten für Tierfutter
311 Fett von Säugetieren muss während 20 Minuten auf 133 °C erhitzt werden.
312 Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der
Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
313 Fett von anderen Tieren als Säugetieren muss einer Hitzebehandlung unter-
zogen werden, welche die vollständige Denaturierung sämtlicher Proteine gewährleistet.
32 Herstellung von Kollagen
Entspricht das Kollagen nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss es nach folgenden Kriterien hergestellt werden:
321 Als Ausgangsprodukte dürfen nur Knochen, Häute, Felle, Sehnen und Bän-
der der Kategorie 3 von Tieren verwendet werden, die geschlachtet wurden.
322 Das Kollagen muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem
gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 eine Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Base durchläuft und danach gespült, filtriert und extrudiert wird. Nach dieser Behandlung kann das Kol- lagen getrocknet werden.
33 Herstellung von Gelatine
Entspricht die Gelatine nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen, so muss sie nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass das Rohmaterial einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach abgespült wird. Gelatine ist durch Erhitzen mit anschliessender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren zu extrahieren.
34 Herstellung von hydrolysiertem Eiweiss
341 Hydrolysiertes Eiweiss muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das
gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination des Rohmaterials auf einem Mindestmass gehalten wird. Hydrolisiertes Eiweiss muss ein Molekularge- wicht unter 10 000 Dalton haben.
342 Hydrolisiertes Eiweiss, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von
Wiederkäuern stammt, ist in einer Anlage zu erzeugen, die ausschliesslich hydrolisiertes Eiweiss produziert, nach einem Verfahren, bei dem das Roh- material durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschliessend: a. mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitze- behandelt wird; oder b. zunächst einem pH-Wert von 1–2 und anschliessend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Tempera- tur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
35 Verarbeitung zu Dicalciumphosphat
351 Dicalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das
gewährleistet, dass: a. das gesamte Knochenmaterial fein gemahlen, durch Zugabe von heis- sem Wasser entfettet und während mindestens zwei Tagen mit verdünn- ter Salzsäure bei einer Konzentration von mindestens 4 Prozent und ei- nem pH-Wert von unter 1,5 behandelt wird; b. im Anschluss an das Verfahren unter Buchstabe a die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4–7 entsteht; und c. das Präzipitat abschliessend bei einer Eintrittstemperatur von 65 °C bis
325 °C und einer Endtemperatur von 30 °C bis 65 °C heissluftgetrock-
net wird.
352 Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, so muss es aus
Knochen gewonnen werden, die von der Fleischkontrolle als geniessbar bezeichnet wurden.
36 Verarbeitung zu Tricalciumphosphat
Tricalciumphosphat muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass: a. das gesamte Knochenmaterial so fein gemahlen wird, dass die Kno- chenpartikel unter 14 mm gross sind, das Material durch Zugabe von heissem Wasser im Gegenstrom entfettet wird und 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und
4 bar unterzogen wird;
b. der Eiweisssud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit getrennt wird; und c. das Tricalciumphosphat nach einer Lufttrocknung bei 200 °C im Wir- belschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird.
37 Herstellung von Futter und Kauspielzeug für Heimtiere
371 Zur Herstellung von Futterkonserven für Heimtiere muss das Material auf
einen Fc-Wert von mindestens 3 erhitzt werden.
372 Auf andere Weise verarbeitetes Futter muss einer Hitzebehandlung bei einer
Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden.
373 Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen wer-
den, die gewährleistet, dass Krankheitserreger wirksam abgetötet werden.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
38 Mikrobiologische Kriterien für Folgeprodukte
zur Herstellung von Tierfutter Folgeprodukte zur Herstellung von Tierfutter müssen nach einer Methode hergestellt werden, die gewährleistet, dass sie die folgenden mikrobiologi- schen Normen erfüllen: a. Salmonella spp.: kein Befund in 25 g: n=5, c=0, m=0, M=0; Material- probe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verar- beitungsbetrieb entnommen; b. Enterobacteriaceae: n=5, c=2, m=10, M=300 in 1 g; Materialprobe während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbei- tungsbetrieb entnommen. n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben grösser oder gleich M ist; c = Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Proben m oder weniger beträgt.
39 Verarbeitung zu Dünger ohne vorherige Vergärung
oder Kompostierung Material der Kategorie 3 muss vor der Verarbeitung zu Dünger nach Ziffer 1 druck- sterilisiert werden. Davon ausgenommen sind Nebenprodukte von Wassertieren sowie Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare, wenn sie vor der Weiterverarbeitung während mindestens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C unterzogen werden oder wenn daraus hydrolysiertes Eiweiss hergestellt wird.
4 Verwertung in Biogas- und Kompostierungsanlagen
41 Material der Kategorie 3 muss vor oder im Rahmen der Verarbeitung in
einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Ziffer 1 drucksterilisiert werden.
42 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen ist Material der Kate-
gorie 3, das in einer Kläranlage vergärt und anschliessend über ein geschlos- senes System der Verbrennung zugeführt wird.
43 Von der Pflicht zur Drucksterilisation ausgenommen sind Produkte nach
Artikel 7 Buchstaben b–g, wenn sie vor oder im Rahmen der Vergärung oder Kompostierung bei einer Höchstteilchengrösse von 12 mm während mindes- tens einer Stunde einer Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von
70 °C unterzogen werden.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
44 Für Milch, Milchprodukte und Kolostrum (Art. 7 Bst. d) entfällt auch die
Pflicht zur Hitzebehandlung nach Ziffer 43.
45 Für Federn ist anstelle der Hitzebehandlung nach Ziffer 43 eine Kalkung mit
2–5 Prozent Löschkalk zulässig.
46 Das BVET kann andere Verfahren bewilligen, sofern eine vergleichbare
hygienische Wirkung nachgewiesen ist. Der Nachweis muss eine Risiko- bewertung bezüglich der vom Einspeisungsmaterial ausgehenden Gefahr, eine Definition der Verfahrensbedingungen und eine Validierung des Ver- fahrens beinhalten. Die Validierung muss nachweisen, dass folgende Gesamtrisikoreduktion erreicht wird: a. eine Reduktion von 5 log10 von Enterococcus faecalis oder Salmonella Senftenberg (775W, H2S negativ); b. eine Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus um mindestens 3 log10 immer dann, wenn sie als relevante Gefahr ermittelt werden; und c. bei chemischen Verfahren zusätzlich eine Reduktion resistenter Parasi- ten wie etwa Eier von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien.
5 Herstellung von technischen Erzeugnissen
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die für die Herstellung von technischen Erzeugnissen verwendet werden, müssen pasteurisiert oder nach einem anderen Verfahren mit vergleichbarer Wirkung im Hinblick auf die Reduktion von Mikroorganismen behandelt werden.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
Anhang 6 (Art. 21 Abs. 3)
Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben
1 Biodiesel einschliesslich Rückstände aus dem Destillationsprozess, Biogas
und andere Treibstoffe aus Folgeprodukten;
2 endkonfektioniertes Heimtierfutter und Kauartikel in gebrauchsfertigen und
nach Artikel 22 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199920 gekenn- zeichneten Gebinden oder Verpackungen;
3 Häute und Felle von Klauentieren, die:
a. für die Herstellung von Lebensmitteln tauglich sind, aber für andere Zwecke verwendet werden, b. vollständig gegerbt wurden, c. chromgegerbt wurden (Wet Blues), d. gepickelt wurden, oder e. mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12–13 gekalkt und gesalzen wurden (Kalkhäute);
4 Jagdtrophäen und andere Tierpräparate:
a. von Schalen- und Federwild, die zur Gewährleistung ihrer Haltbarkeit bei Raumtemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden, b. von anderen Arten als Schalen- und Federwild aus Gebieten, die keinen tierseuchenrechtlich begründeten Beschränkungen unterliegen;
5 Wolle, die industriell gewaschen wurde;
6 Federn, Federnteile und Daunen, die industriell gewaschen oder mindestens
30 Minuten lang mit heissem Dampf bei einer Temperatur von 100 °C
behandelt wurden.
20 SR 916.307
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
Anhang 7 (Art. 25 Abs. 2)
Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern und Schutzmassnahmen beim Vergraben
1 Standort
11 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern dürfen nicht in Grundwasserschutz-
zonen (Zonen S 1, S 2, S 3) und in Grundwasserschutzarealen liegen. Wer- den grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so darf der Platz nicht in den besonders gefährdeten Bereichen nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässer- schutzverordnung vom 28. Oktober 199821 liegen.
12 Sie dürfen nicht in Gebieten mit vernässtem Boden liegen oder in Gebieten,
die überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch- oder besonders erosions- gefährdet sind.
13 Tierkörper dürfen nicht im Einzugsgebiet von Quellen und in Gebieten
vergraben werden, die für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung sind.
2 Schutzmassnahmen
21 Die vergrabenen Tierkörper müssen mindestens 2 m über dem Grundwasser-
spiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens 1,2 m Dicke über- deckt werden.
22 Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so muss der Platz wäh-
rend mindestens zweier Jahre eingezäunt werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann diese Frist verlängern, wenn die geplante Nutzung ein Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellt.
23 Tierfriedhöfe müssen eingezäunt oder sonst in geeigneter Weise von der
Umgebung abgegrenzt sein.
21 SR 814.201
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
Anhang 8 (Art. 47)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Verordnung vom 23. Juni 200422 über die Entsorgung von tierischen Nebenpro- dukten wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Technische Verordnung vom 10. Dezember 199023 über Abfälle
Art. 30 Standort, Errichtung und Abschluss Für Standort, Errichtung und Abschluss von Deponien gelten die Anforderungen nach Anhang 2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vergraben nach Artikel 25 der Verordnung vom 25. Mai 201124 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
Art. 32 Abs. 2 Bst. d
2 Folgende Abfälle dürfen auf Deponien nicht abgelagert werden:
d. tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung vom 25. Mai 201125 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entsorgt werden müssen;
2. Verordnung vom 23. November 200526 über das Schlachten
und die Fleischkontrolle
Art. 3 Bst. h Ziff. 2 In dieser Verordnung bedeuten: h. Teile des Schlachttierkörpers:
22 AS 2004 3079, 2005 4199, 2006 5217, 2007 2711, 2008 1189 23 SR 814.600 24 SR 916.441.22 25 SR 916.441.22 26 SR 817.190
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
2. tierische Nebenprodukte nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung
vom 25. Mai 201127 über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk- ten.
3. Verordnung vom 10. Januar 200128 über das Inverkehrbringen von
Düngern
Art. 8 Abs. 1 Bst. c und d
1 Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:
c. nicht aus tierischen Nebenprodukten, ausgenommen Speisereste, die nicht aus dem grenzüberschreitenden Verkehr stammen, und Grüngut mit Speise- resten hergestellt sind; oder d. nicht aus Schlämmen eines Schlachthofes hergestellt sind.
Art. 21b Betriebszulassung
1 Wer Dünger mit verarbeiteten tierischen Nebenprodukten nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe c herstellt, muss vom Bundesamt zugelassen sein.
2 Wer für die Herstellung von organischen oder organisch-mineralischen Düngern
verarbeitete tierische Nebenprodukte nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c impor- tiert, lagert oder transportiert, muss vom Bundesamt zugelassen sein.
3 Zugelassene Betriebe müssen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung
die entsprechenden Anforderungen der Verordnung vom 25. Mai 201129 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfüllen.
4. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199530
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 101 Absatz 2 Buchstaben b und c, 105 Absatz 1, 109 Absatz 2, 117 Absatz 4, 122d Absatz 1 Buchstabe a, 123a Absatz 3, 147 Absatz 1 Buchstabe f, 155 Absatz 1 Buchstaben c und d, 163 Absatz 1 Buchstabe b, 194 Absatz 1 Buchstabe d,
211 Absatz 1 Buchstabe c, 260 Absatz 1 Buchstaben b und c, 281 Absatz 1 Buch-
stabe a, 282 Absatz 1 Buchstabe c und 289 Absatz 2 Buchstabe b wird der Ausdruck «tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 5 VTNP» durch «tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP» ersetzt.
27 SR 916.441.22 28 SR 916.171 29 SR 916.441.22 30 SR 916.401
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
Art. 6 Bst. e Die folgenden Ausdrücke bedeuten: e. VTNP: Verordnung vom 25. Mai 201131 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
Art. 179d Abs. 2 erster Satz
2 Dasspezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches
Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP32). …
Art. 180b Abs. 4
4 Werden Tiere geschlachtet, die jünger sind als zwei Monate (Abs. 1 Bst. f), so
müssen deren Kopf und Organe des Bauchraumes nach Artikel 22 Absatz 1 VTNP33 entsorgt werden.
Art. 180c Abs. 2 erster Satz
2 Dasspezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches
Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP34). …
5. Verordnung vom 10. November 200435 über die Ausrichtung
von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 1 Einleitungssatz An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Arti- keln 22–24 der Verordnung vom 25. Mai 201136 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:
Art. 2 Abs. 4 4 Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2 VTNP37 erfüllt worden sind.
31 SR 916.441.22 32 SR 916.441.22 33 SR 916.441.22 34 SR 916.441.22 35 SR 916.407 36 SR 916.441.22 37 SR 916.441.22
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
6. Verordnung vom 18. April 200738 über die Ein-, Durch- und
Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Art. 2 Bst. o In dieser Verordnung bedeuten: o. VTNP: Verordnung vom 25. Mai 201139 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;
Art. 14 Abs. 2 Bst. b und 4
2 Eine Bewilligung ist erforderlich für:
b. die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP40, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201141;
4 Das BVET erteilt die Bewilligungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn die zustän-
digen Behörden des Herkunftslandes die Ausfuhr genehmigt haben. Es kann Bewil- ligungen verweigern oder entziehen, wenn: a. eine erhöhte Gefahr besteht, dass mit tierischen Nebenprodukten Seuchen eingeschleppt werden; oder b. die gesamte Kapazität der betreffenden Entsorgungsbetriebe für die inländi- sche Entsorgung benötigt wird.
Art. 15 Abs. 1, 2 und 4 Einleitungssatz
1 Für die Einfuhr von Tieren aus der Europäischen Union sind die erforderlichen
Bescheinigungen über Traces auszufertigen, soweit dies nach dem Abkommen für die jeweilige Tierkategorie vorgeschrieben ist.
2 Sind für Einfuhrsendungen von Tieren und Tierprodukten aus der Europäischen
Union Traces-Bescheinigungen oder spezielle Handelsdokumente vorgeschrieben, so werden die entsprechenden Texte im Internet42 aufgeführt.
4 Ist keine Bescheinigung nach den Absätzen 1–3 vorgeschrieben, so müssen Tiere
und Tierprodukte von einem Handelspapier begleitet sein, das folgende Angaben enthält:
38 SR 916.443.10 39 SR 916.441.22 40 SR 916.441.22 41 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Febr. 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- produkte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, Fassung gemäss ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1.
42 http://www.bvet.admin.ch/ein_ausfuhr/01707/01712/index.html?lang=de
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
Art. 25 Tierische Nebenprodukte
1 Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BVET in die
Europäische Union ausgeführt werden: a. Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP43, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201144; b. Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Artikel 7 VTNP, mit Ausnahme von Häuten, Fellen, Speiseresten und drucksterilisierten Erzeugnissen nach Arti- kel 39 Absatz 3 VTNP.
2 Das BVET erteilt die Bewilligung, wenn:
a. der Ausfuhr keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen und Gewähr besteht, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes eingehalten werden; b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie oder er im Fall einer Einfuhrbeschränkung des Bestimmungslandes die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 39 Absatz 2 VTNP entsorgen kann; und c. das Bestimmungland die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte der Katego- rien 1 und 2 genehmigt hat.
3 Das BVET legt das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstier-
arzt, die oder der für den Entsorgungsbetrieb nach Absatz 2 Buchstabe b zuständig ist, zum Bericht und zum Antrag vor.
4 Eine Traces-Meldung und eine Bescheinigung nach Artikel 23 Absatz 2 sind
vorgeschrieben für Sendungen von: a. tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach Absatz 1 Buch- stabe a; b. verarbeitetem tierischen Protein nach Anhang I Ziffer 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
5 In Bezug auf die Sammlung der tierischen Nebenprodukte, ihre Kennzeichnung
und die Begleitdokumente gelten ergänzend zu den Artikeln 19 und 20 VTNP die Bestimmungen nach Anhang VIII Kapitel I–III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Art. 32 Tierische Nebenprodukte Für tierische Nebenprodukte gilt Artikel 25 sinngemäss. In Bezug auf Bescheini- gungen und Verfahren gelten die Bedingungen des Bestimmungsstaates und allfälli- ger Transitländer.
43 SR 916.441.22
44 Siehe Fussnote zu Art. 14 Abs. 2 Bst. b.
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Entsorgung von tierischen Nebenprodukten AS 2011
7. Verordnung vom 27. August 200845 über die Ein- und Durchfuhr
von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr
Art. 11 Abs. 7
7 Teile und Abschnitte, die nicht nach den Absätzen 5 und 6 verwendet werden,
müssen gestützt auf die Verordnung vom 25. Mai 201146 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) als Material der Kategorie 3 entsorgt werden.
45 SR 916.443.13 46 SR 916.441.22
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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