AS 2011 307
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Bundesgesetz über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung
Änderung vom 1. Oktober 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20101, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 20022 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. d Empfängerinnen und Empfänger
1 Die Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:
d. natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen für Projekte mit Innovationscharakter im Bereich der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und 3 1 Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergän- zende Betreuung gewährt werden: a. die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristi- schen Personen geführt werden;
3 Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter können gewährt werden,
wenn: a. das Projekt Modellcharakter für die Weiterentwicklung der familienergän- zenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter hat und zur Schaffung von Betreuungsplätzen beiträgt; b. das Projekt von den Kantonen oder Gemeinden, in denen es realisiert wird, finanziell unterstützt wird; und
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Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG AS 2011
c. die Kantone oder Gemeinden, die ein Gesuch um Finanzhilfen stellen oder ein von Dritten durchgeführtes Projekt mit Innovationscharakter mitfinanzie- ren, die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter finan- ziell gesamthaft weiterhin mindestens im selben Umfang unterstützen wie im Kalenderjahr vor dem Projektbeginn.
2bis Für Projekte mit Innovationscharakter dürfen höchstens 15 Prozent der mittels Verpflichtungskredit zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden.
Art. 5 Bemessung und Dauer der Finanzhilfen 1 Die Finanzhilfen an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung decken höchstens einen Drittel der Investitions- und Betriebskosten. Sie dürfen pro Platz und Jahr 5000 Franken nicht übersteigen. 2 Die Finanzhilfen an Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfami- lien decken höchstens einen Drittel der Kosten der Massnahme nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a oder b.
3 Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter decken höchstens einen
Drittel der Kosten des Projekts einschliesslich seiner Evaluation.
4 Die Finanzhilfen werden während höchstens drei Jahren ausgerichtet.
Art. 6 Gesuche um Finanzhilfen
1 Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
einzureichen.
2 Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung müssen
das Gesuch vor der Betriebsaufnahme oder vor der Erhöhung des Angebots einrei- chen.
3 Strukturenfür die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien müssen das
Gesuch vor Beginn der Durchführung der Massnahme einreichen.
4 Natürliche Personen, Kantone, Gemeinden und weitere juristische Personen müs-
sen das Gesuch vor Beginn des Projekts mit Innovationscharakter einreichen.
Art. 7 Gewährung von Finanzhilfen
1 Das BSV entscheidet durch Verfügung über die Gesuche der Kindertagesstätten,
der Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung und der Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien; es hört vorher die zuständige Behörde des Kantons an. 2 Das BSV gewährt Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter aufgrund von Leistungsverträgen. Bei Projekten, die von einer natürlichen Person, einer Gemeinde oder einer weiteren juristischen Person durchgeführt werden, hört es vorher die zuständige Behörde des Kantons an.
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. BG AS 2011
Art. 10 Abs. 4 4 Die Geltungsdauer des Gesetzes wird bis zum 31. Januar 2015 letztmals verlängert.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt am 1. Februar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2015.
Nationalrat, 1. Oktober 2010 Ständerat, 1. Oktober 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Januar 2011 unbenützt abge-
laufen.3 2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Februar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2015.
25. Januar 2011 Bundeskanzlei
3 BBl 2010 6571
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