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AS 2011 3151

Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Änderung vom 22. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:

2 Die KTI kann im Einzelfall:

abis. einen Satz unter 10 Prozent festlegen oder gänzlich auf die Barzahlung ver- zichten, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Umsetzungspart- ners nicht ausreicht;

4 Ist die beteiligte Forschungsinstitution noch nicht bekannt, so kann ein Umset- zungspartner vorerst ein Gesuch um eine Kostengutsprache einreichen. Das Gesuch muss umfassen: a. einen Projektbeschrieb, der den Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der Technologie sowie an der Konkurrenzsituation am Markt, erkennen lässt; b. die voraussichtlichen Projektkosten; c. die beantragte Kostengutsprache; d. die voraussichtlichen Eigenleistungen der Umsetzungspartner.

Art. 10y Sachüberschrift und Abs. 5 Gewährung von Fördermassnahmen 5 Heisst die KTI ein Gesuch um Kostengutsprache nach Artikel 10x Absatz 4 gut, so sichert sie mit Verfügung einen entsprechenden Höchstbetrag zu und legt die Frist fest, innert welcher ein Gesuch nach Artikel 10x Absätze 1–3 eingereicht werden muss. Sie kann die Verfügung mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen.

1 SR 420.11

2011-1068 3151

Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2011

Der für die Kostengutsprache zur Verfügung stehende Gesamtbetrag richtet sich nach den vom Parlament bewilligten Krediten.

II

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2011 Artikel 10q Absatz 2 Buchstabe abis wird für die Zeit der Geltungsdauer nach Ziffer III Absatz 2 der Änderung vom 22. Juni 2011 dieser Verordnung suspendiert.

III

1 Diese Änderung tritt am 15. Juli 2011 in Kraft und gilt unter Vorbehalt von

Absatz 2 bis zum 14. Juli 2013. 2 Die Änderung von Artikel 10q Absatz 2 Buchstabe abis gilt bis zum 14. Juli 2012.

22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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