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AS 2011 3231

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Dörflingen/Gailingen-West

Originaltext

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundeministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Dörflingen/Gailingen-West

Abgeschlossen am 15. Juni 2010 In Kraft getreten am 30. Mai 2011

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland, gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 19611 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Ver- kehrsmitteln während der Fahrt, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

1. Am Grenzübergang Dörflingen/Gailingen-West werden auf dem Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

2. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden an diesen Grenz-

abfertigungsstellen statt.

Art. 2 Die Zone umfasst: a) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaft- lichen Nutzung überlassenen Räume; b) die Landstrasse L 202, einschliesslich Standspur, und der Radweg ein- schliesslich Böschung, von der Grenze bei den Grenzsteinen 977/ 978 bis zur Wegweisertafel (Zeichen 434 des Paragraphen 42 der Strassenverkehrs- ordnung der Bundesrepublik Deutschland) nach der Kreuzung mit der Kreisstrasse 6152 sowie der Gehweg an dieser Strecke; c) die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern 1645/3, 2365/104 und 2365/1 sowie die Kreisstrasse 6152 bis zu den Wegweisertafeln (Zeichen 434 des Paragraphen 42 der Strassenverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutsch- land) in jeder Richtung einschliesslich den Gehwegen und Seitenstreifen.

SR 0.631.252.913.694.91 1 SR 0.631.252.913.690

2010-3260 3231

Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang AS 2011 Dörflingen/Gailingen-West. Vereinb. mit Deutschland

Art. 3 1. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen einerseits sowie die Bundesfinanzdirektion Südwest und die Bundespolizeidirektion Stuttgart anderseits legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest. 2. Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die an den Grenzabfertigungsstellen diensthabenden höchsten Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

1. Diese Vereinbarung wird nach Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni

1961 durch den Austausch von diplomatischen Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

2. Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten zum ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bonn am 15. Juni 2010, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das Für das Bundeministerium der Finanzen Eidgenössische Finanzdepartement im Einvernehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft: mit dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland: Rudolf Dietrich Hans-Joachim Stähr

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