AS 2011 3435
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Änderung vom 10. und 22. Juni 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird die Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BSV» ersetzt.
Art. 9 Abs. 4
4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erteilt den AHV-Ausgleichs-
kassen Weisungen, namentlich über das Vorgehen und über den Zeitpunkt der Kontrolle sowie über die zu liefernden Dokumente.
Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers (Art. 11 und 52c BVG)
Der Arbeitgeber muss der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungspflichtigen Arbeit- nehmer melden und alle Angaben machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind. Er muss ausserdem der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 27g Sachüberschrift (Verweis) und Abs. 1bis Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53d Abs. 1, 72a Abs. 4 BVG und Art. 23 Abs. 1 FZG) 1bis Die Vorsorgeeinrichtungen, welche die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllen, weisen freie Mittel aus, wenn die Wertschwankungsreserven ihren Zielwert erreicht haben. Für die Berechnung der freien Mittel muss sich die Einrichtung auf eine kaufmännische und technische Bilanz mit Erläuterungen abstützen, aus denen die tatsächliche finanzielle Lage deutlich hervorgeht.
1 SR 831.441.1
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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2011
3. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Oberstes Organ
Art. 33 (Art. 51 und 51a BVG)
Das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere während einer Liquidation, kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise weniger Mitglieder bewilligen.
2. Abschnitt: Revisionsstelle
Art. 34 Unabhängigkeit (Art. 52a Abs. 1 BVG)
1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv
bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beein- trächtigt sein.
2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vor- sorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr; b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäfts- führung der Vorsorgeeinrichtung; c. eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Ent- scheidfunktion; d. das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleis- tungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen; e. die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt; f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet; g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsor- geeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeit- geber der Konzern. 3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision betei- ligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristi- sche Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die
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Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
Art. 35 Aufgaben (Art. 52c Abs. 1 Bst. b und c BVG)
1 Bei der Prüfung der Organisation und Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung
bestätigt die Revisionsstelle auch, dass eine der Grösse und Komplexität angemes- sene interne Kontrolle existiert. 2 Sie prüft stichprobenartig und risikoorientiert, ob die Angaben nach Artikel 48l vollständig sind und vom obersten Organ kontrolliert wurden. Soweit dies zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderlich ist, müssen die betroffenen Personen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.
3 Ist die Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung einer Vorsorge-
einrichtung ganz oder teilweise Dritten übertragen, so prüft die Revisionsstelle auch deren Tätigkeit ordnungsgemäss.
Art. 35a Sachüberschrift (Verweis), Abs. 1 und 2 Einleitungssatz Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 52c Abs. 1 und 2 BVG) 1 Liegt eine Unterdeckung vor, so klärt die Revisionsstelle spätestens bei ihrer ordentlichen Prüfung ab, ob die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Artikel 44 erfolgt ist. Bei fehlender Meldung erstattet sie der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht.
2 Sie hält in ihrem jährlichen Bericht insbesondere fest:
Art. 36 Verhältnis zur Aufsichtsbehörde (Art. 52c, 62 Abs. 1 und 62a BVG) 1 Stellt die Revisionsstelle bei ihrer Prüfung Mängel fest, so muss sie dem obersten Organ eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so muss sie die Aufsichtsbehörde benach- richtigen.
2 Werden der Revisionsstelle Tatsachen bekannt, die geeignet sind, den guten Ruf
oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, in Frage zu stellen, so meldet sie dies dem obersten Organ sowie der Aufsichtsbehörde.
3 Die Revisionsstelle muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen,
wenn: a. die Lage der Einrichtung ein rasches Einschreiten erfordert; b. ihr Mandat abläuft; oder
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c. ihr die Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember
20052 entzogen wurde.
3. Abschnitt: Experte für berufliche Vorsorge
Art. 37 und 39 Aufgehoben
Art. 40 Unabhängigkeit (Art. 52a Abs. 1 BVG) 1 Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2 Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vor- sorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr; b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäfts- führung der Vorsorgeeinrichtung; c. eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion; d. das Mitwirken bei der Geschäftsführung; e. die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt; f. der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet; g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsor- geeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
3 Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung betei-
ligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglie- der des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
2 SR 221.302
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Art. 41 Sachüberschrift (Verweis) Verhältnis zur Aufsichtsbehörde (Art. 52e, 62 Abs. 1 und 62a BVG)
Art. 41a Sachüberschrift (Verweis) Besondere Aufgaben bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 52e und 65d BVG)
Art. 44 Sachüberschrift (Verweis) und Abs. 2 Einleitungssatz Unterdeckung (Art. 65, 65c, 65d Abs. 4 und 72a–72g BVG)
2 Vorsorgeeinrichtungen im System der Vollkapitalisierung sowie Vorsorgeeinrich-
tungen im System der Teilkapitalisierung, die einen Ausgangsdeckungsgrad unter- schreiten (Art. 72e BVG), müssen die Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Ver- sicherten sowie die Rentnerinnen und Rentner angemessen informieren:
Art. 44c und 45 Aufgehoben
Art. 46 Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven (Art. 65b Bst. c BVG)
1 Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom
17. Dezember 19933 unterstellt sind, dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wert- schwankungsreserven Leistungsverbesserungen gewähren, wenn: a. höchstens 50 Prozent des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwan- kungsreserve für die Leistungsverbesserung verwendet werden; und b. die Wertschwankungsreserve mindestens zu 75 Prozent des aktuellen Ziel- wertes geäufnet ist. 2 Nicht als Leistungsverbesserung gilt die Gutschrift von Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen zugunsten der Sparguthaben der Versicherten nach Artikel 68a BVG.
3 Nicht unter diese Bestimmung fallen Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeein-
richtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern.
3 SR 831.42
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Art. 48a Abs. 1 Bst. d–f und Abs. 3
1 Als Verwaltungskosten sind in der Betriebsrechnung auszuweisen:
d. die Kosten für die Makler- und Brokertätigkeit; e. die Kosten für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge; f. die Kosten für die Aufsichtsbehörden.
3 Können die Vermögensverwaltungskosten bei einer oder mehreren Anlagen nicht
ausgewiesen werden, so muss die Höhe des in diese Anlagen investierten Vermö- gens im Anhang der Jahresrechnung separat ausgewiesen werden. Die betreffenden Anlagen sind einzeln unter Angabe der ISIN (International Securities Identification Number), des Anbieters, des Produktenamens, des Bestandes und des Marktwertes per Stichtag aufzuführen. Das oberste Organ muss jährlich die Gewichtung analysie- ren und über die Weiterführung dieser Anlagepolitik befinden.
Art. 48b Information der Vorsorgewerke (Art. 65a Abs. 4 BVG)
1 Die Sammeleinrichtungen müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko-, und Kostenanteil, sie insgesamt bezahlen; b. wie viele Beiträge oder Prämien, aufgegliedert nach Spar-, Risiko- und Kostenanteil, auf das Vorsorgewerk entfallen.
2 Sie müssen jedes Vorsorgewerk darüber informieren:
a. welche freien Mittel oder Überschüsse aus Versicherungsverträgen sie ins- gesamt erzielt haben; b. welchen Verteilschlüssel sie innerhalb der Sammeleinrichtung anwenden; c. welcher Anteil der Überschüsse auf das Vorsorgewerk entfällt.
Art. 48c Information der Versicherten (Art. 86b Abs. 2 BVG)
1 Die Sammeleinrichtungen müssen die Informationen nach Artikel 48b, die sie
selbst betreffen, im Anhang zu der Jahresrechnung ausweisen.
2 Die Vorsorgekommission muss Informationen, die das Vorsorgewerk betreffen,
den Versicherten auf Anfrage hin schriftlich mitteilen.
Art. 48d Aufgehoben
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2b. Abschnitt: Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung (Art. 51b Abs. 1 BVG)
1 Personen, welche die Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung oder einer
Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, ausüben, müssen gründliche praktische und theoretische Kenntnisse im Bereich der beruflichen Vor- sorge nachweisen.
2 Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut werden,
müssen dazu befähigt sein und Gewähr bieten, dass sie insbesondere die Anforde- rungen nach Artikel 51b Absatz 1 BVG erfüllen und die Artikel 48g–48l einhalten.
3 Mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens dürfen als externe Per-
sonen und Institutionen nur betraut werden: a. Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19344; b. Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19955; c. Fondsleitungen, Vermögensverwalterinnen und -verwalter kollektiver Kapi- talanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066; d. Versicherungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20047; e. im Ausland tätige Finanzintermediäre, die einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Aufsichtsbehörde unterstehen.
4 Die Oberaufsichtskommission kann auch andere Personen oder Institutionen für
die Aufgabe nach Absatz 3 als befähigt erklären.
Art. 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen (Art. 51b Abs. 1 BVG) 1 Die Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen einer Vorsorgeein- richtung oder einer Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, erfolgt regelmässig bei der Prüfung der Gründungsvoraussetzungen nach Artikel 13 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 20118 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge.
2 Personelle Wechsel im obersten Organ, in der Geschäftsführung, Verwaltung oder
Vermögensverwaltung sind der zuständigen Aufsichtsbehörde umgehend zu melden. Diese kann eine Prüfung der Integrität und Loyalität durchführen.
4 SR 952.0 5 SR 954.1 6 SR 951.31 7 SR 961.01 8 SR 831.435.1; AS 2011 3425
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Art. 48h Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 51b Abs. 2 BVG)
1 Mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betraute externe Personen
oder wirtschaftlich Berechtigte von mit diesen Aufgaben betrauten Unternehmen dürfen nicht im obersten Organ der Einrichtung vertreten sein.
2 Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträge, welche die
Einrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge abschliesst, müssen spätes- tens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Einrichtung aufgelöst werden können.
Art. 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51c BVG)
1 Bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden müssen Konkurrenzofferten
eingefordert werden. Dabei muss über die Vergabe vollständige Transparenz herr- schen.
2 Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin,
der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.
Art. 48j Eigengeschäfte (Art. 53a Bst. a BVG)
Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, müssen im Interesse der Einrichtung handeln. Sie dürfen insbesondere nicht: a. die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften (Front / Parallel / After Running) ausnützen; b. in einem Titel oder in einer Anlage handeln, solange die Einrichtung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Einrichtung daraus ein Nachteil entstehen kann; dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; c. Depots der Einrichtung ohne einen in deren Interesse liegenden wirtschaft- lichen Grund umschichten.
Art. 48k Abgabe von Vermögensvorteilen (Art. 53a Bst. b BVG)
1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Ver-
mögensverwaltung einer Vorsorgeeinrichtung betraut sind, müssen die Art und Weise der Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmbar in einer schrift- lichen Vereinbarung festhalten. Sie müssen der Einrichtung zwingend sämtliche Vermögensvorteile abliefern, die sie darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Einrichtung erhalten.
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2 Werden externe Personen und Institutionen mit der Vermittlung von Vorsorgege-
schäften beauftragt, so müssen sie beim ersten Kundenkontakt über die Art und Herkunft sämtlicher Entschädigungen für ihre Vermittlungstätigkeit informieren. Die Art und Weise der Entschädigung sind zwingend in einer schriftlichen Verein- barung zu regeln, die der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber offenzulegen ist. Die Bezahlung und die Entgegennahme von zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen sind untersagt.
Art. 48l Offenlegung (Art. 51b Abs. 2, 52c Abs. 1 Bst. b und 53a Bst. b BVG)
1 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwal-
tung betraut sind, müssen ihre Interessenverbindungen jährlich gegenüber dem obersten Organ offenlegen. Dazu gehören insbesondere auch wirtschaftliche Berech- tigungen an Unternehmen, die in einer Geschäftsbeziehung zur Einrichtung stehen. Beim obersten Organ erfolgt diese Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle.
2 Personen und Institutionen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Ver-
mögensverwaltung der Einrichtung betraut sind, müssen dem obersten Organ jähr- lich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Vermögensvor- teile nach Artikel 48k abgeliefert haben.
Art. 49a Abs. 2 Bst. c
2 Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
c. Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f–48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.
Art. 58a Abs. 3
3 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Revisionsstelle über Meldungen nach den
Absätzen 1 und 2 unverzüglich informieren.
Art. 59 Anwendbarkeit der Anlagevorschriften auf andere Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Art. 71 Abs. 1 BVG)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäss auch für: a. Finanzierungsstiftungen; b. Patronale Wohlfahrtsfonds; c. Sicherheitsfonds.
Art. 60e Sachüberschrift Gebühr für besonderen Aufwand
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Art. 60ebis Beschwerdelegitimation des BSV Das BSV ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundes- verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
IV
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. und 22. Juni 2011 Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihre Reglemente und Verträge sowie ihre Orga- nisation bis zum 31. Dezember 2012 den Artikeln 48f Absätze 1 und 2, 48g–48l und 49a Absatz 2 in der Fassung der Änderung vom 10. und 22. Juni 2011 anpassen. Die erstmalige Prüfung nach den neuen Bestimmungen erfolgt für das Rechnungsjahr 2012.
V Diese Änderung tritt mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2012 in Kraft: a. Artikel 48f Absätze 1 und 2 sowie 48g–48l und 49a Absatz 2 treten auf den 1. August 2011 in Kraft; b. Artikel 48f Absätze 3 und 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
10. und 22. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang (Art. 44 Abs. 1)
Ermittlung der Unterdeckung
1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:
Vv 100 = Deckungsgrad in Prozent Vk
Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rech- nungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitrags- reserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungs- verzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlage- schwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermö- gen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Spar- und Deckungskapitalien) einschliesslich notwendiger Verstärkungen (z.B. für steigende Lebenserwar- tung). 2 Ist der so berechnete Deckungsgrad kleiner als 100 Prozent, so liegt eine Unter- deckung im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 vor.
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Anhang (Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 22. Juni 19989 über den Sicherheitsfonds BVG
Art. 3 Aufsicht Die Stiftung wird von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt.
Art. 6 Abs. 2 2 Das Verhältnis zwischen dem Stiftungsrat und der Geschäftsstelle wird vertraglich geregelt. Der Vertrag muss der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung vorge- legt werden.
Art. 7 Revisionsstelle und Experte für berufliche Vorsorge 1 Die Revisionsstelle des Sicherheitsfonds prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage des Sicherheitsfonds.
2 Soweit der Sicherheitsfonds versicherungstechnische Risiken selbst übernimmt,
prüft der Experte für berufliche Vorsorge periodisch, ob der Sicherheitsfonds Sicherheit dafür bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen kann.
Art. 8 Berichterstattung Der Bericht der Revisionsstelle ist vom Stiftungsrat der Oberaufsichtskommission und dem Experten für berufliche Vorsorge zuzustellen.
Art. 9 Abs. 3
3 Den Aufsichtsbehörden und der Oberaufsichtskommission ist das Verzeichnis
zugänglich zu machen.
Art. 14 Abs. 1 und 1bis
1 Durch Beiträge der registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden:
a. die Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BVG);
9 SR 831.432.1
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b. die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wie- deranschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 56 Abs. 1 Bst. d BVG); c. die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen (Art. 56 Abs. 1 Bst. h BVG). 1bis Die anderen Leistungen (Art. 56 Abs. 1 Bst. b, c, e, f und g BVG) werden durch Beiträge aller Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG10 unterstellt sind, finanziert.
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 1 Beiträge für Zuschüsse und Entschädigungen
1 Berechnungsgrundlage der Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruk-
tur, für die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Wiederanschlusskon- trolle und für die Entschädigungen an die AHV-Ausgleichskassen ist die Summe der koordinierten Löhne aller versicherten Personen nach Artikel 8 BVG, die für Alters- leistungen Beiträge zu entrichten haben.
Art. 17 Abs. 4 und 5 4 Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollstän- digkeit der Meldungen. 5 Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds kann für die Festlegung der Beitragssätze von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen zusätzlich folgende Angaben verlangen: a. den Anteil der BVG-Altersguthaben an den Austrittsleistungen; b. den Deckungsgrad; c. die Höhe des technischen Zinssatzes.
Art. 18 Abs. 1 1 DerStiftungsrat legt jährlich die Beitragssätze fest und unterbreitet diese der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung.
Art. 21 Abs. 1 1 Die Gesuche um Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur müssen bis zum 30. Juni nach dem massgeblichen Kalenderjahr eingereicht werden. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrichtung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Art. 23 Abs. 3
3 Die Vorsorgeeinrichtungen melden dem Arbeitgeber die Summe der koordinierten
Löhne und Altersgutschriften seiner Arbeitnehmer in der von der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds vorgeschriebenen Form. Die Revisionsstelle der Vorsorgeeinrich- tung bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
10 SR 831.42
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Art. 25 Abs. 2 Bst. b
2 Nicht mehr möglich ist die Sanierung:
b. eines Versichertenkollektivs, wenn über den Arbeitgeber ein Konkursver- fahren oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.
Art. 26 Abs. 4
4 Der Sicherheitsfonds kann von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen geführte
Leistungsfälle selbst weiterführen. Der Stiftungsrat kann dafür ein Reglement erlas- sen, welches der Oberaufsichtskommission zur Genehmigung zu unterbreiten ist.
2. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199411
Art. 19b Bst. c Das Register kann eingesehen werden durch: c. die Oberaufsichtskommission.
11 SR 831.425
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