AS 2011 3467
Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer
Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG)
Änderung vom 18. März 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 20101, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 22. März 19852 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG)
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Verwendung des Reinertrags: a. der vom Bund auf Treibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer (Mineralöl- steuer) in den Bereichen des Strassenverkehrs und des Luftverkehrs; b. der Nationalstrassenabgabe im Bereich des Strassenverkehrs.
Art. 2 Berichterstattung Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung jeweils mit dem Voranschlag und der Rechnung Bericht über die Verwendung der für den Strassen- und den Luftver- kehr bestimmten Mineralölsteuer.
2010-0394 3467
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG AS 2011
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Titel: Strassenverkehr
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 4 Abs. 1 und 5 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 5 Aufgehoben
Art. 6 Gewährung der Beiträge
1 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
2 Es werden keine Beiträge von weniger als 30 000 Franken gewährt; davon aus-
genommen sind die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie Beiträge an Umwelt-, Natur- und Land- schaftsschutzmassnahmen.
Gliederungstitel vor Art. 7
2. Kapitel: Finanzierung der Nationalstrassen
Gliederungstitel vor Art. 12
3. Kapitel: Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen
Gliederungstitel vor Art. 17a
4. Kapitel:
Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen
Gliederungstitel vor Art. 37a
3. Titel: Luftverkehr
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 37a Verteilung der Mittel
1 Der Bund verwendet die für den Luftverkehr bestimmte Mineralölsteuer, nach
Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes,
3468
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG AS 2011
gemäss Artikel 86 Absatz 3bis der Bundesverfassung und dabei nach folgendem Schlüssel: a. zu einem Viertel für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luft- verkehr nötig macht; b. zu einem Viertel für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr wider- rechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terror- anschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen; c. zur Hälfte für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen techni- schen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
2 Der Bundesrat legt fest:
a. den Zeitraum, über den die Beiträge für die verschiedenen Aufgabengebiete im Durchschnitt jeweils dem Verteilschlüssel entsprechen müssen; b. die Voraussetzungen, unter denen von diesem Verteilschlüssel vorüberge- hend abgewichen werden kann. 3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) verteilt die Beiträge innerhalb der Auf- gabengebiete. Es legt vorgängig Schwerpunkte fest und hört dazu die interessierten Kreise an.
Art. 37b Gewährung der Beiträge
1 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.
2 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Mittel gewährt.
3 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen fest und regelt das Verfahren.
Art. 37c Höhe der Beiträge
1 Der Bundesrat legt für jeden Massnahmenbereich nach den Artikeln 37d, 37e und
37f Buchstaben b–d fest, welchen Anteil der anrechenbaren Kosten einer unterstütz- ten Massnahme der Bund höchstens übernimmt. Dieser Anteil beträgt höchstens
80 Prozent.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Beiträge, insbesondere legt er fest, welche Kosten anrechenbar sind und nach welchen Kriterien das BAZL den Beitrag im Einzelfall bestimmt.
2. Kapitel: Beiträge
Art. 37d Umweltschutz Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Begrenzung der Auswir- kungen des Luftverkehrs auf die Umwelt gewähren, sofern deren Finanzierung nicht aus anderen Quellen sichergestellt ist:
3469
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG AS 2011
a. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärmeinwirkungen, welche durch den Luftverkehr verursacht werden; b. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Auswirkungen der Schad- stoffemissionen der Luftfahrtinfrastruktur und der Luftfahrzeuge; c. Massnahmen an Luftfahrzeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissionen; d. Forschungsarbeiten im Bereich der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt; e. Beobachtung und Ermittlung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf die Umwelt; f. Entwicklung umweltschonender Flugverfahren sowie Aus- und Weiterbil- dung zu deren Anwendung; g. Massnahmen für den ökologischen Ausgleich auf Flugplätzen.
Art. 37e Abwehr widerrechtlicher Handlungen Der Bund kann Beiträge an die folgenden Massnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr gewähren: a. Kontrolle und Überwachung der Fluggäste, des Handgepäcks, des aufgege- benen Gepäcks und der Luftfahrzeuge; b. Massnahmen zum Schutz von Infrastrukturanlagen oder Luftfahrzeugen gegen physische oder elektronische Einwirkungen; c. Ausbildung von Sicherheitspersonal auf Flugplätzen; d. Forschung, Entwicklung und Qualitätssicherung.
Art. 37f Technische Sicherheit Der Bund kann zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luft- verkehr Beiträge gewähren an: a. die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung; b. Unfallverhütungsprogramme für den Luftverkehr sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben; c. bauliche Massnahmen; d. die Entwicklung technischer Systeme; e. die Aus- und Weiterbildung.
3470
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG AS 2011
Gliederungstitel vor Art. 38
4. Titel: Schlussbestimmungen
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 18. März 2011 Ständerat, 18. März 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2011 unbenützt abgelaufen.3
2 Es wird auf den 1. August 2011 in Kraft gesetzt.
29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2011 2755
3471
Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer. BG AS 2011
3472