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AS 2011 3521

Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten

Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten

vom 13. Juli 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 33 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, verordnet:

Art. 1 Einfuhrverbot Die Einfuhr und das Inverkehrbringen der im Anhang aufgeführten Sprossen, Samen und Bohnen mit Ursprung aus Ägypten, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, sind verboten.

Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2011.2

13. Juli 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

SR 817.041.1 1 SR 817.0 2 Diese Verordnung wurde am 13. Juli 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

2011-1455 3521

Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, AS 2011 Samen und Bohnen aus Ägypten. V des EDI

Anhang (Art. 1)

Vom Verbot betroffene Waren

Zolltarifnummer Warenbezeichnung

ex 0709.9099 Raukensprossen ex 0709.9099 Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen

0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder

zerkleinert ex 0709.9099 Bohnensprossen von Sojabohnen

1201.00 Sojabohnen, auch geschrotet

1209.10 Samen von Zuckerrüben

1209.2100 Samen von Luzerne

1209.9100 Samen von Gemüsen

1207.50 Senfsamen

1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

0910.9900 Samen von Bockshornklee

ex 0709.9099 Sprossen von Luzernen

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