AS 2011 3521
Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten
Verordnung des EDI über ein Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, Samen und Bohnen aus Ägypten
vom 13. Juli 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 33 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot Die Einfuhr und das Inverkehrbringen der im Anhang aufgeführten Sprossen, Samen und Bohnen mit Ursprung aus Ägypten, die zur menschlichen Ernährung bestimmt sind, sind verboten.
Art. 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2011.2
13. Juli 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter
SR 817.041.1 1 SR 817.0 2 Diese Verordnung wurde am 13. Juli 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
2011-1455 3521
Verbot der Einfuhr und des Inverkehrbringens bestimmter Sprossen, AS 2011 Samen und Bohnen aus Ägypten. V des EDI
Anhang (Art. 1)
Vom Verbot betroffene Waren
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
ex 0709.9099 Raukensprossen ex 0709.9099 Sprossen von Roten Rüben, Rettichsprossen
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder
zerkleinert ex 0709.9099 Bohnensprossen von Sojabohnen
1201.00 Sojabohnen, auch geschrotet
1209.10 Samen von Zuckerrüben
1209.2100 Samen von Luzerne
1209.9100 Samen von Gemüsen
1207.50 Senfsamen
1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet
0910.9900 Samen von Bockshornklee
ex 0709.9099 Sprossen von Luzernen
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