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AS 2011 3537

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)

Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)

Änderung vom 29. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. a und c In dieser Verordnung bedeuten: a. Bauarbeiten: die Herstellung, die Instandstellung, die Änderung, der Unter- halt, die Kontrolle und der Rückbau oder der Abbruch von Bauwerken, ein- schliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten; weiter gelten als Bauarbeiten Arbeiten in Gräben, Schächten, Baugruben, Steinbrüchen und Kiesgruben, Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen, am hängenden Seil, an und in Rohrleitungen, Untertagarbeiten sowie die Steinbearbeitung; c. Aufgehoben

Art. 19 Abs. 1

1 Wo das Anbringen eines Seitenschutzes nach Artikel 16 oder eines Gerüstes nach

Artikel 18 technisch nicht möglich oder zu gefährlich ist, sind Fanggerüste, Auf- fangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnah- men zu treffen.

2bis Die Dachfangwand ist für eine dynamische Belastung zu bemessen.

4 Bei Dachneigungen von mehr als 40° sind für Arbeiten an der Traufe zusätzlich

zur Dachfangwand Fanggerüste, Auffangnetze oder Seilsicherungen zu verwenden oder gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.

1 SR 832.311.141

2010-2755 3537

Bauarbeitenverordnung AS 2011

Art. 32 Abs. 1

1 Bei Arbeiten, die gesamthaft pro Dach weniger als zwei Personenarbeitstage

dauern und bei denen die Absturzhöhe mehr als 3 m beträgt, genügen die folgenden Massnahmen: a. bei Dachneigungen bis 40°: Massnahmen nach Artikel 19; b. bei Dachneigungen zwischen 40° und 60°: Massnahmen nach Artikel 19 und zudem Verwendung von Dachleitern; c. bei Dachneigungen von mehr als 60°: Verwendung von Hubarbeitsbühnen oder gleichwertigen Vorrichtungen.

Art. 33 Abs. 2 und 3

2 Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Dachflächen durchbruchsicher oder

beschränkt durchbruchsicher sind, so müssen die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 35 getroffen werden.

3 Bei Dachöffnungen sind, unabhängig von der Absturzhöhe, tragfähige und unver-

rückbare Absturzsicherungen anzubringen.

Art. 35 Abs. 1 1 Das Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen ist nur von Laufstegen aus gestattet. Ist das Anbringen von Laufstegen technisch nicht möglich oder unverhält- nismässig, so sind ab einer Absturzhöhe von 3 m Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.

Art. 36 Montage von Dachelementen

1 Für die Montage von Dachelementen sind ab einer Absturzhöhe von 3 m voll-

flächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren.

2 Dachelemente dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind.

Art. 57 Abs. 9

9 Gräben, die unterhalb von Böschungen senkrecht ausgehoben werden, sind auf der

gesamten vertikalen Aushubtiefe zu verspriessen; ausgenommen sind Gräben in Fels nach Artikel 56 Absatz 3.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 76 Abs. 1

1 Die Böschungsneigung von Abraumdecken darf nicht steiler als 1:1 sein.

Bauarbeitenverordnung AS 2011

Gliederungstitel vor Art. 81a 8a. Kapitel: Wärmetechnische Anlagen und Hochkamine

Art. 81a Begriffe In diesem Kapitel bedeuten: a. wärmetechnische Anlagen: Feuerungsanlagen und stationäre Verbren- nungsmotoren für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, einschliess- lich Wärmeerzeugungs-, Wärmetransport- und Wärmeverteileinrichtungen, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Verbindungsrohre und Anlagen zur Ableitung der Abgase; b. Hochkamine: freistehende, von innen oder aussen begehbare Anlagen zur Ableitung der Abgase, die nur von oben nach unten gereinigt werden kön- nen.

Art. 81b Persönliche Anforderungen Für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen dürfen nur Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer eingesetzt werden, die: a. aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig und sicher auszuführen; b. sich am Arbeitsplatz verständigen können; c. über eine entsprechende Ausbildung für Arbeiten an wärmetechnischen Anlagen und Hochkaminen verfügen.

Art. 81c Steuer- und Schalteinrichtungen

1 Jede wärmetechnische Anlage und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müs-

sen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abge- trennt oder abgeschaltet werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich aus dem Wiedereinschalten eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergibt.

2 Bei Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen,

muss: a. die Sicherheitsabschalteinrichtung mit einem Vorhängeschloss in der Abschaltstellung abgeschlossen werden; b. der Elektrostecker des Brenners, des Ventilators oder der Brennstoffzufuhr ausgezogen und die Steckdose mit einem Vorhängeschloss gesichert wer- den; c. beim Einstieg in die wärmetechnische Anlage oder beim Besteigen des Hochkamins an der Sicherheitsabschalteinrichtung eine Hinweistafel ange- bracht sein.

Bauarbeitenverordnung AS 2011

Art. 81d Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen

1 Die Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen

müssen durch eine Person ausserhalb des Gefahrenbereichs überwacht werden.

2 Die wärmetechnischen Anlagen und die Hochkamine dürfen erst betreten oder

bestiegen werden, nachdem sie sich genügend abgekühlt haben und die ange- sammelten gesundheitsgefährdenden Gase entfernt worden sind. Dies ist durch eine Messung zu überprüfen.

3 Können die gesundheitsgefährdenden Gase nicht entfernt werden, so sind beim

Betreten oder Besteigen der begehbaren wärmetechnischen Anlagen und der Hoch- kamine von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte zu verwen- den.

Art. 81e Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern

1 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern dürfen begangen

werden, wenn die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen wie Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen vorhanden sind.

2 Fehlen die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen, so sind Schutzmass-

nahmen wie die Verwendung von Fanggerüsten, Auffangnetzen oder Seilsiche- rungen zu treffen.

Art. 81f Besteigen von Hochkaminen

1 Von aussen dürfen Hochkamine nur über ortsfeste Leitern bestiegen werden. Sind

keine ortsfesten Leitern vorhanden, so sind Transportmittel, die für Personen zuge- lassen sind, zu benützen.

2 Von innen dürfen Hochkamine nur über bestehende Steigeisen oder ähnliche Auf-

stiegseinrichtungen, die sich in einwandfreiem Zustand befinden, bestiegen werden.

Art. 81g Elektrische Anschlüsse über Dachständer

1 Elektrische Anschlüsse über Dachständer, die im Arbeitsbereich verlaufen, sind

von der Stromzuführung abzutrennen oder gegen Berührung zu sichern.

2 Vor der Arbeitsaufnahme im Bereich von elektrischen Anschlüssen über Dach-

ständer ist der Leitungseigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen.

II Die Verordnung vom 18. Oktober 19632 über Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten bei Kaminfegerarbeiten sowie über damit zusammenhängende Schutz- massnahmen bei Hochkaminen und Feuerungsanlagen wird aufgehoben.

2 AS 1963 858, 2002 3929

Bauarbeitenverordnung AS 2011

III Diese Änderung tritt am 1. November 2011 in Kraft.

29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Bauarbeitenverordnung AS 2011

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