AS 2011 3543
Verordnung des BLW über ein Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten
Verordnung des BLW über ein Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten
vom 13. Juli 2011
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial und auf Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung vom 26. Mai 19992 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, verordnet:
Art. 1 Einfuhrverbot Die Einfuhr und das Inverkehrbringen der im Anhang aufgeführten Samen und Bohnen mit Ursprung Ägypten und ihre Verwendung zur Aussaat oder als Futter- mittel sind verboten.
Art. 2 Überprüfung des Verbots Dieses Verbot wird auf der Grundlage der von Ägypten gegebenen Garantien sowie der in der EU oder in der Schweiz durchgeführten analytischen Untersuchungen regelmässig überprüft.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. Juli 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2011.3
13. Juli 2011 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann
SR 916.151.4 3 Diese Verordnung wurde am 13. Juli 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
2011-1459 3543
Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung AS 2011 bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten. V des BLW
Anhang (Art. 1)
Vom Verbot betroffene Waren
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder
zerkleinert
1201.00 Sojabohnen, auch geschrotet
1209.10 Samen von Zuckerrüben
1209.2100 Samen von Luzerne
1209.9100 Samen von Gemüsen
1207.50 Senfsamen
1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet
0910.9900 Bockshornkleesamen
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