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AS 2011 3909

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)

Änderung vom 29. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmäs- sigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personen- wagen wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «ASTRA» ersetzt.

Art. 1 Abs. 2

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19642,

insbesondere die Bestimmungen über die Kompensation der Nachtarbeit.

Art. 2 Abs. 1 Bst. d und f sowie Abs. 2 Bst. h

1 In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:

d. SKV für die Verordnung vom 28. März 20073 über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung); f. ASTRA für das Bundesamt für Strassen.

2 In dieser Verordnung werden folgenden Begriffe verwendet:

h. als Vollzugsbehörde gilt die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Kontrolle auf der Strasse und in den Betrieben zuständig ist (Art. 31 Abs. 1). Für die Kontrollaufgaben der Zollorgane gilt Artikel 4 SKV.

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Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten AS 2011 Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen

6bis Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtschreiber nach Artikel 100 Absatz 1 VTS oder einem vom Bundesamt als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9 Bst. c VTS) ausgerüstet, so gelten anstelle von Artikel 15 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 16 die Bedienungsvorschriften der Artikel 14–14d ARV14. In diesem Fall gelten ausserdem die Regeln für die Benutzung des Arbeitsbuches nach Artikel 15 ARV 1.

Art. 21 Abs. 5

5 Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 3

für den vorletzten Monat vollständig sein. Für im Ausland tätige Führer ist die Aufstellung zu erstellen, sobald sie in die Schweiz zurückgekehrt sind.

II 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 am 1. Oktober 2011 in Kraft.

2 Artikel 1 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

29. Juni 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 822.221

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