AS 2011 3935
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 26. Oktober 2007 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 20092 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. September 2011
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kolumbien, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom
Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummen- steuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Kolumbien: (i) die Einkommenssteuer; und deren Ergänzungsabgaben («Impuesto sobre la Renta y Complementarios»), (ii) die nationale Vermögenssteuer («Impuesto de orden nacional sobre el Patrimonio»), (im Folgenden als «kolumbianische Steuer» bezeichnet);
SR 0.672.926.31
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 3935).
2 AS 2011 3933
2007-2323 3935
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2011
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern: (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte), und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile), (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnli-
cher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotterie-
gewinnen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck «Kolumbien» die Republik Kolumbien; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechts- träger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bezieht sich der Ausdruck «Unternehmen» auf die Ausübung einer geschäft- lichen Tätigkeit; f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsäch- licher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Kolumbien, der Minister für Finanzen und öffentlichen Kredit oder sein bevollmächtigter Vertreter,
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2011
(ii) in der Schweiz, der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter; i) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenver- einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen gemäss anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quel- len in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren per- sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensin- teressen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsange- höriger sie ist. d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen.
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3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsäch- lichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte; f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre
Dauer sechs Monate überschreitet.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als
Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor- mationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen jede andere Tätigkeit auszuüben, die vorbe- reitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten aus- zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
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5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von
Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkei- ten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genann- ten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln und sofern die zwischen dem Vertreter und dem Unternehmen vereinbarten Bedingungen denje- nigen entsprechen, die zwischen unabhängigen Parteien vereinbart würden.
7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine
Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem
Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor- schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbewegli- chem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen
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Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande- ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuge- rechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-
staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat- zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betrieb- stätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen
wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu-
rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationa-
len Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer
Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind; und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates
Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und anerkennt dieser andere Vertragsstaat, dass es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche handelt, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erho- benen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragstaaten einander.
3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 ge-
nannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anwendbar.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividen- den eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
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a) 0 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 Prozent des Kapi- tals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte
aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande- ren Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonsti- gen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuer- lich gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt wer- den, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anwend- bar.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-
künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausge- schüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewin- nen oder Einkünften bestehen.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-
staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn:
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a) der Nutzungsberechtigte der Zinszahlung ein Vertragsstaat, eine seiner poli- tischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften ist; b) die Zinszahlung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Aus- rüstungen auf Kredit an ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats steht; oder c) die Zinszahlung für ein Darlehen erfolgt, das von einer Bank oder einem anderen Kreditinstitut mit Ansässigkeit in einem Vertragsstaat gewährt wurde.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus
Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstü- cken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen, sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, wie Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam- men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anwendbar.
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt wer- den, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betrieb- stätte liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 12 Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungs-
berechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie
stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,
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wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat ansäs- sig ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-
tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme und Filmwerke oder Bandaufzeichnungen und anderer Aufzeichnungen für die Wiedergabe von Bild oder Ton, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmänni- scher oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Dieser Ausdruck schliesst auch die Vergütungen für technische Betreuung, technische Dienstleistun- gen und Beratungsdienstleistungen ein.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebüh- ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anwendbar.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der
Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte diese Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebüh- ren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer
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solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Gewinne einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der Veräusserung
von Aktien oder anderen Beteiligungsrechten am Kapital einer Gesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sie aus der Veräusserung von Aktien stammen, deren Wert unmittel- bar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse- rer ansässig ist.
Art. 14 Unselbständige Arbeit
1. Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält; und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun-
gen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter- nehmens befindet.
Art. 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf-
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sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 16 Künstler und Sportler
1. Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags-
staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fern- sehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. 3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte aus in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten von der Besteuerung in dem Staat, in dem sie ausgeübt werden, befreit, wenn der Auftritt des Künstlers oder Sportlers ganz oder in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unter- abteilungen oder lokalen Körperschaften finanziert wird.
Art. 17 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü- tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstän- dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 18 Öffentlicher Dienst
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen
Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichte- ten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2011
b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleis-
tungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 und 17 anwendbar.
Art. 19 Studenten Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus- schliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags- staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
Art. 20 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen- den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im
Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anwendbar.
Art. 21 Missbrauchsbestimmung 1. Wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Einkünfte, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeit- punkt und in irgendwelcher Form mindestens zur Hälfte an eine oder mehrere Per- sonen weiterleitet, die nicht im anderen Vertragsstaat ansässig sind, ist dieser Teil des Einkommens von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels sind nicht anwendbar, wenn die
Gesellschaft, welche die Abkommensvorteile beansprucht, den Nachweis erbringt, dass der Hauptzweck der betreffenden Geschäftsvorfälle nicht in der Beanspruchung der von diesem Abkommen gebotenen Vorteile bestand. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Teil des Einkommens: a) von der in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine oder mehrere ihr nicht nahestehende Personen weitergeleitet wird; oder
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b) abkommensrechtlich gleich oder günstiger behandelt worden wäre, wenn er direkt der Person oder den Personen zugeflossen wäre, an die er weiter- geleitet worden ist.
Art. 22 Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertrags-
staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann im anderen Staat besteuert werden. 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In Kolumbien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Kolumbien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Ver- mögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so gewährt Kolumbien in dem durch seine innerstaatliche Gesetzgebung vorgesehenen Rahmen: (i) eine Anrechnung oder Gutschrift auf die Einkommenssteuer dieser ansässigen Person in Höhe der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen; (ii) eine Anrechnung oder Gutschrift auf die Vermögenssteuer dieser ansäs- sigen Person in Höhe der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Ver- mögen; (iii) eine Anrechnung oder Gutschrift auf die von Gesellschaften zu entrich- tende Steuer entsprechend der von der Gesellschaft, zulasten deren Gewinne die Dividenden ausgeschüttet werden, auf diesen Gewinnen effektiv gezahlten Steuer. Der Betrag der Anrechnung oder Gutschrift darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte oder Vermögenswerte entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können. b) Sind nach den Bestimmungen dieses Abkommens Einkünfte, die eine in Kolumbien ansässige Person erzielt, oder ihr gehörendes Vermögen von der Besteuerung in Kolumbien auszunehmen, so können diese gleichwohl in
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diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kolumbien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbe- haltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuer- satz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 wird diese Befreiung indes- sen nur gewährt, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Kolumbien nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 und 12 in Kolumbien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Kolumbien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Kolum- bien besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Kolumbien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Divi- denden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Ver- fahren. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Kolumbien ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre. d) Befreit Kolumbien aufgrund seiner innerstaatlichen Steuergesetzgebung eine in Kolumbien ansässige Gesellschaft von der Gewinnsteuer, so berücksich-
tigt die Schweiz für die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels in Verbin- dung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehene Entlastung einen Betrag von 10 Prozent der von dieser Gesellschaft ausgeschütteten Brutto- dividende.
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Art. 24 Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -ver- günstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6
anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unterneh- mens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenann- ten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterwor- fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.
Art. 25 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder
beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren
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nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst
nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch- geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Art. 26 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen auf Verlangen die
(gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen) Informationen aus, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens und der Bestim- mungen des innerstaatlichen Rechts über den Steuerbetrug im Zusammenhang mit den unter das Abkommen fallenden Steuern. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und nur Personen und Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veran- lagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallen- den Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen diese Informationen in einem öffentli- chen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt wer-
den, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungs- massnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen oder aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
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Art. 27 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern
diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diploma- tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie: a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen ausser- halb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist; und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder
Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.
Art. 28 Inkrafttreten
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
2. Das Abkommen tritt 60 Tage nach dem Empfangsdatum der späteren der in
Absatz 1 erwähnten Notifikationen in Kraft; seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgen- den Kalenderjahres Anwendung.
Art. 29 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah- res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen ab dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres in beiden Vertragsstaaten keine Anwendung mehr.
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Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 26. Oktober 2007, im Doppel in französischer und spani- scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Kolumbien: Hans-Rudolf Merz Luis Guillermo Plata Páez
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Protokoll
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kolumbien, haben anlässlich der Unterzeichnung zu Bern, am 26. Oktober 2007, des Abkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolum- bien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Art. 3
Im Fall der Schweiz schliesst der Begriff Staatsangehöriger auch die Personenge- sellschaften ein.
2. Zu Art. 7
Kolumbien behält sich das Recht vor, die Auffassung zu vertreten, dass ein Ver- tragsstaat nicht verpflichtet ist, den Abzug von im Ausland entstandenen Aufwen- dungen zuzulassen, wenn diese nicht vernünftigerweise der von der Betriebstätte ausgeübten Tätigkeit zugerechnet werden können; diesbezüglich sind die allgemei- nen Grundsätze der innerstaatlichen Gesetzgebung betreffend die Aufwendungen der Geschäftsführung und Verwaltungsdienstleistungen für Unterstützung und Betreuung zu berücksichtigen. Die Vertragsstaaten behalten sich vor, bei Errichtung von juristisch oder wirtschaft- lich missbräuchlichen Strukturen Unternehmensgewinne im Betriebstättestaat zu besteuern, welche durch den Verkauf von Gütern oder Waren erzielt werden, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie jene Güter oder Waren, die von der dort unter- haltenen Betriebstätte verkauft werden. Dasselbe gilt für Gewinne aus anderen Geschäftstätigkeiten, die gleicher oder ähnlicher Art sind wie jene Geschäftstätig- keiten, die von der dort unterhaltenen Betriebstätte entfaltet werden. In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Ermittlung der dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne nicht aufgrund der vom Unternehmen erzielten Gesamteinnahmen erfolgt, sondern nur aufgrund jenes Teils der Gesamteinnahmen, der den von der Betriebstätte im Zusammenhang mit ihren Verkäufen oder anderen Tätigkeiten tatsächlich ausgeübten Funktionen ent- spricht. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
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oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der aus dem Vertrag erzielten Gesamt- einnahmen ermittelt, sondern nur aufgrund der Einnahmen, die auf dem Teil des Vertrags erzielt werden, der tatsächlich durch die dort gelegene Betriebstätte erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der tatsächlich durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
3. Zu Art. 11
a) Sollte Kolumbien nach der Unterzeichnung dieses Abkommens einem Dritt- staat einen Besteuerungsmodus für Zinsen zugestehen, der günstiger als die Regelung gemäss Artikel 11 dieses Abkommens ist, so wird dieser neue Besteuerungsmodus automatisch für dieses Abkommen anwendbar, wie wenn er in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen worden wäre. Die neue Regelung tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft, zu dem auch der mit dem Drittstaat vereinbarte Besteuerungsmodus in Kraft tritt. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Absatz 3 Buchstabe b folgende Zins- zahlungen einschliesst: (i) Zinsen auf kurzfristigen Krediten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren sowie auf Debitorensaldi bei Banken; (ii) Zinsen auf Krediten, die der Finanzierung von Exporten dienen, oder Zinsen auf damit zusammenhängenden Vorschüssen; (iii) Zinsen auf Krediten für Geschäfte des Aussenhandels, die von Finanz- gesellschaften und Banken im Sinne des geltenden Rechts Kolumbiens vermittelt wurden.
4. Zu Art. 12
Sollte Kolumbien nach der Unterzeichnung dieses Abkommens einem Drittstaat einen Besteuerungsmodus für Lizenzgebühren zugestehen, der günstiger ist als die Regelung gemäss Artikel 12 dieses Abkommens, so wird dieser neue Besteue- rungsmodus automatisch auf dieses Abkommen anwendbar, wie wenn er in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen worden wäre. Die neue Regelung tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft, zu dem auch der mit dem Drittstaat vereinbarte Besteuerungsmodus in Kraft tritt.
5. Zu Art. 17 und 18
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 17 und 18 verwendete Begriff «Pensionen» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Pauschalzah- lungen einschliesst.
6. Zu Art. 21
Angesichts der Tatsache, dass das Hauptziel dieses Abkommens die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bildet, sind beide Vertragsstaaten übereinge- kommen, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, sollten die in diesem
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Abkommen enthaltenen Bestimmungen dazu benutzt werden, um Vorteile zu erlan- gen, die weder vorgesehen noch beabsichtigt sind, die sich aufdrängenden Änderun- gen des Abkommens prüfen werden. Die Vertragsstaaten sind sich darüber einig, dass sie sich in solchen Fällen möglichst unverzüglich über die vorzunehmenden Änderungen des Abkommens beraten werden.
7. Zu Art. 26
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Begriff «Steuerbetrug» ein betrügeri- sches Verhalten bedeutet, welches in beiden Vertragsstaaten ein Steuervergehen darstellt, das mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Ferner besteht Einvernehmen darüber, dass im Steuerbetrugsfall: a) das Bankgeheimnis kein Hindernis zur Erlangung von aus Bankinformatio- nen bestehenden Beweismitteln und deren Weiterleitung an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates darstellt, wenn diese Behörde glaubhaft macht, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem betrügerischen Ver- halten und den ersuchten Amtshilfemassnahmen besteht; b) der Informationsaustausch auf dem Grundsatz der Reziprozität und auf einer begründeten Darlegung des Sachverhaltes und der damit zusammenhängen- den Umstände durch den ersuchenden Staat beruht; c) dieser Informationsaustausch erstmals auf Steuerbetrugsfälle Anwendung findet, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres begangen werden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am 26. Oktober 2007, im Doppel in französischer und spani- scher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Kolumbien: Hans-Rudolf Merz Luis Guillermo Plata Páez