AS 2011 3981
AS 2011 3981
Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV)
Änderung vom 24. August 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Meldepflicht
1 Der Exporteur meldet dem SECO die geplante Ausfuhr von Gütern, die in den
Anhängen 2, 3 und 5 nicht aufgeführt sind und von denen er vermutet oder weiss, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung oder die Verwendung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen (ABC-Waffen) oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Trägersysteme bestimmt sind oder sein könnten. 2 Die Meldepflicht gilt auch für Güter nach den Anhängen 2, 3 und 5, für die bereits eine Ausfuhrbewilligung erteilt wurde oder für die Erleichterungen oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.
3 Das SECO verbietet die Ausfuhr, wenn es Grund zur Annahme hat oder weiss,
dass die zur Ausfuhr bestimmten Güter für die Entwicklung, die Herstellung oder die Verwendung von ABC-Waffen oder von Trägersystemen für den Einsatz von ABC-Waffen oder für den Bau von Anlagen für ABC-Waffen oder deren Träger- systeme bestimmt sind oder sein könnten.
4 Es entscheidet innerhalb von höchstens 14 Tagen nach der Meldung über die
Ausfuhr. Bei Bedarf kann die Frist verlängert werden. Bis zum Entscheid des SECO ist die Ausfuhr verboten.
5 Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezem-
ber 1996 wird bestraft, wer: a. die Meldepflicht nach Absatz 1 oder 2 verletzt; b. das Ausfuhrverbot nach Absatz 3 oder 4 missachtet.
1 SR 946.202.1
2011-0966 3981
Güterkontrollverordnung AS 2011
II Diese Änderung tritt am 15. September 2011 in Kraft.
24. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova