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AS 2011 4347

AS 2011 4347

Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO)

Änderung vom 31. August 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 30. Oktober 20021 über die Branchen- und Produzentenorganisationen werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2013.

31. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 919.117.72

2011-1044 4347

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2011

Anhang 1 (Art. 10)

Bst. B B. Branchenorganisation Milch

1. Geltungsbereich

Die Bestimmungen über Standardverträge gelten für Milchproduzentinnen, Milch- produzenten, Produzentenorganisationen, Produzentengemeinschaften, Milchhändler und Milchverwerter, die Nichtmitglieder der Branchenorganisation Milch (BO Milch) sind.

2. Begriffe

a. Produzentenorganisation: Organisation nach Artikel 4 der bis am 30. April

2009 geltenden Verordnung vom 10. November 20042 über den Ausstieg

aus der Milchkontingentierung; b. Produzentengemeinschaft: Zusammenschluss von Milchproduzentinnen und Milchproduzenten, die Rohmilch zukaufen und wieder verkaufen; c. Milchhändler: natürliche oder juristische Person, die Rohmilch zukauft und wieder verkauft; d. Milchverwerter: Milchverwerter nach Artikel 4 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983.

3. Milchkaufvertrag

3.1 Die Milchkaufverträge nach Artikel 36b Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes

vom 29. April 19984 (LwG) der Milchproduzentinnen und Milchproduzenten mit einem Milchverwerter, einer Produzentenorganisation oder einer Produzenten- gemeinschaft müssen: a. schriftlich abgeschlossen werden; und b. die Milchmenge in die folgenden Segmente unterteilen:

Segment Milch zur Verwendung für:

A – Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) B – Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höhe- rem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt, einschliess- lich verkäste Milch für besondere Projekte) C – Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe

2 AS 2004 4915, 2006 895, 2008 373 3 SR 910.91 4 SR 910.1

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2011

3.2 Milchverwerter müssen mit den Milchhändlern, Produzentenorganisationen und

Produzentengemeinschaften einen schriftlichen Vertrag abschliessen. Der Vertrag muss: a. eine Vereinbarung über Milchmenge und Milchpreise enthalten; und b. die Milchmenge in die folgenden Segmente unterteilen:

Segment Milch zur Verwendung für:

A – Milchprodukte mit hoher Wertschöpfung (geschützt oder gestützt) B – Milchprodukte mit eingeschränkter Wertschöpfung bzw. höhe- rem Konkurrenzdruck (ungeschützt und ungestützt einschliesslich verkäste Milch für besondere Projekte) C – Regulierprodukte bzw. Abräumprodukte ohne Beihilfe

4. Statuten oder Reglemente

4.1 Auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags kann verzichtet werden, wenn

sich die übrigen Anforderungen nach Ziffer 3.1 oder 3.2 aus Statuten oder Regle- menten einer Vertragspartei ergeben.

4.2 Die Statuten oder Reglemente müssen betreffend Ziffer 3.2 die minimale ein-

jährige Milchliefer- bzw. Milchabnahmepflicht auch bei einem Austritt oder Aus- schluss aus der Organisation garantieren, sofern beiden Parteien die Einhaltung der Pflichten auch nach dem Austritt oder Ausschluss weiterhin zugemutet werden kann.

5. Meldepflicht an die BO Milch

Jede Vertragspartei mit einer jährlich vereinbarten Milchmenge von mehr als

10 Mio. kg muss der Geschäftsstelle der BO Milch quartalsweise, bis zum 20. Tag

des folgenden ersten Quartalsmonats, die für die einzelnen Segmente vertraglich vereinbarten Milchmengen melden. Die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 3 LwG bleiben vorbehalten.

6. Informationspflichten

6.1 Der Milchverwerter muss den Milchverkäufer auf Anfrage darüber informieren,

in welchen Segmenten und zu welchen Produkten seine gelieferte Milch verarbeitet wurde.

6.2 Der Milchverwerter muss seine Milchverkäufer auf Anfrage darüber informie-

ren, in welchen Segmenten und zu welchen Produkten die gesamte von ihnen allen gelieferte Milch verarbeitet wurde.

6.3 Der Milchverkäufer muss den Milchkäufer auf Anfrage darüber informieren,

wie viel Milch er je Segment an die verschiedenen Milchkäufer geliefert hat.

Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2011

7. Umsetzung

Die Bestimmungen über Milchkaufverträge müssen bei neuen Verträgen umgehend und bei bestehenden Verträgen auf den nächstmöglichen Kündigungstermin umge- setzt werden.

8. Sanktionssystem

8.1 Vertragsparteien, welche die Meldepflicht nach Ziffer 5 nicht einhalten, werden je ausgebliebene Meldung mit einer schriftlichen Mahnung aufgefordert, der Melde- pflicht innerhalb folgender Fristen nachzukommen und folgende Beträge zu bezah- len: a. erste Mahnung mit Frist 30 Tagen: 200 Franken; b. zweite Mahnung mit Frist 30 Tagen: 500 Franken; c. dritte Mahnung mit Frist 30 Tagen: 20 000 Franken und maximal 20 Rappen pro Kilogramm Milch bezogen auf die betroffene Menge.

8.2 Auf Antrag einer Vertragspartei oder mehrerer Vertragsparteien werden Milch-

käufer oder Milchverkäufer, sofern gegen Ziffer 3.1 Buchstabe a oder b oder Zif- fer 3.2 verstossen wird, schriftlich aufgefordert, einen rechtskonformen Vertrag innerhalb folgender Fristen anzuwenden und folgende Beträge zu bezahlen: a. erste Mahnung mit Frist 30 Tagen: 200 Franken; b. zweite Mahnung mit Frist 30 Tagen: 500 Franken; c. dritte Mahnung mit Frist 30 Tagen: 20 000 Franken und maximal 20 Rappen pro Kilogramm Milch bezogen auf die betroffene Menge.

8.3 Die Sanktionen werden von der BO Milch vollzogen.

8.4 Die Beträge sind dem Bund zu überweisen.

9. Geltungsdauer

Die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen für Nichtmitglieder gilt bis zum 30. April 2013.

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Anhang 2 (Art. 11)

Bst. F F. Branchenorganisation Milch

1. Höhe der Beiträge

Milchproduzentinnen und Milchproduzenten, die Nichtmitglieder sind, müssen

1 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an die Branchenorganisation Milch

(BO Milch) als Branchenorganisation nach Artikel 2 Absatz 1 leisten.

2. Verwendung der Beiträge

Die nach Ziffer 1 geleisteten Beiträge müssen zur zeitlich befristeten Förderung des Absatzes von Butter, Vollmilchpulver, Rahm und Milch (mit mehr als 3,0 % Fett- gehalt) eingesetzt werden.

3. Weitergabe von Daten

Die TSM Treuhand GmbH übermittelt der BO Milch auf Anfrage folgende Daten: a. die Adressen der Milchverwerter und der Direktvermarkter; b. die Milchmenge, welche die Produzentinnen und Produzenten den Milch- verwertern verkauft haben.

4. Kontrolle

Die Umsetzung der Massnahmen nach Ziffer 2 wird von einer von der BO Milch unabhängigen Stelle kontrolliert.

5. Geltungsdauer

Die Beitragspflicht für Nichtmitglieder gilt bis zum 30. April 2013.

Bst. H Aufgehoben

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