AS 2011 4541
Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
Änderung vom 12. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:
Art. 10obis Ausserordentliche Massnahmen wegen der Frankenstärke
Die KTI kann ihre Fördermassnahmen befristet wie folgt ausweiten: a. ein Projekt in Abweichung von Artikel 10o Absatz 2 bis zum Markteintritt der Produkte oder Verfahren unterstützen; b. die Beteiligung des Umsetzungspartners an den gesamten Projektkosten ohne die Einschränkungen nach Artikel 10q Absatz 3 auf weniger als
50 Prozent festsetzen;
c. die folgenden Kosten zu den anrechenbaren Gesamtprojektkosten zählen:
1. in Abweichung von Artikel 10s Absatz 3 Buchstabe a die Kosten für
die Optimierung des Produkts und der Herstellungsprozesse für die Serienfertigung,
2. in Abweichung von Artikel 10s Absatz 3 Buchstabe c die Kosten für
die Markteinführung; d. in Abweichung von Artikel 10s Absatz 6 sämtlichen beitragsberechtigten Forschungsinstitutionen Beiträge für Personalkosten nach Tarif C gemäss Anhang gewähren und ihnen zusätzlich einen Overhead in der Höhe von
20 Prozent ausrichten.
5bis Sie decken in jedem Fall höchstens die Hälfte der anrechenbaren Gesamtprojekt- kosten. Vorbehalten bleiben höhere KTI-Beiträge für Projekte nach den Arti- keln 10obis Buchstabe b, 10q Absatz 3 Buchstaben a und b sowie 10r.
1 SR 420.11
2011-1854 4541
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2011
II Der Anhang wird wie folgt geändert:
3bis. Für die jeweilige Personalkategorie gilt folgender Maximalbetrag pro Stunde:
Kategorie Tarif A Tarif B Tarif C (inkl. Overhead) (ohne Overhead) (ohne Overhead) Fr. Fr. Fr.
Projektleiter/in 148 105 225 stellv. Projektleiter/in 127 87 184 erfahrene Wissenschaftlerin/ 105 71 164 erfahrener Wissenschaftler wissenschaftliche Mitarbeiterin/ 84 60 144 wissenschaftlicher Mitarbeiter
Tarif A: Er wird für Fachhochschulen mit analytischer Buchhaltung/Voll- kostenrechnung angewendet und schliesst Sozialzulagen des Arbeitgebers und projektbedingte Gemeinkosten (Overhead) ein. Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010. Tarif B: Er wird für Hochschulen, die nicht unter den Tarif A fallen, sowie für nicht-gewinnorientierte Forschungsstätten angewendet und schliesst Sozialzulagen des Arbeitgebers ein. Vorbehalten bleibt die Übergangsbe- stimmung zur Änderung vom 24. November 2010. Tarif C: Er wird im Rahmen der ausserordentlichen Massnahmen wegen der Frankenstärke für sämtliche beitragsberechtigten Forschungsinstitutionen angewendet und schliesst Sozialzulagen des Arbeitgebers ein.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Oktober 2011 Artikel 10s Absatz 5 sowie Ziffer 3 des Anhangs werden für die Zeit der Geltung der Änderung vom 12. Oktober 2011 dieser Verordnung suspendiert.
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2011
IV Diese Änderung tritt am 13. Oktober 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2011.2
12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Diese Verordnung wurde am 12. Okt. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512)
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2011