AS 2011 4565
Bundesgesetz über Massnahmen zur Abfederung der Frankenstärke und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
Berichtigung einer Veröffentlichung
Bundesgesetz über Massnahmen zur Abfederung der Frankenstärke und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit vom 30. September 2011 (AS 2011 4497)
Ziff. II Abs. 1
statt:
II 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung1 als dringlich erklärt. Es untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.2
muss es heissen: II 1 Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt.
18. Oktober 2011 Bundeskanzlei
1 SR 101 2 Der zweite Satz wurde bei der Vorbereitung der Veröffentlichung irrtümlicherweise hinzugefügt. Dringliche Bundesgesetze mit einer Geltungsdauer von weniger als einem Jahr unterstehen nicht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 165 Abs. 1 BV). Siehe auch die Mitteilung der Bundeskanzlei im Bundesblatt (BBl 2011 7703).
2011-2290 4565
Massnahmen zur Abfederung der Frankenstärke und zur Verbesserung AS 2011 der Wettbewerbsfähigkeit. Berichtigung der Veröffentlichung