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AS 2011 4579

Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen

Verordnung über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU)

Änderung vom 23. März 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 19941 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 25 Absatz 1, 26 Absatz 6 und 26a Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG),

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird: a. die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Abkürzung «BAZL» ersetzt; b. die Kurzbezeichnung «Büro» durch die Abkürzung «SUST» ersetzt.

Art. 1a Zuständige Stelle Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt werden von der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST) nach der Verordnung vom 23. März 20113 über die Organisation der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle untersucht.

Art. 3 Schwere Vorfälle im Inland

1 Die Verordnung findet Anwendung auf schwere Vorfälle im Inland.

2 Die SUST veröffentlicht im Luftfahrthandbuch (AIP) der Schweiz4 eine Liste von

schweren Vorfällen, die nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt- organisation (ICAO)5 zu untersuchen sind.

4 Dieses Luftfahrthandbuch wird von Skyguide herausgegeben und kann dort

(www.skyguide.ch) abonniert werden. 5 Diese Richtlinien können im Buchhandel oder bei der ICAO (www.icao.int) bestellt oder abonniert werden.

2010-1380 4579

Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen AS 2011

2. Kapitel (Art. 6–9)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 10

3. Kapitel: Untersuchungsverfahren

1. Abschnitt: Erste Massnahmen

Art. 12 Abs. 1 1 Die Polizei und gegebenenfalls die Flugplatzleitung halten die Namen und Adres- sen der Personen fest, die sachdienliche Auskünfte geben können.

Art. 13 Abs. 1 und 2

1 Die SUST betraut eine Untersuchungsleiterin oder einen Untersuchungsleiter mit

der Untersuchung. Sie kann der Untersuchungsleitung weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beiordnen.

2 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 3

3 Dem BAZL, der bevollmächtigten Person eines fremden Staates und ihren Berate-

rinnen und Beratern sowie weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Untersuchung glaubhaft machen können, gewährt die Untersuchungs- leitung Zutritt, wenn dadurch der Gang der Untersuchung nicht gestört wird.

Art. 15 Abs. 1 und 6

1 Die Untersuchungsleitung nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen nach

Artikel 26 Absatz 2 LFG vor. Die Untersuchung richtet sich nach den Normen, Empfehlungen und Handbüchern der ICAO. Die Untersuchungsleitung kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen.

6 Die Organe der Flugsicherung erstellen auf Anordnung der SUST schriftliche

Fassungen von Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern. Die SUST kann auch Kopien der Aufzeichnungen verlangen. Die Originale der Aufzeichnungen sind aufzubewahren und dürfen erst mit Bewilligung der SUST gelöscht werden.

Art. 16 Behandlung von Eingaben interessierter Personen und Stellen

1 Die SUST würdigt Eingaben interessierter Personen und Stellen, die bestimmte

Untersuchungshandlungen vorschlagen, und ergreift nötigenfalls die entsprechenden Massnahmen.

2 Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Untersuchungshandlungen.

Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen AS 2011

Art. 18 Abs. 2 und 3 2 Wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Flugunfallverhütung von Bedeu- tung sind und Sofortmassnahmen erfordern, werden dem Eidgenössischen Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem BAZL mit einem Zwischenbericht gemeldet, der entsprechende Empfehlungen enthält.

3 Vorberichte werden dem beteiligten Luftfahrtpersonal, den Halterinnen und Hal-

tern, Eigentümerinnen und Eigentümern und Betreiberinnen und Betreibern der beteiligten Luftfahrzeuge, dem UVEK, dem BAZL und dem Kommando der zustän- digen Kantonspolizei zugestellt.

Art. 19 Entwurf des Schlussberichts 1 Die Untersuchungsleitung fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem schrift- lichen Entwurf des Schlussberichts zusammen und reicht ihn mit den vollständigen Akten der SUST ein. Der Entwurf gibt Auskunft über die beteiligten Personen und Luftfahrzeuge, die Ergebnisse besonderer Untersuchungshandlungen und Gutachten, den Flugverlauf, die Auswertung des Unfallhergangs sowie die Unfallursache. Er enthält, wenn notwendig, Sicherheitsempfehlungen, die direkt aus dem Unfall abzu- leiten sind.

2 Die SUST stellt den Entwurf zur Stellungnahme zu:

a. dem UVEK; b. dem BAZL; c. der Flugbesatzung; d. dem Hersteller des Luftfahrzeuges; e. den Herstellern von Teilen, über die sich der Entwurf äussert; f. den für die Flugsicherung zuständigen Stellen, wenn der Entwurf sich über diese äussert; g. den beteiligten ausländischen Flugunfalluntersuchungsbehörden.

3 Sie setzt für die Stellungnahme eine Frist von 60 Tagen.

Art. 19a Schlussbericht Die SUST erstellt den Schlussbericht aufgrund des Entwurfs und unter Berücksich- tigung der Stellungnahmen nach Artikel 19 Absatz 2.

Art. 20 Abs. 2

2 Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung

dies der Direktion der Geschäftsstelle der SUST und begründet die Verzögerung. Die Direktion setzt eine angemessene Nachfrist.

Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen AS 2011

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3 und 4

1 Flugunfälle und schwere Vorfälle von Flugzeugen und Helikoptern mit einer

höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2250 kg werden nur summarisch untersucht, ausgenommen wenn:

3 Die SUST erstellt lediglich einen summarischen Bericht, der Auskunft gibt über

das beteiligte Luftfahrtpersonal, die beteiligten Luftfahrzeuge und den Hergang. Der Bericht kann sich auf die Angaben der Beteiligten oder der Flugplatzleitung stützen. Er wird dem UVEK, dem BAZL, dem Polizeikommando des zuständigen Kantons, dem beteiligten Luftfahrtpersonal, dem Halter oder der Halterin, dem Eigentümer oder der Eigentümerin und dem Betreiber oder der Betreiberin des Luftfahrzeuges sowie den zuständigen ausländischen Flugunfalluntersuchungsbehörden zugestellt.

4 Aufgehoben

3. Abschnitt (Art. 22–24)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 25

4. Abschnitt: Verfahrensbestimmungen

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 2

1 Personen, deren Mitwirkung bei der Untersuchung vorgesehen ist, treten in den

Ausstand, wenn sie: c. Aufgehoben

2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet das UVEK.

Art. 26 Auskünfte Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, sind auf ihr Recht zur Ver- weigerung der Aussage aufmerksam zu machen.

Art. 27 Abs. 1 und 3

1 Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, wer-

den zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken.

3 Ort, Datum und Zeit der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Tonträger

festzuhalten.

Art. 28 Abs. 3 Aufgehoben

Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen AS 2011

Art. 29 Aktenaufbewahrung Die Aktenaufbewahrung richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19986.

Art. 30 Aufgehoben

Art. 31 Kosten

1 Die Kosten allgemeiner polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit einem

Flugunfall gelten nicht als Untersuchungskosten; ausgenommen sind spezielle Aufgaben, welche die Untersuchungsleitung den Polizeiorganen ausdrücklich auf- getragen hat.

2 Untersuchungskosten werden von der SUST denjenigen Personen auferlegt, die

einen Unfall oder schweren Vorfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Die Kosten können nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des rechtskräf- tigen Urteils oder Entscheids eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, mit dem der Vorsatz oder die Grobfahrlässigkeit festgestellt worden ist, mit Verfügung geltend gemacht werden.

3 Die Untersuchungskosten können der verursachenden Person wie folgt auferlegt

werden: a. bei vorsätzlichem Handeln: zu 50–75 Prozent; b. bei grobfahrlässigem Handeln: zu 25–50 Prozent.

Art. 32 Sicherheitsempfehlungen 1 Das UVEK richtet, gestützt auf die Sicherheitsempfehlungen in den Berichten der SUST sowie in den ausländischen Berichten, Umsetzungsaufträge oder Empfehlun- gen an das BAZL.

2 Das BAZL informiert das UVEK periodisch über die Umsetzung der erteilten

Aufträge oder Empfehlungen.

3 Das UVEK informiert die SUST mindestens zweimal jährlich über den Stand der

Umsetzung beim BAZL.

Art. 33 Wiederaufnahme Werden innerhalb von zehn Jahren nach Zustellung des Schlussberichts wesentliche neue Tatsachen bekannt, so nimmt die SUST von sich aus oder auf Antrag die Untersuchung wieder auf.

6 SR 152.1

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Art. 34 Veröffentlichungen der SUST

1 Die SUST veröffentlicht die Schlussberichte. Sie stellt den Schlussbericht den

Stellen und Personen zu, die bereits den Entwurf des Schlussberichts erhalten haben. 2 Sie veröffentlicht periodisch, jedoch mindestens einmal jährlich eine Zusammen- fassung der summarischen Berichte nach Artikel 21. Die Zusammenfassung enthält Angaben über das beteiligte Luftfahrtpersonal, die beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang.

3 Sieveröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung der Sicherheitsempfehlungen

und Angaben über die vom UVEK erteilten Umsetzungsaufträge.

4 Sie veröffentlicht ihre Berichte und Zusammenfassungen im Internet7.

5 Siestellt ihre Berichte und Zusammenfassungen von Amtes wegen folgenden

Personen und Stellen zu: a. den Flugbetriebsunternehmen; b. den Flugschulen; c. den Unterhaltsbetrieben; d. den Fluglehrerinnen und Fluglehrern; e. den Organen der Flugsicherung; f. den Flugplatzleitungen; g. weiteren Personen und Organisationen, die sich mit Fragen der Flugsicher- heit befassen; h. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone.

6 Im Übrigen gibt sie die Publikationen einzeln oder im Abonnement gegen Entgelt

ab.

Art. 35 Ausländische Berichte

1 Die SUST leitet ausländische Vor- und Schlussberichte über Unfälle schweizeri-

scher Luftfahrzeuge weiter an das BAZL, die zuständigen Behörden des Bundes sowie an alle Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht haben.

2 Für die Veröffentlichung dieser Berichte gilt Artikel 34 sinngemäss.

Art. 37a Unfallverhütung Die SUST kann gestützt auf ihre Erkenntnisse sachdienliche Informationen zur Unfallverhütung erstellen und verbreiten.

Art. 38 Aufgehoben

7 www.bfu.admin.ch

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II Diese Änderung tritt am 1. November 2011 in Kraft.8

23. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

8 V vom 12. Okt. 2011 (AS 2011 4573)

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