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AS 2011 4627

AS 2011 4627

Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Gesuche um Aufhebung der Immunität)

Änderung vom 17. Juni 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 19. August 20101 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Oktober 20102, beschliesst:

I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Relative Immunität: Begriff und Zuständigkeiten 1 Gegen ein Ratsmitglied kann ein Strafverfahren wegen einer strafbaren Handlung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, nur mit der Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte ein- geleitet werden. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission. 2 Erscheint es nach den Umständen des Falls gerechtfertigt, so können die zuständi- gen Kommissionen die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung, die der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht, den Strafbehörden des Bundes übertragen.

3 Die Vereinigte Bundesversammlung kann eine ausserordentliche Bundesanwältin

oder einen ausserordentlichen Bundesanwalt wählen. 4 Ist ein Gesuch offensichtlich unhaltbar, so können die Präsidentinnen oder Präsi- denten der zuständigen Kommissionen im gegenseitigen Einvernehmen das Gesuch direkt erledigen.

Art. 17a Relative Immunität: Verfahren

1 Das Gesuch um Aufhebung der Immunität wird von der zuständigen Kommission

desjenigen Rates zuerst behandelt, dem das beschuldigte Ratsmitglied angehört.

2 Stimmen die Beschlüsse der beiden Kommissionen über das Eintreten auf das

Gesuch oder über die Aufhebung der Immunität nicht überein, so findet eine Diffe-

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Parlamentsgesetz (Gesuche um Aufhebung der Immunität) AS 2011

renzbereinigung zwischen den Kommissionen statt. Die zweite Ablehnung durch eine Kommission ist endgültig.

3 Die Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwe-

send ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich festzustellen.

4 Die Kommissionen hören das beschuldigte Ratsmitglied an. Dieses kann sich

weder vertreten noch begleiten lassen.

5 Der Entscheid der Kommissionen ist endgültig.

6 Hat eine Kommission ihren Entscheid dem betroffenen Ratsmitglied eröffnet, so

informiert sie unverzüglich die Öffentlichkeit. Gleichzeitig orientiert sie die Mit- glieder beider Räte mit einer schriftlichen Mitteilung.

7 Ist das beschuldigte Ratsmitglied Mitglied einer der zuständigen Kommissionen,

so tritt es in den Ausstand.

Art. 18 Abs. 3 und 4

3 Sobald die von den Ratspräsidien bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist

nach Artikel 17 die Ermächtigung der zuständigen Kommissionen beider Räte zur Strafverfolgung einzuholen, es sei denn, das Verfahren werde eingestellt.

4 Eine Verhaftung ohne diese Ermächtigung ist unzulässig.

Art. 20 Abs. 1–3

1 Ein Strafverfahren gegen ein Ratsmitglied wegen Verbrechen oder Vergehen,

welche nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, kann während der Session nur eingeleitet werden mit seiner schrift- lichen Zustimmung oder mit Ermächtigung der zuständigen Kommission seines Rates. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.

2 Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall

des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt bei der zuständigen Kommission des Rates, dem das verhaftete Ratsmitglied angehört, um Zustimmung nachgesucht werden, sofern das Ratsmitglied nicht sein schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3 Ist ein Strafverfahren wegen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Straftaten

gegen ein Ratsmitglied bei Beginn der Session bereits eingeleitet, so hat das Rats- mitglied das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid der zuständigen Kommission seines Rates zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 95 Bst. i Aufgehoben

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II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2011 Für die Behandlung von Gesuchen um die Aufhebung der Immunität und von ähnli- chen Gesuchen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni

2011 dieses Gesetzes hängig sind, gilt das bisherige Recht.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2011 Ständerat, 17. Juni 2011 Der Präsident: Jean-René Germanier Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist 6. Oktober 2011 unbenützt abgelaufen.4

2 Diese Änderung wird, auf Verfügung der Koordinationskonferenz der Bundes-

versammlung, auf den 5. Dezember 2011 in Kraft gesetzt.

12. September 2011 Koordinationskonferenz der Bundesversammlung

4 BBl 2011 4829

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19585

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 146 der Bundesverfassung6,

Art. 14

1 Die Strafverfolgung von durch die Bundesversammlung gewählten Behördemit-

gliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die sich unmittelbar auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte. Das Geschäftsreglement jedes Rates bezeichnet die zuständige Kommission.

2 Die Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten bestimmen nach Artikel 84 des

Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027 (ParlG) denjenigen Rat, dessen Kom- mission das Gesuch um Aufhebung der Immunität zuerst behandelt. 3 Die Artikel 17 Absätze 2-4 sowie 17a Absätze 2, 3, 5 und 6 ParlG gelten sinnge- mäss.

4 Die Kommissionen geben dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme.

5 Stimmen beide Kommissionen darin überein, dass die Ermächtigung zu erteilen ist, so können sie in gemeinsamer Sitzung als Kommission der Vereinigten Bundesver- sammlung dieser die vorläufige Einstellung im Amte beantragen. Die Zusammen- setzung dieser Kommission richtet sich nach Artikel 39 Absatz 4 ParlG. Entspricht die Kommission eines Rates dieser Zusammensetzung nicht, so ergänzt oder redu- ziert das Büro dieses Rates die Mitgliederzahl entsprechend.

Art. 14bis Abs. 2 erster Satz (Betrifft nur den italienischen Text), zweiter Satz und Abs. 4 zweiter und dritter Satz

2 … Stimmen nicht mindestens fünf Kommissionsmitglieder zu, so ist die Ermäch-

tigung verweigert.

5 SR 170.32 6 SR 101 7 SR 171.10

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4 … Sobald die von der Kommission bewilligten Massnahmen durchgeführt sind, ist

nach Artikel 14 die Ermächtigung der zuständigen Kommissionen der eidgenössi- schen Räte zur Strafverfolgung einzuholen, es sei denn, das Verfahren werde einge- stellt. Eine Verhaftung ohne diese Ermächtigung ist unzulässig.

Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich sei, so entscheiden die Kommissionen, die für die Ermächtigung zuständig sind.

2. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

vom 21. März 19978

Aufgehoben

3. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059

Art. 11 Aufgehoben

4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510

Art. 12 Aufgehoben

5. Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911

Art. 16 Aufgehoben

8 SR 172.010 9 SR 173.110 10 SR 173.32 11 SR 173.41

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6. Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201012

Art. 50 Aufgehoben

12 SR 173.71