AS 2011 4725
Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)
Änderung vom 19. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. November 20071 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:
Art. 1 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 LSMG) an die
Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwach- sene (Erziehungseinrichtungen), die es für ihre beitragsberechtigten Wohngruppen anerkannt hat.
2 Es anerkennt eine Erziehungseinrichtung, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind: a. Eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvoll- zugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2. b. Die Trägerschaft, die Betriebsorganisation, das pädagogische Konzept sowie die bauliche und betriebliche Infrastruktur gewährleisten den zweckmäs- sigen und langfristigen Betrieb der Einrichtung. c. Die Einrichtung verfügt über mindestens eine stationäre sozialpädagogische Wohngruppe von mindestens sieben Plätzen. d. Mindestens ein Drittel aller Aufenthaltstage sind anerkannte Aufenthalts- tage. Anerkannt sind Aufenthaltstage, die auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b LSMG und nach Artikel 4 dieser Verordnung entfallen. Aufenthaltstage von Personen, für die die Inva- lidenversicherung Beiträge an den Aufenthalt leistet, sind nicht anerkannt. e. Die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person verfügt über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3.
1 SR 341.1
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f. Mindestens drei Viertel des erzieherisch tätigen Personals verfügen über eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3; die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person sowie jene Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen, werden mitgezählt. In Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Dreiviertels- quote abgesehen werden, wenn mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen. g. Die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen. h. Die Einrichtung ist bundesrechtskonform.
3 Die einzelne Wohngruppe muss für die Beitragsberechtigung die folgenden Vor-
aussetzungen erfüllen: a. Sie verfügt über einen Bestand an sozialpädagogischem Personal, welcher der Anzahl der Eingewiesenen und dem Schwierigkeitsgrad ihrer Betreuung angemessen ist. b. Sie bietet eine ganzjährige vierundzwanzigstündige Betreuung an. Pro Jahr sind höchstens 14 Tage Betriebsferien zulässig.
4 Nicht anerkannt werden Einrichtungen mit Sonderschulen, deren Klientel haupt-
sächlich zur Sonderschulung eingewiesen ist.
Art. 4 Einleitungssatz und Bst. b Als Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, (Art. 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSMG) gelten Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche: b. die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in eine Erziehungs- einrichtung eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die stationäre Einweisung aufgrund einer familiären und sozialen Indikation empfiehlt und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat; oder
Art. 7 Abs. 2, 3 und 5
2 Das BJ passt die Anerkennungsverfügung den geänderten Verhältnissen an.
3 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 2 und 3)
nicht mehr erfüllt sind oder die Erziehungseinrichtung Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt.
5 Aufgehoben
Art. 8 Abs. 2
2 Sie endet:
a. für die einzelne Wohngruppe: mit deren Aufhebung; b. für die Erziehungseinrichtung: mit der Einstellung des Betriebs oder mit dem Widerruf der Anerkennung.
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Art. 9 Abs. 2–6
2 Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der
Einrichtung.
3 Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personal-
dotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bun- despersonal entspricht.
4 Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Ange-
bote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet:
pro Einheit: massgebliche Personaldotation in Stellenprozenten:
a. Grundangebot
1. stationäre sozialpädagogische Wohngruppe Gruppe 460 %
2. Kleinsteinrichtung Einrichtung 100 %
(eine Wohngruppe)
3. erhöhte Gruppengrösse der Platz, 10 %
Kleinsteinrichtung ab 11. Platz
b. Zusatzangebot
1. Notaufnahmegruppe/Abklärung Gruppe 200 %
2. Geschlossenheit Gruppe 150 %
3. Disziplinarabteilung Platz 10 %
4. berufliche Ausbildung mit interner Platz 50 %
Berufsschule
5. berufliche Ausbildung ohne interne Platz 40 %
Berufsschule
6. Tagesstruktur pauschal Gruppe 200 %
7. Progressionsstufe Platz 25 %
5 Die Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgeblichen Aufenthaltstage im
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres berechnet. Sie werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung:
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Stufe Bandbreite in Prozent Faktor der massgeblichen Aufenthaltstage
1 100 % 100 % 2 95–99 % 97 % 3 90–94 % 92 % 4 85–89 % 87 % 5 80–84 % 82 %
usw.
6 Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f
wird das Total der massgeblichen Personalkosten für die effektive Dauer der Nicht- erreichung um 10 Prozent gekürzt.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a–c sowie Abs. 3
1 Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsverein-
barung ab (Art. 7 Abs. 3 LSMG). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben: a. die Liste der anerkannten Erziehungseinrichtungen; b. die beitragsberechtigten Angebote jeder Einrichtung; c. die massgeblichen Personalkosten jeder Einrichtung;
3 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 1
1 Das EJPD legt Zuschläge fest für:
a. den Bau einer betrieblich unerlässlichen Personalunterkunft; der Zuschlag orientiert sich am Preisniveau des allgemeinen Wohnungsbaus; b. den Bau einer Turnhalle; der Zuschlag entspricht den Kosten für den Bau einer einfachen Halle von 260 m2 Fläche; c. den Bau einer Schulanlage; d. Werkstätten, die gemäss Konzept betrieblich unerlässlich sind und über die bereits in der Modelleinrichtung enthaltenen Flächenwerte hinausgehen; für Werkstätten, die der Produktion dienen und die aufgrund ihres Ausbaus eine entsprechend grössere Fläche beanspruchen, wird ein weiterer Zuschlag gewährt; e. die notwendige minimale Infrastruktur von Erziehungseinrichtungen mit 15 oder weniger Plätzen; der Zuschlag wird prozentual ausgestaltet; f. Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung von Neubauten; die Zuschläge sind als Prozentanteile der Platzkostenpauschale zu bemessen;
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g. die Mehrkosten, die für die Geschlossenheit einer Einrichtung aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Einrichtung übersteigen (Sicherheitszuschlag); der Sicherheitszuschlag wird pro Platz festgelegt.
Art. 19 Abs. 1 und 1bis 1 Das EJPD legt Platzkostenpauschalen für die folgenden drei Modellanstalten fest:
a. «geschlossene Anstalt»; b. «offene Anstalt»; c. «Gefängnis». 1bis Die Modellanstalten «geschlossene Anstalt» und «offene Anstalt» dienen aus- schliesslich, die Modellanstalt «Gefängnis» nur teilweise dem Straf- und Massnah- menvollzug gemäss LSMG.
Art. 20 Sicherheitszuschläge 1 Für die Mehrkosten, die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Anstalt übersteigen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt. 2 Für Plätze höchster Sicherheitsstufe wird ein weiterer Sicherheitszuschlag gewährt.
Art. 20a Zuschläge für kleine und Kürzungen für grosse Einrichtungen
1 Für die notwendige minimale Infrastruktur folgender kleiner Anstalten wird ein
prozentualer Zuschlag bei den Bereichspreisen gewährt: a. Anstalten vom Typ «Gefängnis» mit höchstens 39 Plätzen; b. Anstalten vom Typ «offen» und vom Typ «geschlossen» mit höchstens
49 Plätzen.
2 Bei Anstalten mit über 200 Haftplätzen werden die Bereichspreise prozentual
reduziert.
Art. 20b Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neu- und Umbauten
1 Bei Neubauten werden für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung
Zuschläge gewährt; diese sind als Prozentanteile der jeweiligen Platzkostenpauscha- len zu bemessen.
2 Bei Umbauten werden die Pauschalen um einen Korrekturfaktor verringert. Der
Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil der Veränderung. Die Bei- träge für Umgebungsarbeiten und für die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden anerkannten Kosten.
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Art. 20c Zuschläge für Bauten für die sportliche Betätigung, für Therapie- und Bildungsräume
1 FürBauten für die sportliche Betätigung wird ein flächenmässiger Zuschlag
gewährt. 2 Für den Bau von Therapieräumen in geschlossenen Anstalten, die speziell für den Vollzug von Massnahmen gemäss Artikel 59 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs2 benö- tigt werden, wird ein flächenmässiger Zuschlag gewährt.
3 Für den Bau von zusätzlichen Räumen für die Bildung wird ein flächenmässiger
Zuschlag gewährt.
4 Für gewerbliche Betriebe, die aufgrund ihrer Ausrichtung einen grösseren
Flächenbedarf aufweisen, wird der Modellflächenwert für den Bereich «Arbeit» erhöht.
Art. 20d Pauschale bei Anstalten, die nur teilweise dem Straf- und Massnahmenvollzug dienen Bei Anstalten, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 LSMG erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil der Aufenthaltstage ausgerichtet, die auf straf- rechtlich Eingewiesene entfallen (Art. 4 Abs. 3 LSMG).
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
19. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 311.0
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