Lexipedia

AS 2011 4779

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV)

vom 23. September 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches1 und die Artikel 7 Absatz 3 und 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die elektronische Signatur (ZertES), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderun- gen und das Verfahren für: a. die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden; b. die elektronische Beglaubigung von Kopien und Unterschriften; c. die Beglaubigung von Papierkopien elektronischer Dokumente. 2 Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden mindestens gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können.

Art. 2 Öffentliche Urkunde Eine öffentliche Urkunde ist die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder prozess- rechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren.

Art. 3 Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden 1 Zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder Beglaubigung geht die Urkundsperson wie folgt vor: a. Sie erstellt das elektronische Dokument in den Fällen nach den Artikeln 10,

11 und 13.

SR 943.033

2011-1505 4779

Elektronische öffentliche Beurkundung AS 2011

b. Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format. c. Sie fügt dem gespeicherten Dokument die erforderliche Bestätigung (Ver- bal) bei. d. Sie signiert das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zer- tifizierungsdiensten nach ZertES beruht, zusammen mit dem Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung und einem anerkannten Zeitstempel.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bezeichnet die anerkannten

elektronischen Formate in einer Verordnung.

3 Der Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung wird erbracht durch eine sepa-

rate, für die jeweilige Beurkundung aus dem Register der Urkundspersonen abgeru- fene Zulassungsbestätigung, die folgende Angaben enthält: a. die Bescheinigung, dass der Inhaber oder die Inhaberin die Berechtigung zur Beurkundung besitzt; b. die Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach kantonalem Recht sowie die Abkürzung des zulassenden Kantons; c. den Verweis auf den Eintrag im Register.

Art. 4 Sorgfaltspflicht der Urkundspersonen 1 Die Urkundsperson trifft alle nötigen und geeigneten Vorkehrungen, damit ihr zur Beurkundung bestimmtes Zertifikat von keiner anderen Person benutzt werden kann, namentlich nicht von ihren Hilfspersonen.

2 Die Urkundsperson verwendet zur elektronischen Signierung stets einen Karten-

leser, der gewährleistet, dass die Eingabe ihrer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) nicht mitgelesen werden kann.

Art. 5 Gleichwertigkeit der Formen

1 Nach dieser Verordnung erstellte elektronische Ausfertigungen und Beglaubigun-

gen sind den Ausfertigungen und Beglaubigungen auf Papier gleichgestellt.

2 Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektroni-

schen Geschäftsverkehr eingeführt haben.

Art. 6 Anwendbarkeit ausländischen Rechts Ist eine elektronische Ausfertigung oder Beglaubigung für die Verwendung im Ausland bestimmt, so kann sie in Abweichung von den Vorschriften dieser Verord- nung nach den dort gültigen Anforderungen erstellt werden, sofern diese eine ver- gleichbare Integrität, Authentizität und Sicherheit bieten.

4780

Elektronische öffentliche Beurkundung AS 2011

2. Abschnitt: Schweizerisches Register der Urkundspersonen

Art. 7 Bereitstellung des Registers

1 Das Bundesamt für Justiz überträgt einer Organisation ausserhalb der zentralen

Bundesverwaltung die Bereitstellung und den Betrieb eines Systems zur Führung eines schweizerischen Registers der Urkundspersonen (Register).

2 Die Registerbetreiberin finanziert sich durch kostendeckende Gebühren selber.

Art. 8 Eintragungen durch die Kantone

1 DieKantone tragen in das Register mindestens die im Kanton zugelassenen

Urkundspersonen ein, welche die elektronische Beurkundung anbieten wollen.

2 Sie tragen jede Änderung der von ihnen im Register geführten Angaben unverzüg-

lich ein.

Art. 9 Inhalt des Registers

1 Die Urkundspersonen werden im Register mit den folgenden Daten eingetragen:

a. Name und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte, Geburtsdatum sowie Staatsangehörigkeit; b. Büro- oder Amtsadresse; c. Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach kantonalem Recht sowie Abkür- zung des zulassenden Kantons; d. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer und gegebe- nenfalls im Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; e. Datum der Zulassung; f. gegebenenfalls Datum des Wegfalls der Berechtigung; g. die Zertifikate, die zur Beurkundung verwendet werden oder wurden.

2 Die Urkundsperson meldet dem Register die Zertifikate nach Absatz 1 Buch-

stabe g.

3 Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird

im Register ein neuer Eintrag erstellt. Frühere Einträge werden nicht gelöscht.

4 Die Kantone können weitere Daten der Urkundspersonen im Register führen,

sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 5 Die Daten des Registers, ausgenommen diejenigen nach Absatz 4, sind öffentlich.

3 SR 431.03

4781

Elektronische öffentliche Beurkundung AS 2011

3. Abschnitt: Verfahren für Ausfertigungen und Beglaubigungen

Art. 10 Elektronische Ausfertigung einer Urschrift

1 Die Urschrift wird auf Papier erstellt.

2 Sie wird zusammen mit allfälligen Beilagen ganz oder teilweise eingelesen.

3 Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass das

Dokument mit der Urschrift oder deren entsprechenden Teilen übereinstimmt.

4 Sie kann dem Verbal weitere Angaben wie die Adressatin oder den Adressaten

oder die Laufnummer der Ausfertigung beifügen.

5 Sie erstellt aus dem Dokument eine elektronische öffentliche Ausfertigung nach

Artikel 3 Absatz 1.

Art. 11 Beglaubigte elektronische Kopie eines Papierdokuments

1 Beim Erstellen einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments

wird dieses ganz oder teilweise eingelesen.

2 Die Urkundsperson fügt der elektronischen Kopie das Verbal bei, dass die Kopie

mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. 3 Sie erstellt aus dem Dokument eine beglaubigte elektronische Kopie nach Artikel 3 Absatz 1.

Art. 12 Beglaubigter Papierausdruck eines elektronischen Dokuments

1 Das in einem anerkannten elektronischen Format vorliegende Dokument wird ganz

oder teilweise auf Papier ausgedruckt.

2 Die Urkundsperson fügt dem Papierausdruck das Verbal bei, dass der Ausdruck

den Inhalt des vorgelegten elektronischen Dokuments oder des entsprechenden Teils richtig wiedergibt. 3 Ist das zu beglaubigende Dokument digital signiert, so überprüft die Urkundsper- son die Signatur und dokumentiert auf dem Papierausdruck das Prüfungsergebnis hinsichtlich: a. Integrität des Dokuments; b. Identität des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin; c. Gültigkeit und Qualität der Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute; d. Zeitpunkt der Signatur und Angabe, ob das Dokument mit einen anerkannten Zeitstempel versehen ist. 4 Sie datiert und unterschreibt den mit dem Verbal versehenen Papierausdruck nach kantonalem Recht.

4782

Elektronische öffentliche Beurkundung AS 2011

5 Sie kann auch Papierausdrucke von elektronischen Dokumenten in nicht anerkann-

ten Formaten beglaubigen. In diesem Fall bestätigt sie ausschliesslich das, was sie zuverlässig wahrnehmen kann.

Art. 13 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Papierdokument

1 Bei der elektronischen Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem

Papierdokument wird dieses ganz oder teilweise, einschliesslich der Unterschrift, eingelesen.

2 Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass die

Unterschrift auf dem Papierdokument vom Unterzeichner oder von der Unterzeich- nerin: a. in Anwesenheit der Urkundsperson eigenhändig geschrieben wurde; oder b. als eigene Unterschrift anerkannt wurde.

3 Sie signiert das mit dem Verbal versehene Dokument nach Artikel 3 Absatz 1.

Art. 14 Elektronische Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift

1 Bei der elektronischen Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift fügt die

Urkundsperson dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass die elektronische Signatur vom Unterzeichner oder von der Unterzeichnerin: a. in Anwesenheit der Urkundsperson selber vorgenommen wurde; oder b. als selber vorgenommene elektronische Signatur anerkannt wurde.

2 Sie datiert und signiert das mit dem Verbal versehene Dokument nach Artikel 3

Absatz 1.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

23. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4783

Elektronische öffentliche Beurkundung AS 2011

4784