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Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung
Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV)
vom 23. September 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches1 und die Artikel 7 Absatz 3 und 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die elektronische Signatur (ZertES), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung regelt im Bereich des Privatrechts die technischen Anforderun- gen und das Verfahren für: a. die elektronische Ausfertigung öffentlicher Urkunden; b. die elektronische Beglaubigung von Kopien und Unterschriften; c. die Beglaubigung von Papierkopien elektronischer Dokumente. 2 Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden mindestens gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können.
Art. 2 Öffentliche Urkunde Eine öffentliche Urkunde ist die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder prozess- rechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren.
Art. 3 Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden 1 Zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde oder Beglaubigung geht die Urkundsperson wie folgt vor: a. Sie erstellt das elektronische Dokument in den Fällen nach den Artikeln 10,
11 und 13.
SR 943.033
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b. Sie speichert das Dokument in einem anerkannten elektronischen Format. c. Sie fügt dem gespeicherten Dokument die erforderliche Bestätigung (Ver- bal) bei. d. Sie signiert das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zer- tifizierungsdiensten nach ZertES beruht, zusammen mit dem Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung und einem anerkannten Zeitstempel.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bezeichnet die anerkannten
elektronischen Formate in einer Verordnung.
3 Der Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung wird erbracht durch eine sepa-
rate, für die jeweilige Beurkundung aus dem Register der Urkundspersonen abgeru- fene Zulassungsbestätigung, die folgende Angaben enthält: a. die Bescheinigung, dass der Inhaber oder die Inhaberin die Berechtigung zur Beurkundung besitzt; b. die Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach kantonalem Recht sowie die Abkürzung des zulassenden Kantons; c. den Verweis auf den Eintrag im Register.
Art. 4 Sorgfaltspflicht der Urkundspersonen 1 Die Urkundsperson trifft alle nötigen und geeigneten Vorkehrungen, damit ihr zur Beurkundung bestimmtes Zertifikat von keiner anderen Person benutzt werden kann, namentlich nicht von ihren Hilfspersonen.
2 Die Urkundsperson verwendet zur elektronischen Signierung stets einen Karten-
leser, der gewährleistet, dass die Eingabe ihrer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) nicht mitgelesen werden kann.
Art. 5 Gleichwertigkeit der Formen
1 Nach dieser Verordnung erstellte elektronische Ausfertigungen und Beglaubigun-
gen sind den Ausfertigungen und Beglaubigungen auf Papier gleichgestellt.
2 Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektroni-
schen Geschäftsverkehr eingeführt haben.
Art. 6 Anwendbarkeit ausländischen Rechts Ist eine elektronische Ausfertigung oder Beglaubigung für die Verwendung im Ausland bestimmt, so kann sie in Abweichung von den Vorschriften dieser Verord- nung nach den dort gültigen Anforderungen erstellt werden, sofern diese eine ver- gleichbare Integrität, Authentizität und Sicherheit bieten.
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2. Abschnitt: Schweizerisches Register der Urkundspersonen
Art. 7 Bereitstellung des Registers
1 Das Bundesamt für Justiz überträgt einer Organisation ausserhalb der zentralen
Bundesverwaltung die Bereitstellung und den Betrieb eines Systems zur Führung eines schweizerischen Registers der Urkundspersonen (Register).
2 Die Registerbetreiberin finanziert sich durch kostendeckende Gebühren selber.
Art. 8 Eintragungen durch die Kantone
1 DieKantone tragen in das Register mindestens die im Kanton zugelassenen
Urkundspersonen ein, welche die elektronische Beurkundung anbieten wollen.
2 Sie tragen jede Änderung der von ihnen im Register geführten Angaben unverzüg-
lich ein.
Art. 9 Inhalt des Registers
1 Die Urkundspersonen werden im Register mit den folgenden Daten eingetragen:
a. Name und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte, Geburtsdatum sowie Staatsangehörigkeit; b. Büro- oder Amtsadresse; c. Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach kantonalem Recht sowie Abkür- zung des zulassenden Kantons; d. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20103 über die Unternehmens-Identifikationsnummer und gegebe- nenfalls im Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson; e. Datum der Zulassung; f. gegebenenfalls Datum des Wegfalls der Berechtigung; g. die Zertifikate, die zur Beurkundung verwendet werden oder wurden.
2 Die Urkundsperson meldet dem Register die Zertifikate nach Absatz 1 Buch-
stabe g.
3 Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird
im Register ein neuer Eintrag erstellt. Frühere Einträge werden nicht gelöscht.
4 Die Kantone können weitere Daten der Urkundspersonen im Register führen,
sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. 5 Die Daten des Registers, ausgenommen diejenigen nach Absatz 4, sind öffentlich.
3 SR 431.03
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3. Abschnitt: Verfahren für Ausfertigungen und Beglaubigungen
Art. 10 Elektronische Ausfertigung einer Urschrift
1 Die Urschrift wird auf Papier erstellt.
2 Sie wird zusammen mit allfälligen Beilagen ganz oder teilweise eingelesen.
3 Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass das
Dokument mit der Urschrift oder deren entsprechenden Teilen übereinstimmt.
4 Sie kann dem Verbal weitere Angaben wie die Adressatin oder den Adressaten
oder die Laufnummer der Ausfertigung beifügen.
5 Sie erstellt aus dem Dokument eine elektronische öffentliche Ausfertigung nach
Artikel 3 Absatz 1.
Art. 11 Beglaubigte elektronische Kopie eines Papierdokuments
1 Beim Erstellen einer beglaubigten elektronischen Kopie eines Papierdokuments
wird dieses ganz oder teilweise eingelesen.
2 Die Urkundsperson fügt der elektronischen Kopie das Verbal bei, dass die Kopie
mit dem Papierdokument oder dessen entsprechenden Teilen übereinstimmt. 3 Sie erstellt aus dem Dokument eine beglaubigte elektronische Kopie nach Artikel 3 Absatz 1.
Art. 12 Beglaubigter Papierausdruck eines elektronischen Dokuments
1 Das in einem anerkannten elektronischen Format vorliegende Dokument wird ganz
oder teilweise auf Papier ausgedruckt.
2 Die Urkundsperson fügt dem Papierausdruck das Verbal bei, dass der Ausdruck
den Inhalt des vorgelegten elektronischen Dokuments oder des entsprechenden Teils richtig wiedergibt. 3 Ist das zu beglaubigende Dokument digital signiert, so überprüft die Urkundsper- son die Signatur und dokumentiert auf dem Papierausdruck das Prüfungsergebnis hinsichtlich: a. Integrität des Dokuments; b. Identität des Unterzeichners oder der Unterzeichnerin; c. Gültigkeit und Qualität der Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute; d. Zeitpunkt der Signatur und Angabe, ob das Dokument mit einen anerkannten Zeitstempel versehen ist. 4 Sie datiert und unterschreibt den mit dem Verbal versehenen Papierausdruck nach kantonalem Recht.
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5 Sie kann auch Papierausdrucke von elektronischen Dokumenten in nicht anerkann-
ten Formaten beglaubigen. In diesem Fall bestätigt sie ausschliesslich das, was sie zuverlässig wahrnehmen kann.
Art. 13 Elektronische Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Papierdokument
1 Bei der elektronischen Beglaubigung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem
Papierdokument wird dieses ganz oder teilweise, einschliesslich der Unterschrift, eingelesen.
2 Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass die
Unterschrift auf dem Papierdokument vom Unterzeichner oder von der Unterzeich- nerin: a. in Anwesenheit der Urkundsperson eigenhändig geschrieben wurde; oder b. als eigene Unterschrift anerkannt wurde.
3 Sie signiert das mit dem Verbal versehene Dokument nach Artikel 3 Absatz 1.
Art. 14 Elektronische Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift
1 Bei der elektronischen Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift fügt die
Urkundsperson dem elektronischen Dokument das Verbal bei, dass die elektronische Signatur vom Unterzeichner oder von der Unterzeichnerin: a. in Anwesenheit der Urkundsperson selber vorgenommen wurde; oder b. als selber vorgenommene elektronische Signatur anerkannt wurde.
2 Sie datiert und signiert das mit dem Verbal versehene Dokument nach Artikel 3
Absatz 1.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 15 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
23. September 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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