AS 2011 4853
Verordnung des BLW über ein Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten
Verordnung des BLW über ein Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten
Änderung vom 27. Oktober 2011
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:
I Die Verordnung des BLW vom 13. Juli 20111 über ein Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Samen und Bohnen aus Ägyp- ten wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2
2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. März 2012 verlängert.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. November 2011 in Kraft.2
27. Oktober 2011 Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann
1 SR 916.151.4
2 Diese Änderung wurde am 31. Okt. 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
2011-2429 4853
Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Verwendung AS 2011 bestimmter Samen und Bohnen aus Ägypten. V des BLW
Anhang (Art. 1)
Vom Verbot betroffene Waren
Zolltarifnummer Warenbezeichnung
0713 Hülsenfrüchte, getrocknet und ausgelöst, auch geschält oder
zerkleinert
0910.9900 Samen von Bockshornklee
1201.00 Sojabohnen, auch geschrotet
1207.50 Senfsamen
1207.99 Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet
1209.10 Samen von Zuckerrüben
1209.2100 Samen von Luzerne
1209.9100 Samen von Gemüsen
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