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AS 2011 4893

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, unterzeichnet am 2. September 1991 in Bern

Originaltext

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des Protokolls, unterzeichnet am 2. September 1991 in Bern

Abgeschlossen am 20. April 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20111 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Polen, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- gen sowie dessen Protokoll, unterzeichnet am 2. September 19912 in Bern (im Folgenden als «das Abkommen» respektive als «das Protokoll zum Abkommen» bezeichnet), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens (Unter das Abkommen fallende Steuern) wird aufgehoben und durch folgenden Buchstaben ersetzt: «a) in Polen: (i) die Körperschaftssteuer, (ii) die Einkommenssteuer der natürlichen Personen, (im folgenden als «polnische Steuer» bezeichnet);».

Art. II Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertrags- staat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftslei- tung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist und umfasst auch

1 AS 2011 4891 2 SR 0.672.964.91

2010-1921 4893

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern AS 2011

diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Ein- künften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.».

Art. III

1. Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben und durch

folgenden Absatz ersetzt: «2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividen- den eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.»

2. Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens wird durch die folgenden Absätze 2a

und 2b ergänzt: «2. a. Ungeachtet des Absatzes 2 können Dividenden, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Per- son zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nut- zungsberechtigte: (i) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die anlässlich der Dividendenzahlung direkt mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt und diese Beteiligung über einen ununterbrochenen Zeitraum von 24 Monaten, in welcher der Zeitpunkt der Dividendenzahlung fällt, hält oder halten wird; oder (ii) eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Siche- rung von Altersleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorge- einrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entspre- chenden Aufsicht unterliegt.

2. b. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem

Einvernehmen, wie die Begrenzungsbestimmungen der Absätze 2 und 2a durchzuführen sind. Diese Absätze berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf Gewin- ne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.».

Art. IV

1. Artikel 11 Absatz 2 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch fol-

genden Absatz ersetzt: «2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der

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Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.».

2. Artikel 11 (Zinsen) des Abkommens wird durch den folgenden Absatz 2a

ergänzt: «2. a. Ungeachtet von Absatz 2 können Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die mit der leis- tenden Gesellschaft verbunden ist.».

3. Artikel 11 Absatz 5 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch fol-

genden Absatz ersetzt: «5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.».

Art. V

1. Artikel 12 Absatz 2 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und

durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine in dem anderen Vertrags- staat ansässige Person ist, 5 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.».

2. Artikel 12 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird durch den folgenden

Absatz 2a ergänzt: «2. a. Ungeachtet von Absatz 2 können Lizenzgebühren, die eine in einem Ver- tragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsbe- rechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die mit der leistenden Gesellschaft verbunden ist.».

3. Artikel 12 Absatz 3 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und

durch folgenden Absatz ersetzt: «3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von jegli- cher Urheberrechte einschliesslich Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, von

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Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfah- ren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmänni- scher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.».

4. Artikel 12 Absatz 5 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und

durch folgenden Absatz ersetzt: «5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.».

Art. VI

1. Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens wird

durch den folgenden Absatz 3a ergänzt: «3. a. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusse- rung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.».

2. Artikel 13 Absatz 4 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des

Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «4. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a nicht genann- ten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.».

Art. VII Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a (Unselbständige Arbeit) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Buchstaben ersetzt: «a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält; und».

Art. VIII

1. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des

Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Buchstaben ersetzt: «b) Bezieht eine in Polen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 in der Schweiz besteuert werden können, so rechnet Polen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der

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der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzu- rechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anwendung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, entfällt.».

2. Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des

Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Buchstaben ersetzt: «a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen, die nach diesem Abkommen in Polen besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiung der in Artikel 13 Absatz 3a erwähnten Kapitalgewinne wird jedoch nur nach Nachweis der Besteuerung dieser Kapitalgewinne in Polen gewährt.».

3. Artikel 23 Absatz 2 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) wird durch den fol-

genden Buchstaben c) ergänzt: «c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Polen ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre.».

Art. IX Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird durch folgenden neuen Absatz 5 ergänzt: «5. Wenn: a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall auf der Grundlage unterbreitet hat, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung ge- führt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Lösung im Sinn des Absatzes 2 innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats herbeizuführen; so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen

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des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsge- richt die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 25a Absatz 2 des Abkommens.».

Art. X Das Abkommen wird durch den folgenden Artikel 25a ergänzt: «Art. 25a Austausch von Informationen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,

die für die Durchführung dieses Abkommens oder die Verwaltung oder den Vollzug des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informa- tionsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess- lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden be- fasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsver- fahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates, dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des andern Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal- tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer- den können;

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c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, wendet der

andere Vertragsstaat zur Beschaffung der Informationen seine innerstaatlichen Ermittlungsmethoden an, auch wenn er die Informationen nicht für seine eigenen Steuerzwecke benötigt. Die Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3; diese sind jedoch nicht so auszulegen, als erlaubten sie einem Vertrags- staat, die Erteilung der Informationen abzulehnen, nur weil er kein eigenes Interesse an ihnen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er es einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informatio- nen im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestim- mungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.».

Art. XI

1. Ziffer 3 des Protokolls zum Abkommen wird aufgehoben.

2. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende neue Ziffer 3 ergänzt:

«3. Zu den Art. 11 und 12 In Bezug auf Artikel 11 Absatz 2a und Art. 12 Absatz 2a besteht Einvernehmen darüber, dass eine Gesellschaft «mit der anderen Gesellschaft verbunden» ist, wenn: (i) die erstgenannte Gesellschaft eine direkte Beteiligung von mindestens

25 Prozent am Kapital der anderen Gesellschaft innehat; oder

(ii) die andere Gesellschaft eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der erstgenannten Gesellschaft innehat; oder (iii) eine dritte Gesellschaft, welche in einem Staat der Europäischen Gemein- schaft oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist, eine direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital sowohl der erstgenannten wie auch der anderen Gesellschaft innehat.».

3. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer 4 ergänzt:

«4. Zu Art. 12 In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 besteht Einvernehmen darüber, dass Polen, sofern es mit einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirt- schaftsraums ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein anderes Abkommen abschliessen sollte, das einen tieferen als den in Artikel 12 vorgesehenen Steuersatz von 5 Prozent aufweist, mit dem in Kraft treten des Abkommens zwischen Polen

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und diesem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder des Europäischen Wirt- schaftsraums dieser tiefere Satz automatisch auch auf vorliegende Abkommen Anwendung findet.».

4. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer 5 ergänzt:

«5. Zu den Art. 18 und 19 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.».

5. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer 6 ergänzt:

«6. Zu den Art. 18 und 24 In Bezug auf Artikel 18 und Artikel 24 besteht Einvernehmen darüber, dass Bei- träge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, welche in einem Ver- tragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuer- lich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, entrichtet werden, für Zwecke der Ermittlung der im erstge- nannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln sind wie Bei- träge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern: a) die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in die- sem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vor- sorgeeinrichtung angehört hatte; und b) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats anerkennt, dass die Vorsorge- einrichtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.».

6. Das Protokoll zum Abkommen wird durch die folgende Ziffer 7 ergänzt:

a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen ordentlichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 25a vorgesehene Amtshilfe keine Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausfor- schung dienen («fishing expeditions»). c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25a des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben:

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(i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersu- chung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Anga- ben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in welcher der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und, sofern verfügbar, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Während dieser Absatz wichtige verfahrenstechnische Anforderungen ent- hält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i) bis v) so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behin- dern. d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25a des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Infor- mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungs- verfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.».

Art. XII Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Noten in Kraft, welche die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Protokolls in jedem Vertragsstaat bestätigen. Dessen Bestimmungen finden Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres fällig werden; b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres begin- nen; c) hinsichtlich Artikel IV Absätze 1 und 2, Artikel V Absätze 1 und 2 und Artikel XI Absätze 1–3 auf Zinsen und Lizenzgebühren, welche am oder nach dem 1. Juli 2013 geleistet werden;

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d) auf Anfragen zum Austausch von Informationen für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Warschau, am 20. April 2010, im Doppel in deutscher, polnischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unter- schiedlicher Auslegung des deutschen und polnischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Polen: Bénédict de Cerjat Maciej Grabowski

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