AS 2011 4941
AS 2011 4941
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Änderung vom 12. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 5 Bst. b
5 Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:
b. der Kategorie C: zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuer- wehrmotorwagen mit mehr als acht Sitzplätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D, der Unterkategorie D1 und leeren Trolleybussen;
Art. 72 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 90 Zulassung Motorfahrräder sind zum Verkehr zugelassen, wenn sie mit dem Fahrzeugausweis für Motorfahrräder, dem darin genannten Kontrollschild und einer gültigen Versi- cherungsvignette versehen sind.
Art. 94 Kontrollschild
1 Bei gruppenweise geprüften Motorfahrrädern wird das Kontrollschild vom
Standortkanton abgegeben, wenn der Halter den Fahrzeugausweis nach Artikel 92 Absatz 3 dieser Verordnung und den Nachweis der Versicherung nach Artikel 35 Absatz 2 VVV2 beibringt.
2 Bei einzeln geprüften Motorfahrrädern erteilt der Standortkanton das Kontroll-
schild und den Fahrzeugausweis, wenn der Halter den Nachweis der Versicherung nach Artikel 35 Absatz 2 VVV beibringt.
2011-1565 4941
Verkehrszulassungsverordnung AS 2011
3 Die Nummer des Schildes ist durch die Behörde in den Fahrzeugausweis einzutra-
gen. Dieselbe Kontrollschildnummer wird auf Ersuchen des Halters in die Fahrzeug- ausweise weiterer Motorfahrräder desselben Halters mit Standort im gleichen Kan- ton eingetragen. Die Versicherungsvignette wird lediglich in einen Fahrzeugausweis geklebt. Dieser Fahrzeugausweis ist zusammen mit dem Ausweis des benützten Motorfahrrades mitzuführen.
4 Das Kontrollschild eines gebrauchsunfähigen Motorfahrrads darf zusammen mit
der Versicherungsvignette ohne behördliche Bewilligung (Art. 9 Abs. 2 VVV) während höchstens 30 Tagen an einem betriebssicheren Ersatz-Motorfahrrad ver- wendet werden.
5 Beim Fahrzeugwechsel darf das Kontrollschild des ausser Verkehr gesetzten
Motorfahrrads zusammen mit der Versicherungsvignette für ein anderes Motorfahr- rad des gleichen Halters zugeteilt werden. 6 Die Kontrollschilder für Motorfahrräder sind 14 cm hoch und 10 cm breit. Sie sind aus korrosionsbeständigem Metall und weisen einen gelb reflektierenden Belag auf. Im oberen Drittel sind links die dem Kanton zugeteilten Buchstaben und im unteren Teil die Nummer in schwarzer Schrift erhaben eingepresst.
7 Das ASTRA bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und
Zahlen.
Art. 95 Kontrollen
1 Zur Kontrolle der Zulassungen dienen dem Standortkanton die versandten Kon-
trollschilder und Versicherungsvignetten beziehungsweise die Rückmeldungen der Abgabestellen (Art. 37 Abs. 3 VVV).
2 Als Standort des Motorfahrrads gilt während der ganzen Dauer der Zulassung der
Kanton, der für die Abgabe des Kontrollschilds massgebend war. Wird der Standort eines Motorfahrrads in einen andern Kanton verlegt, so ist beim neuen Standort- kanton ein neues Kontrollschild einzuholen, sobald die Gültigkeit der Versiche- rungsvignette abgelaufen ist. 3 Geht das Motorfahrrad auf einen anderen Halter über, so hat dies der neue Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt den neuen Halter in die vorgesehene Rubrik des bestehenden Fahrzeugausweises ein.
4 Wird ein Motorfahrrad unter gleichem Kontrollschild durch ein anderes ersetzt
(Art. 94 Abs. 5), so hat dies der Halter der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die Behörde trägt die Kontrollschildnummer im Fahrzeugausweis ein.
5 Einabhanden gekommenes Kontrollschild kann durch ein Schild mit anderer
Nummer und einer Versicherungsvignette des laufenden Jahres (Art. 36 Abs. 1 VVV) ersetzt werden. Die Behörde trägt die neue Kontrollschildnummer im Fahr- zeugausweis ein und bringt die Versicherungsvignette im dafür vorgesehenen Feld an.
Verkehrszulassungsverordnung AS 2011
Art. 96 Abs. 1 Bst. a 1 Für die Zulassung der Motorfahrräder des Bundes gelten folgende Besonderheiten:
a. die Kontrollschilder werden von der nach der Verordnung vom 23. Februar
20053 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen
(VFBF) zuständigen Stelle abgegeben. Sie sind unbefristet gültig und tragen im obern Drittel von links nach rechts ein weisses Schweizer Kreuz und die Buchstaben gemäss der VFBF;
Art. 97 Anhänger an Motorfahrrädern Anhänger an Motorfahrrädern benötigen weder einen Fahrzeugausweis noch ein Kontrollschild.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 SR 514.31
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