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AS 2011 4947

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2)

Änderung vom 12. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Mai 19811 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässi- gen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3 3 Wird mit einem Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 eine Privatfahrt ausgeführt, so gelten nur die Artikel 15–16a und 23.

Art. 14 Bst. a Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) dienen namentlich: a. die Aufzeichnungen des Fahrtschreibers (Art. 15–16a);

Aufgehoben

Art. 16a Fahrtschreiber nach Art. 100 Abs. 1 Bst. a und b VTS2 Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber nach Anhang I B oder einem analogen Fahrtschreiber nach Anhang I der Verordnung Nr. 3821/853 oder einem vom Bundesrat als gleichwertig anerkannten Fahrtschreiber (Art. 222 Abs. 9 Bst. c VTS) ausgerüstet, so gelten anstelle der Artikel 14, 15 Absätze 1 und 3, 16, 17, 18,

23 und 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Artikel 13–15, 16a, 18 und 21

Absatz 2 ARV 14.

3 In der Fassung von Anhang 2 Ziff. 14 VTS.

4 SR 822.221

2011-1569 4947

Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten AS 2011 Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen

Art. 23 Abs. 3 Bst. b

3 Arbeitgeber und selbständigerwerbende Führer müssen am Geschäftssitz während

zweier Jahre aufbewahren: b. die Einlageblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers (Art. 16 und 16a);

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

12. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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