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AS 2011 4963

Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei: Änderung der Artikel 18 und 23 sowie von Anhang II und Streichung der Anhänge X und XI bezüglich staatlicher Beihilfen des Abkommens vom 10. Dezember 1991zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei

Übersetzung1

Abkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei: Änderung der Artikel 18 und 23 sowie von Anhang II und Streichung der Anhänge X und XI bezüglich staatlicher Beihilfen

Angenommen am 15. Mai 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 20062 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. August 2011

Der Gemischte Ausschuss, in Anbetracht der weltweiten Entwicklungen im Bereich der Subventionen seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens3 und insbesondere des Inkrafttretens des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen4, gestützt auf Artikel 28 des Abkommens, beschliesst:

1. Artikel 18 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

«Art. 18 Subventionen

1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und

Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichs- massnahmen nach Artikel XVI des GATT 19945 und nach dem WTO-Über- einkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen6.

2. Das Ausmass der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Gewährleistung

der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Artikel XVI Absatz 1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Sub- ventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt.

3. Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder die Türkei eine Untersuchung ein-

leitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in der Türkei oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss die Partei, welche eine Unter- suchung einleiten will, diejenige Partei, deren Ware untersucht werden soll, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, damit eine beiderseits annehmbare Lösung gefunden werden kann. Wird innerhalb

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2008 3759 3 SR 0.632.317.631

4 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

5 SR 0.632.21

6 SR 0.632.20 Anhang 1A.13

2005-3477 4963

Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei AS 2011

von 30 Tagen keine beiderseits annehmbare Lösung gefunden, finden auf Verlangen einer der Vertragsparteien, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der erwähnten 30-tägigen Frist, die Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt. Die Konsultationen der Parteien im Gemisch- ten Ausschuss sollen ohne Verzögerung stattfinden und das Finden einer beiderseits annehmbaren Lösung zum Ziel haben. Falls innerhalb von drei Monaten nach der Befassung des Gemischten Ausschusses keine annehm- bare Lösung gefunden wird, kann die betroffene Partei den Fall gemäss WTO-Verfahren weiterziehen.»

2. Die Anhänge X und XI des Abkommens werden gestrichen.

3. Der erste Satz in Artikel 23 Absatz 2 wird folgendermassen geändert:

«2. In den Fällen gemäss den Artikeln 16, 17, 19, 20, 21 und 22 teilt ein Ver- tragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, dies unverzüg- lich dem Gemischten Ausschuss mit. …»

4. Artikel 2 des Anhangs II des Abkommens wird gestrichen.

5. Die vorstehenden Änderungen treten in Kraft, sobald die Annahmeurkunden

sämtlicher Vertragsparteien beim Depositar hinterlegt worden sind, der daraufhin alle Vertragsparteien benachrichtigt. 6. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Depositar.

Beschluss Nr. 1/2005 des Gemischten Ausschusses EFTA-Türkei: Änderung der Artikel 18 und 23 sowie von Anhang II und Streichung der Anhänge X und XI bezüglich staatlicher Beihilfen des Abkommens vom 10. Dezember 1991zwischen den EFTA-Ländern und der Türkei | Lexipedia | Lexipedia