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AS 2011 5013

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung)

Änderung vom 10. November 2011

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vereinbaren Folgendes:

I Die Fachhochschulmastervereinbarung vom 24. August 20071 wird wie folgt geän- dert:

Art. 3 Abs. 2 und 3

2 Es hört vorgängig den Schweizerischen Fachhochschulrat der EDK und die Konfe-

renz der Fachhochschulen der Schweiz an. Bei Gesuchen privater Fachhochschulen hört es zudem vorgängig den Standortkanton an.

3 Ist der Studiengang akkreditiert, so kann die Fachhochschule den Studiengang

unbefristet weiterführen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllt.

Art. 7 Abs. 2

2 Ihre Geltungsdauer wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert, längstens jedoch

bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. September 20112 über die Förde- rung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG).

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