AS 2011 5017
AS 2011 5017
Verordnung des EFD über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck (Zollerleichterungsverordnung, ZEV)
Änderung vom 26. Oktober 2011
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Anhang 1 der Zollerleichterungsverordnung vom 4. April 20071 wird gemäss Bei- lage geändert.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
26. Oktober 2011 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
1 SR 631.012
2011-1484 5017
Zollerleichterungsverordnung AS 2011
Anhang 1 (Art. 3)
Zollerleichterungen je nach Verwendungszweck
Änderung der Tarifnummern folgender Zollbegünstigungen
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
0207. Fleisch und geniessbare Schlacht- zur Herstellung von —.10
14 99 nebenprodukte von Geflügel der Tierfutter für andere
27 99 Nr. 0105, gefroren als landwirtschaftliche
36 99 Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel) Ersetzen durch
0207. Fleisch und geniessbare Schlacht- zur Herstellung von —.10
14 99 nebenprodukte von Geflügel der Tierfutter für andere
27 99 Nr. 0105, gefroren als landwirtschaftliche
45 99 Nutztiere
55 99 (als landwirtschaftliche
60 99 Nutztiere gelten: Tiere
der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie Kaninchen und das Hausgeflügel)
Begünstigung bisher
0407. Bruteier zur Mastkükenproduk- 1.—
00 10 tion
Ersetzen durch
0407. Bruteier zur Mastkükenproduk- 1.—
11 10 tion
19 10
Zollerleichterungsverordnung AS 2011
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—
00 10 für die Nahrungsmittel-
industrie Ersetzen durch
0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—
21 10 für die Nahrungsmittel-
29 10 industrie
Begünstigung bisher
0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für 1.—
00 10 die Nahrungsmittelin-
dustrie, zur Gewinnung von Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarif- nummer 2103.9000 Ersetzen durch
0407. Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier für 1.—
21 10 die Nahrungsmittelin-
29 10 dustrie, zur Gewinnung
von Flüssigeigelb und für die industrielle Herstellung von Produkten der Tarif- nummer 2103.9000
Begünstigung bisher
0809. Kirschen zur Herstellung von —.10
20 10 Spirituosen
20 11 Ersetzen durch
0809. Kirschen zur Herstellung von —.10
Spirituosen 21 10 21 11 29 10 29 11
Zollerleichterungsverordnung AS 2011
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1001. Hartweizen zur Herstellung von 3.—
10 38 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweiss-
hydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen, Vitaminpräpa- wenn aus dem Hartweizen im Durch- raten schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. Ersetzen durch
1001. Hartweizen zur Herstellung von 3.—
19 29 Bemerkung: Würzmitteln, Eiweiss-
hydrolysaten, Suppen, Die Zollbegünstigung wird gewährt, Saucen, Vitaminpräpa- wenn aus dem Hartweizen im Durch- raten schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
Begünstigung bisher
1001. Hartweizen zum Aufblähen und 11.—
10 38 Rösten
Ersetzen durch
1001. Hartweizen zum Aufblähen und 11.—
19 29 Rösten
Begünstigung bisher
1001. Hartweizen zur Herstellung von 6.37
10 38 Bemerkung: Bulgur
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. Ersetzen durch
1001. Hartweizen zur Herstellung von 6.37
19 29 Bemerkung: Bulgur
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
Zollerleichterungsverordnung AS 2011
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1001. Hartweizen zur Herstellung von 5.28
10 38 Bemerkung: vorgekochtem
Hartweizen Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. Ersetzen durch
1001. Hartweizen zur Herstellung von 5.28
19 29 Bemerkung: vorgekochtem
Hartweizen Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
Begünstigung bisher
1001. Hartweizen zur Herstellung von 3.—
10 60 Bemerkung: Futtermittelenzymen
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden. Ersetzen durch
1001. Hartweizen zur Herstellung von 3.—
19 39 Bemerkung: Futtermittelenzymen
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durch- schnitt eines Kalenderquartals mindes- tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
Begünstigung bisher
1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
90 38 Quellmehl
Ersetzen durch
1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
99 29 Quellmehl
Zollerleichterungsverordnung AS 2011
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
90 38 Kaffeesurrogaten
Ersetzen durch
1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—
99 29 Kaffeesurrogaten
Begünstigung bisher
1001. Weichweizen zur Herstellung von —.10
90 38 Bemerkung: Stärke
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens
55 % Fabrikmehl gewonnen und zu
Stärke verarbeitet wird. Ersetzen durch
1001. Weichweizen zur Herstellung von —.10
99 29 Bemerkung: Stärke
Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens
55 % Fabrikmehl gewonnen und zu
Stärke verarbeitet wird.
Begünstigung bisher
1001. Weichweizen zur Herstellung, durch 2.—
90 38 Extrusion, von aufge-
blähten Paniermehler- satz oder Binde-/ Füllmaterial der Tarif- nummer 1904.1090 Ersetzen durch
1001. Weichweizen zur Herstellung, durch 2.—
99 29 Extrusion, von aufge-
blähten Paniermehler- satz oder Binde-/ Füllmaterial der Tarif- nummer 1904.1090
Begünstigung bisher
1001. Dinkel zur Herstellung von 2.—
90 38 Erzeugnissen durch
Aufblähen oder Rösten Ersetzen durch
1001. Dinkel zur Herstellung von 2.—
99 29 Erzeugnissen durch
Aufblähen oder Rösten
Zollerleichterungsverordnung AS 2011
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei
00 11 Ersetzen durch
1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken frei
10 00
Begünstigung bisher
1002. Roggen zur Herstellung von 2.—
00 38 Kaffeesurrogaten
Ersetzen durch
1002. Roggen zur Herstellung von 2.—
90 29 Kaffeesurrogaten
Begünstigung bisher
1003. Gerste zur Herstellung von 1.85
00 69 Malzextrakten für
Nahrungsmittel Ersetzen durch
1003. Gerste zur Herstellung von 1.85
90 49 Malzextrakten für
Nahrungsmittel
Begünstigung bisher
1007. Körnersorghum zur Herstellung von 2.—
00 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall Ersetzen durch
1007. Körnersorghum zur Herstellung von 2.—
90 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
Begünstigung bisher
1008. Hirse zur Herstellung von frei
20 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall Ersetzen durch
1008. Hirse zur Herstellung von frei
29 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
Zollerleichterungsverordnung AS 2011
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 6.50
90 59 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall Ersetzen durch
1008. Fonio (Digitaria spp.) zur Herstellung von 6.50
40 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Quinoa (Chenopodium quinoa) zur Herstellung von 6.50
50 29 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 6.50
90 27 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
Begünstigung bisher
1008. Triticale zur Herstellung von 7.—
90 28 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall Ersetzen durch
1008. Triticale zur Herstellung von 7.—
60 39 Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
Begünstigung bisher
1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10
00 23 industriellen Herstel-
00 24 lung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000 Ersetzen durch
1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —.10
90 23 industriellen Herstel-
90 24 lung von Produkten der
Tarifnummer 2103.9000
Begünstigung bisher
1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—
00 18 oder ausgepresst Speisefetten
00 19 Ersetzen durch
1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen zur Herstellung von 20.—
10 91 oder ausgepresst Speisefetten
10 99
Zollerleichterungsverordnung AS 2011
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—
00 19 Schinkenherstellung
Ersetzen durch
1501. Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—
10 99 Schinkenherstellung
Begünstigung bisher
1501. Schweinefett (einschliesslich zu technischen Zwecken 1.—
00 18 Schweineschmalz) und Geflügelfett
00 19 00 28 00 29 Ersetzen durch
1501. Schweinefett (einschliesslich zu technischen Zwecken 1.—
10 91 Schweineschmalz) und Geflügelfett
10 99 20 91 20 99 90 91 90 99
Begünstigung bisher
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, zur Herstellung von 15.—
00 91 Schaf- oder Ziegengattung, roh oder Speisefetten
00 99 ausgeschmolzen, auch ausgepresst
Ersetzen durch
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, zur Herstellung von 15.—
10 91 Schaf- oder Ziegengattung, roh oder Speisefetten
10 99 ausgeschmolzen, auch ausgepresst
90 91 90 99
Begünstigung bisher
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, zu technischen Zwecken 1.—
00 91 Schaf- oder Ziegengattung, roh oder
00 99 ausgeschmolzen, auch ausgepresst
Ersetzen durch
1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, zu technischen Zwecken 1.—
10 91 Schaf- oder Ziegengattung, roh oder
10 99 ausgeschmolzen, auch ausgepresst
90 91 90 99
Zollerleichterungsverordnung AS 2011
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, zur Herstellung von frei
11 00 ohne Zusatz von Aroma- oder Mannit, Sorbit, deren
12 00 Farbstoffen Ester und Gluconsäure
99 99 Ersetzen durch
1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, zur Herstellung von frei
12 00 ohne Zusatz von Aroma- oder Mannit, Sorbit, deren
13 00 Farbstoffen Ester und Gluconsäure
14 00 99 99
Begünstigung bisher
1701. Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung frei
11 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
12 00 Ersetzen durch
1701. Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung frei
12 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
13 00 14 00
Begünstigung bisher
2008. Pulpen zur Herstellung von —.10
40 10 Produkten der
50 10 Tarifnummer 2007
50 90 99 19 99 97 Ersetzen durch
2008. Pulpen zur Herstellung von —.10
40 10 Produkten der
50 10 Tarifnummer 2007
50 90 93 10 93 90 99 19 99 97
Zollerleichterungsverordnung AS 2011
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto
Begünstigung bisher
2009. Säfte von tropischen Früchte, ohne zur industriellen —.10
80 81 Zusatz von Zucker oder anderen Weiterverarbeitung
Süssstoffen Ersetzen durch
2009. Säfte von tropischen Früchte, ohne zur industriellen —.10
89 81 Zusatz von Zucker oder anderen Weiterverarbeitung
Süssstoffen
Begünstigung bisher
2009. Andere Säfte als von tropischen zur Herstellung von —.10
80 89 Früchte, ohne Zusatz von Zucker Produkten der
oder anderen Süssstoffen Tarifnummer 2007 Ersetzen durch
2009. Andere Säfte als von tropischen zur Herstellung von —.10
81 10 Früchte, ohne Zusatz von Zucker Produkten der
89 89 oder anderen Süssstoffen Tarifnummer 2007
Zollerleichterungsverordnung AS 2011