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AS 2011 5043

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)

Änderung vom 23. Juni 2011

Die Schweizerische Nationalbank verordnet:

I Der Anhang der Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

23. Juni 2011 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Philipp M. Hildebrand Ein Mitglied des Direktoriums: Thomas J. Jordan

1 SR 951.131

2011-1365 5043

Nationalbankverordnung AS 2011

Anhang (Art. 5 Abs. 1) Titel

Erhebungen

Die nachfolgende Erhebung wird nach der «Kreditzinsstatistik» eingefügt:

Bezeichnung der Erhebung: Umfrage zur Kreditvergabe Erhebungsgegenstand: Angaben zu Veränderungen der Kreditstandards, Kreditkonditionen und Kreditnachfrage; Gliederung der Kreditnehmer nach Unternehmen (sowie Unter- nehmensgrösse) und nach privaten Haushalten, nach Kredittyp, nach Restlaufzeiten, nach Sitz oder Wohn- sitz der Kunden im Inland oder im Ausland Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Inlandkredite: Banken, deren Kredite an Nicht-Ban- ken im Inland 8 Milliarden Franken übersteigen Auslandkredite: Schweizerisch beherrschte Banken, deren Kredite an Nicht-Banken im Ausland 10 Mil- liarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Inlandkredite: Geschäftsstelle Auslandkredite: Konzern Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 20 Tage Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2011

Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Bargeldloser Zahlungs- verkehr – E-Geld» eingefügt:

Bezeichnung der Erhebung: Bargeldloser Zahlungsverkehr – Kundenzahlungen bei Banken und PostFinance Erhebungsgegenstand: Kundenzahlungen bei Banken und PostFinance, welche innerhalb eines Quartals ausgelöst respektive empfangen werden. Unterteilung nach Zahlungsein- gängen und Zahlungsausgängen; Gliederung nach inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen und nach Währungen. Zusätzliche Unterteilung der Zahlungsausgänge in Schweizer Franken nach Art der Auftragserteilung Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: 25 bedeutendste Banken im schweizerischen Zah- lungsverkehr und PostFinance Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –

Nationalbankverordnung AS 2011

Die nachfolgenden Erhebungen erhalten die neue Fassung wie folgt:

Bezeichnung der Erhebung: Erhebungen im Bereich der Zahlungsbilanz Erhebungsgegenstand: Grenzüberschreitender Handel mit Waren (ohne Aussenhandel gemäss Erhebung der Oberzolldirek- tion) und Dienstleistungen, Transithandel, grenzüber- schreitende Arbeits- und Vermögenseinkommen, Übertragungen und Kapitalverkehr (Stromgrössen) gemäss den Richtlinien des Internationalen Wäh- rungsfonds (IWF) sowie den Anforderungen der Europäischen Union (EU) gemäss dem bilateralen Statistikabkommen2. Gliederung nach Ländern, Art der Transaktionen sowie nach Wirtschaftssektoren – Erhebung der Ertragsbilanz (Dienste, ausgewählte Waren, Vermögenseinkommen und Übertra- gungen) mittels allgemeinem Fragebogen bei Unternehmen aller Branchen sowie zusätzlichen branchenspezifischen Fragebögen bei Banken, Versicherungen und Speditions- und Logistikun- ternehmen – Erhebung der Direktinvestitionen (inkl. Erträge) – Erhebung der übrigen Guthaben und Verpflich- tungen (inkl. Erträge) Art der Erhebung: Teilerhebungen Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, wenn der Trans- aktionswert 100 000 Franken je Erhebungsgegenstand (1 Million Franken je Erhebungsgegenstand im Bereich des Kapitalverkehrs) überschreitet Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Vierteljährliche Meldung: 1 Monat Jährliche Meldung: 3 Monate Besondere Bestimmungen: Die Auskunftspflicht ist ebenfalls erfüllt, wenn die am Zahlungsverkehr beteiligte Bank die Transaktion meldet

2 Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (SR 0.431.026.81).

Nationalbankverordnung AS 2011

Bezeichnung der Erhebung: Finanzielle Forderungen und Verpflichtungen gegenüber dem Ausland und Direktinvestitionen (Auslandvermögensstatistik) Erhebungsgegenstand: Forderungen und Verpflichtungen (Bestandesgrös- sen) gegenüber dem Ausland, schweizerische Direkt- investitionen im Ausland und ausländische Direkt- investitionen in der Schweiz gemäss den Richtlinien des Internationalen Währungsfonds (IWF) sowie den Anforderungen der Europäischen Union (EU) gemäss dem bilateralen Statistikabkommen3. Gliede- rung nach Ländern, Art der Bestandesgrössen sowie nach Wirtschaftssektoren. Die Erhebung der Direkt- investitionen umfasst auch Angaben zum Personal- bestand der Direktinvestoren und der Direktinvesti- tionsunternehmen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Juristische Personen und Gesellschaften, deren Gut- haben, Verpflichtungen oder Direktinvestitionen zum Erhebungszeitpunkt 10 Millionen Franken je Erhe- bungsgegenstand übersteigen Erhebungsstufe: – Periodizität: Quartalsweise oder jährlich Einreichefrist nach Stichtag: Vierteljährliche Meldung: 1 Monat Jährliche Meldung: 3 Monate Besondere Bestimmungen: –

3 Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (SR 0.431.026.81).

Nationalbankverordnung AS 2011

Die nachfolgende Erhebung wird aufgehoben: Zinsen-, Kommissions- und Handelsgeschäft

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