AS 2011 5261
Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr
Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV)
Änderung vom 23. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.
Art. 2 Berechnung des Kantonsanteils Der Kantonsanteil ist das Produkt aus der Kantonsbeteiligung und dem kantonalen Anteil an einer Linie oder Strecke nach interkantonalem Verteiler, ausgedrückt in Prozenten und gerundet auf eine Stelle nach dem Komma.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
1 Die Kantonsbeteiligung an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im
regionalen Personenverkehr (A) und an der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs (I) wird, unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzun- gen, nach folgender Formel berechnet, wobei das Resultat auf ganze Prozent gerun- det wird: a. Kantonsbeteiligung (A) = MSI(A)3 × 0.525425 + 0.2
Art. 4 Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil Der jährliche Bundesanteil an der Abgeltung der gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr kann höchstens 5 Prozent vom Bundesanteil nach Artikel 33 Absatz 1 PBG abweichen.
1 SR 742.101.2
2011-2047 5261
Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr AS 2011
Art. 7 Abs. 1, 2 und 4
1 Berührt eine Linie oder Strecke das Gebiet mehrerer Kantone, so legen die Kan-
tone für die Aufteilung der Kosten einen Verteilschlüssel fest. 2 Können sich die Kantone nicht auf einen interkantonalen Verteilschlüssel einigen, so legt ihn das Bundesamt für Verkehr fest. Dabei berücksichtigt es: a. beim regionalen Personenverkehr die Linienlänge auf Kantonsgebiet und die Verkehrsbedienung der Stationen; b. bei der Finanzierung der Infrastruktur des Regionalverkehrs die Strecken- länge auf Kantonsgebiet und die Anzahl der Stationen.
4 Linienlängen und Streckenlängen werden ab Kantonsgrenze gemessen. Linien- und
Streckenabschnitte ohne Station, die dem betreffenden Kanton dient, werden nicht mitgerechnet.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 11. Dezember 2011 in Kraft.
23. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Beilage (Ziff. II) Anhang (Art. 3 Abs. 2)
Kantonsbeteiligungen2 (in Prozent)
Kanton Kantonsbeteiligung (A) Kantonsbeteiligung (I)
Fahrplanjahre 2012–2015
ZH 66 80 BE 45 43 LU 56 70 UR 28 33 SZ 48 53 OW 33 43 NW 45 43 GL 36 56 ZG 64 82 FR 44 45 SO 56 65 BS 71 87 BL 60 67 SH 56 76 AR 39 25 AI 26 17 SG 54 65 GR 20 15 AG 61 73 TG 53 57 TI 49 63 VD 50 51 VS 36 33 NE 49 50 GE 70 86 JU 27 22
2 Für die Finanzierung der Infrastruktur werden vierjährige Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Die am 11. Dez. 2011 in Kraft gesetzten Sätze werden auf die Leistungs- vereinbarungen 2013–16 angewendet.
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