AS 2011 5273
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Personen
Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung der mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Personen (Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich, VVPLM)
vom 9. November 2011
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 41 Absatz 1 und 41a Absätze 1 und 3 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Grundsatz
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung der Personen, die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betraut sind.
Art. 2 Voraussetzung für eine amtliche Tätigkeit Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausüben will, muss über die entsprechende abgeschlossene Ausbildung verfügen: a. Kantonschemikerin oder Kantonschemiker; b. Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor; c. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
2. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 3 Grundsätze
1 Das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD) ist Voraussetzung für
die Wahl oder die Anstellung als Kantonschemikerin oder Kantonschemiker.
2 Wer das LMCD erwerben will, muss:
a. die theoretische Vorbildung nachweisen; und b. die erforderliche Ausbildung absolviert haben.
SR 817.042 1 SR 817.0
2011-2215 5273
Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich AS 2011
Art. 4 Theoretische Vorbildung
1 Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch:
a. ein philosophisch-naturwissenschaftliches Masterdiplom in Chemie, Bio- chemie, Lebensmittelwissenschaften oder in allgemeinen Naturwissen- schaften mit Chemie oder Biochemie als Prüfungsfach; oder b. ein Diplom gemäss dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062.
2 Das Diplom nach Absatz 1 Buchstabe a muss von einer Hochschule im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19993 oder von einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule stammen.
3 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der theoretischen Vorbildung auch durch
andere Studienabschlüsse erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die Prüfungskommission für das LMCD (PK-LMCD).
Art. 5 Ausbildung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMCD muss in den folgenden Fachge-
bieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 erbringen: a. Lebensmitteltechnologie; b. Lebensmittelmikrobiologie; c. Lebensmittelchemie sowie Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; d. Analytik von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; e. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept (Hazard Analysis Critical Control Point); f. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; g. Grundlagen der Ernährung; h. in der Schweiz und international anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs-
oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer ande- ren Institution erbringen: a. Trinkwasserversorgung; b. Risikoanalyse; c. Organisation und Verfahren der Lebensmittelkontrolle in der Schweiz;
2 SR 811.11 3 SR 414.20
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d. Epidemiologie; e. Betriebslehre; f. Qualitätsmanagement; g. Kommunikation.
3 Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:
a. insgesamt mindestens 375 besuchte Lektionen; b. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.
4 Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine mindestens zweijährige Berufserfah-
rung in einem Betrieb der Lebensmittelherstellung, der Lebensmitteluntersuchung oder des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung vorweisen.
5 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung anders
erbracht werden. Über die Anerkennung entscheidet die PK-LMCD.
Art. 6 Diplom
1 Zum Erwerb des LMCD muss die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, dass
sie oder er die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt.
2 Sie oder er muss sämtliche relevanten Unterlagen beim Bundesamt für Gesundheit
(BAG) einreichen.
3 Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 1 Buch-
stabe C Ziffer 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20054 (LGV).
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 7 Prüfungskommission für das Lebensmittelchemikerdiplom
1 Die PK-LMCD vollzieht die Bestimmungen des 1. Abschnitts.
2 Zusätzlich hat sie die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie sorgt für Ausbildungsmöglichkeiten nach Artikel 5. b. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt. c. Sie erlässt die Verfügungen betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen und stellt die Diplome aus.
4 SR 817.02
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Art. 8 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMCD richtet sich nach dem 2. Kapi- tel 1d. Abschnitt (Art. 8l–8t) der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsver- ordnung vom 25. November 19985 (RVOV).
Art. 9 Sekretariat Das BAG besorgt das Sekretariat für die PK-LMCD.
3. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 10 Grundsatz
1 Das eidgenössische Lebensmittelinspektorendiplom (LMID) ist Voraussetzung für
die Wahl oder die Anstellung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor.
2 Wer das LMID erwerben will, muss:
a. die Vorbildung nachweisen; b. die theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben; c. die Diplomprüfung bestehen.
Art. 11 Vorbildung
1 Der Nachweis der Vorbildung kann erbracht werden durch:
a. einen Bachelor-Studienabschluss in einem Bereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2; oder b. eine abgeschlossene Berufslehre mit fünfjähriger Berufserfahrung:
1. in einem Betrieb der Lebensmittelherstellung, der Lebensmittelunter-
suchung oder des Vollzugs der Lebensmittelgesetzgebung, oder
2. im Bereich eines Studienabschlusses nach Artikel 4.
2 In Ausnahmefällen kann der Nachweis der Vorbildung auch anderweitig erbracht
werden.
Art. 12 Theoretische Ausbildung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für das LMID muss in den folgenden Fachge-
bieten Leistungs- oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 erbringen: a. Lebensmitteltechnologie; b. Lebensmittelmikrobiologie;
5 SR 172.010.1
Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich AS 2011
c. Warenkunde in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; d. Lebensmittelhygiene und HACCP-Konzept; e. Toxikologie in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; f. Grundlagen der Ernährung; g. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; h. Sicherheit in der Lebensmittelkette.
2 Die Bewerberin oder der Bewerber muss in den folgenden Fachgebieten Leistungs-
oder Prüfungsnachweise einer Hochschule nach Artikel 4 Absatz 2 oder einer ande- ren Institution erbringen: a. Trinkwasserversorgung; b. Qualitätssicherung.
3 Von der Bewerberin oder dem Bewerber sind nachzuweisen:
a. insgesamt mindestens 250 besuchte Lektionen; b. für jedes einzelne Fachgebiet mindestens 20 besuchte Lektionen.
Art. 13 Praktische Ausbildung
1 Die praktische Ausbildung dauert ein Jahr. Sie steht unter der Leitung:
a. der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers; oder b. einer mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung beauftragten Bundes- behörde.
2 Sie besteht aus:
a. Unterricht über Untersuchungsmethoden im Allgemeinen; b. Unterricht über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde; c. Einführung in einfache Laboruntersuchungen; d. Schulung für den Aussendienst.
3 Die praktische Ausbildung über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und
-inspektoren umfasst die folgenden Bereiche: a. Sinnenprüfung; b. Betriebsinspektionen mit den einschlägigen Amtshandlungen; c. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle; d. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; e. Beurteilung von Bauprojekten für Lebensmittelbetriebe.
4 Fürdie Schulung für den Aussendienst sind mindestens 40 Tage vorzusehen,
davon 5 Tage ausserhalb des eigenen Kantons.
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Art. 14 Diplomprüfung 1 Die Diplomprüfung besteht aus praktischen Prüfungen in den folgenden Bereichen:
a. Beurteilung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen anhand von praktischen Beispielen; b. Beurteilung von Anpreisungen und Kennzeichnungen; c. Inspektionstätigkeit.
2 Die Prüfung dauert:
a. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe a: eine halbe Stunde; b. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe b: eine Stunde; c. im Bereich nach Absatz 1 Buchstabe c: anderthalb bis vier Stunden.
3 Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Zif-
Art. 15 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber für die Diplomprüfung meldet sich schriftlich
beim BAG an.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werde- gang; b. die Nachweise über die Vorbildung sowie die theoretische und praktische Ausbildung nach den Artikeln 11 und 12 sowie eine Bestätigung der Aus- bildungsleitung über die praktische Ausbildung nach Artikel 13.
3 Die Prüfungskommission für das LMID (PK-LMID) verfügt die Zulassung zur
Diplomprüfung.
4 Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV7 muss vor der Prüfung bezahlt werden.
Art. 16 Bewertung der Leistungen
1 Die Leistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
4 = genügend
3 = ungenügend
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
2 Halbe Noten sind zulässig.
6 SR 817.02 7 SR 817.02
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Art. 17 Ergebnis der Diplomprüfung
1 Für jede praktische Prüfung gibt es eine Fachnote.
2 Aus den einzelnen Fachnoten wird eine Durchschnittsnote errechnet.
3 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn:
a. ein Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht wird; b. nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt wird; und c. keine Note unter 3 erteilt wird.
4 Die PK-LMID teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form einer
Verfügung schriftlich mit.
Art. 18 Unlauterkeit Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzu- lässige Mittel verwendet, so kann die PK-LMID die Diplomprüfung als nicht bestanden erklären.
Art. 19 Wiederholung
1 Wer die Diplomprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
Art. 20 Diplom
1 Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMID das Diplom aus.
2 Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMID unter-
zeichnet.
3 Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 1 Buch-
stabe C Ziffer 2 LGV8.
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 21 Prüfungskommission für das Lebensmittelinspektorendiplom
1 Die PK-LMID vollzieht die Bestimmungen des 1. Abschnitts.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie bereitet die Prüfungen vor und legt die Prüfungsaufgaben fest. b. Sie nimmt die Prüfungen ab.
8 SR 817.02
Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich AS 2011
c. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 11–13 erfüllt. d. Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und aus- ländischer Ausbildungen.
Art. 22 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMID richtet sich nach dem 2. Kapi-
Art. 23 Sekretariat Das BAG besorgt das Sekretariat für die PK-LMID.
4. Kapitel: Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom
1. Abschnitt: Erwerb des Diploms
Art. 24 Grundsatz Wer das eidgenössische Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD) erwerben will, muss: a. die Vorbildung nachweisen; b. die Ausbildung absolviert haben; c. die Diplomprüfung bestehen.
Art. 25 Vorbildung 1 Die Vorbildung besteht aus einer abgeschlossenen Berufsausbildung in Produktion, Verarbeitung oder Handel von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen und mindestens drei Jahren entsprechender Berufserfahrung oder abgeschlossener Meis- terprüfung.
2 Die Vorbildung gilt auch als genügend, wenn die Voraussetzungen für die Zulas-
sung zur Ausbildung als Lebensmittelinspektor oder Lebensmittelinspektorin erfüllt sind.
3 Die Prüfungskommission für das LMKD (PK-LMKD) entscheidet über die Aner-
kennung weiterer Bildungsgänge und praktischer Betätigungen.
Art. 26 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur
dauert mindestens drei Monate. Sie steht unter der Leitung der zuständigen Kan- tonschemikerin oder des zuständigen Kantonschemikers.
9 SR 172.010.1
Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich AS 2011
2 Sie umfasst folgende Bereiche:
a. in der Schweiz anwendbares Recht in den Bereichen Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; b. Warenkunde und Lebensmitteltechnologie; c. Lebensmittelmikrobiologie; d. Lebensmittel- und Betriebshygiene; e. Beurteilung von Kennzeichnungen und Anpreisungen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; f. Beurteilung der Selbstkontrolle unter Einschluss der Guten Verfahrens- und Herstellungspraxis (GHP) sowie der HACCP-Konzepte gemäss Codex Alimentarius; g. Betriebsinspektion und entsprechende Amtshandlungen; h. Inspektionsberichte und Inspektionsprotokolle; i. amtliche Probenerhebung; j. Kenntnisse über die wichtigsten Untersuchungsmethoden der ausbildenden Behörde.
Art. 27 Theoretischer Teil der Diplomprüfung
1 Der theoretische Teil der Diplomprüfung wird von der PK-LMKD abgenommen.
2 Er erstreckt sich auf die Bereiche nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a–f.
3 Er erfolgt schriftlich.
4 Die Kosten für die Diplomprüfung richten sich nach Anhang 1 Buchstabe C Zif-
Art. 28 Praktischer Teil der Diplomprüfung 1 Der praktische Teil der Diplomprüfung erstreckt sich auf die Bereiche nach Arti- kel 26 Absatz 2 Buchstaben f–i und dauert mindestens zwei Stunden.
2 Er besteht aus der Inspektion eines Lebensmittelbetriebs und amtlichen Proben-
erhebungen.
3 Er wird von der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker durchgeführt, die
oder der für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich ist. Dabei sind allfällige Weisungen der PK-LMKD zu befolgen. Ein Mitglied der PK-LMKD kann die Prüfung begleiten.
10 SR 817.02
Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich AS 2011
Art. 29 Anmeldung und Zulassung zur Diplomprüfung
1 Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich beim BAG an.
2 Der Anmeldung sind beizulegen:
a. ein Lebenslauf mit Beschreibung von Ausbildung und beruflichem Werde- gang; b. die Nachweise über die Vor- und Ausbildung nach den Artikeln 25 und 26.
3 Die PK-LMKD entscheidet über die Zulassung zur Diplomprüfung.
4 Die Prüfungsgebühr nach Anhang 1 LGV11 muss vor der Prüfung entrichtet wer-
den.
Art. 30 Ergebnis der Diplomprüfung
1 Für jeden Prüfungsbereich nach den Artikeln 27 und 28 gibt es eine Fachnote.
2 Aus den Fachnoten wird für den theoretischen und für den praktischen Teil je eine Durchschnittsnote berechnet.
3 Es gilt die Notenskala nach Artikel 16.
4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der den praktischen Teil der Prüfung durchführt, meldet die einzelnen Fachnoten umgehend der PK-LMKD.
5 Die Diplomprüfung gilt als bestanden, wenn:
a. im theoretischen und im praktischen Teil je ein Notendurchschnitt von min- destens 4,0 erreicht wird; und b. keine Fachnote unter 3 erteilt wird.
6 Die PK-LMKD teilt der Bewerberin oder dem Bewerber das Ergebnis in Form
einer Verfügung schriftlich mit.
Art. 31 Unlauterkeit Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber die Zulassung zur Diplomprüfung durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt oder bei der Diplomprüfung unzu- lässige Mittel verwendet, so kann die PK-LMKD die Diplomprüfung für nicht bestanden erklären.
Art. 32 Wiederholung 1 Wer den theoretischen oder den praktischen Teil der Diplomprüfung nicht bestan- den hat, kann ihn je einmal wiederholen.
2 Für die Wiederholung ist die Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
11 SR 817.02
Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich AS 2011
Art. 33 Diplom
1 Ist die Diplomprüfung bestanden, so stellt die PK-LMKD das Diplom aus.
2 Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der PK-LMKD unter-
zeichnet.
3 Die Kosten für die Ausstellung des Diploms richten sich nach Anhang 1 Buch-
stabe C Ziffer 3 LGV12.
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 34 Prüfungskommission für das Lebensmittelkontrolleurendiplom
1 Die PK-LMKD vollzieht die Bestimmungen des 1. Abschnitts.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie legt die Lernziele und -inhalte der Fächer nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a–i fest. b. Sie bereitet die Prüfungen vor und erlässt Weisungen über deren Durchfüh- rung. c. Sie legt die Prüfungsaufgaben fest. d. Sie nimmt die theoretischen Prüfungen ab. e. Sie übt die Aufsicht über die praktischen Prüfungen aus und sorgt für deren einheitliche Durchführung. f. Sie prüft gestützt auf die eingereichten Unterlagen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen nach den Artikeln 25 und 26 erfüllt. g. Sie entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger inländischer und aus- ländischer Ausbildungen.
Art. 35 Entschädigung Die Entschädigung der Mitglieder der PK-LMKD richtet sich nach dem 2. Kapi-
Art. 36 Sekretariat Das BAG besorgt das Sekretariat für die PK-LMKD.
12 SR 817.02 13 SR 172.010.1
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5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 37 Änderung bisherigen Rechts Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November
200514 wird wie folgt geändert:
Art. 66 Bst. d und e Aufgehoben
Anhang 1 Bst. C
C. Gebühren für Prüfungen Franken
1 Eidgenössisches Lebensmittelchemikerdiplom (LMCD)
Ausstellung des Diploms nach Artikel 6 der Verordnung 50 vom 9. November 201115 über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich (VVPLM)
2 Eidgenössisches Lebensmittelinspektorendiplom (LMID)
a. Diplomprüfung nach Artikel 14 VVPLM 350 b. Ausstellung des Diploms nach Artikel 20 VVPLM 50
3 Eidgenössisches Lebensmittelkontrolleurendiplom (LMKD)
a. theoretischer Teil der Diplomprüfung nach Artikel 27 100 VVPLM b. Ausstellung des Diploms nach Artikel 33 VVPLM 50
Art. 38 Ausbildungen nach bisherigem Recht
1 Wer die Ausbildung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker vor
dem 1. Mai 2002 begonnen hat, kann sie nach dem Recht fortsetzen, das bis zur Änderung vom 27. März 200216 der Verordnung vom 17. April 199117 über das eidgenössische Lebensmittelchemikerdiplom gegolten hat.
2 Die Kantone können Ortsexpertinnen und Ortsexperten, die vor dem Inkrafttreten
der Verordnung vom 1. März 199518 über die Mindestanforderungen an Lebensmit- telkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure nach altem Recht ausgebildet worden sind, als Lebensmittelkontrolleurinnen oder als Lebensmittelkontrolleure
14 SR 817.02 15 SR 817.042 16 AS 2002 681 17 AS 1991 1096, 1995 1765 18 AS 1995 1756
Verordnung über die Vollzugspersonen im Lebensmittelbereich AS 2011
anerkennen, wenn sie sich Kenntnisse in der neuen Lebensmittelgesetzgebung angeeignet und eine entsprechende Prüfung bestanden haben.
3 Die Prüfungsinhalte der Prüfungen der Kandidatinnen und Kandidaten, welche
sich vor dem 1. November 2010 zu Ergänzungsprüfungen oder zur Diplomprüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker oder zur Prüfung als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor angemeldet haben, richten sich nach dem Recht, das bis zu diesem Zeitpunkt gegolten hat. Die Prüfungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2014 abgelegt sein.
4 Diplome nach bisherigem Recht sind Diplomen nach neuem Recht gleichgestellt.
5 Das kantonale Lebensmittelkontrolleurendiplom kann bis spätestens zum
31. Dezember 2014 in ein eidgenössisches Diplom umgewandelt werden.
Art. 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
9. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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