AS 2011 5295
AS 2011 5295
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 26. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wie folgt geändert.
Art. 27 Abs. 1
1 Der Flächenbeitrag beträgt je Hektare und Jahr 1020 Franken.
Art. 67 Abs. 1 1 Der Kanton stellt die Beitragsberechtigung des Gesuchstellers oder der Gesuchstel- lerin fest und setzt die Beiträge aufgrund der Verhältnisse am Stichtag fest. Für Raufutter verzehrende Nutztiere werden die Beiträge aufgrund des massgebenden Bestandes nach den Artikeln 29 und 29a festgesetzt. Bei den Mastpoulets ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während des Kalenderjahrs vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden. Bei den übrigen Nutztieren ist die Anzahl Tiere massgebend, die auf dem Betrieb während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag im Durchschnitt gehalten wurden.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 910.13
2011-1003 5295
Direktzahlungsverordnung AS 2011