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AS 2011 5297

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (Kontrollkoordinationsverordnung, VKKL)

vom 26. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051, Artikel 44 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002, Artikel 36 Absatz 5 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923, auf die Artikel 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 und auf Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe c des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Kontrollen nach den folgenden Verordnungen:

a. Verordnung vom 23. November 20056 über die Primärproduktion; b. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20107; c. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20048; d. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19959; e. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 201110; f. Tierschutzverordnung vom 23. April 200811; g. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199812; h. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199813;

SR 910.15

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Kontrollkoordinationsverordnung AS 2011

i. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200714; j. Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 199815; k. Tierzuchtverordnung vom 14. November 200716.

2 Sie gilt für folgende Kontrollen:

a. Kontrollen auf Betrieben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion registriert sind; b. Kontrollen der Aufzucht, des Anbaus, der Erzeugung und des Erntens von Primärprodukten; c. Kontrollen der Haltung, der Aufzucht und des Melkens landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.

Art. 2 Grundkontrolle

1 Mit der Grundkontrolle wird festgestellt, ob die gesetzlichen Anforderungen in

einem oder mehreren Bereichen auf dem ganzen Betrieb eingehalten werden.

2 Die Grundkontrolle kann mit verschiedenen Kontrollmethoden vorgenommen

werden; anderslautende Bestimmungen der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 1 bleiben vorbehalten.

Art. 3 Frequenz und Koordination der Grundkontrollen 1 Jeder Betrieb wird mindestens einmal innerhalb der Abstände nach Anhang 1 einer Grundkontrolle unterzogen, wobei in der Regel jede Produktionsstätte und jeder Betriebszweig kontrolliert wird. 2 Die Kantone müssen die Grundkontrollen so koordinieren, dass landwirtschaftliche Betriebe in der Regel nicht mehr als einmal pro Jahr einer Grundkontrolle unterzo- gen werden. Diese Koordination gilt nicht für Kontrollen, bei denen die Anwesen- heit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters oder deren oder dessen Vertre- tung nicht erforderlich ist.

Art. 4 Andere Kontrollen

1 Basierend auf den Risiken der einzelnen Betriebe werden zusätzliche Kontrollen

durchgeführt. Entscheidend sind namentlich die folgenden Kriterien: a. Mängel bei früheren Kontrollen; b. begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften; c. wesentliche Änderungen auf dem Betrieb; d. ausserordentliche Ereignisse wie Krankheiten oder Seuchen.

2 Daneben nehmen die Kantone zufällige Kontrollen vor.

14 SR 910.133 15 SR 910.17 16 SR 916.310

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Kontrollkoordinationsverordnung AS 2011

Art. 5 Regelung für kleine Betriebe sowie für Fisch- und Bienenhaltungen Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 gelten nicht für landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften und mit weniger als drei Grossviehein- heiten sowie für Fischhaltungen und Bienenhaltungen. Die Kantone bestimmen, mit welcher Frequenz diese Betriebe zu kontrollieren sind.

Art. 6 Kontrollqualität und -anerkennung 1 Betraut ein Vollzugsorgan eine andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stelle mit der Ausführung von Kontrollen, muss es dieser Stelle einen schriftlichen Leistungsauftrag erteilen und dessen Ausführung überwachen. 2 Privatrechtliche Stellen, die nach Absatz 1 Kontrollen durchführen, müssen nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»17 und der Akkredi- tierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199618 akkreditiert sein.

3 Die Vollzugsorgane und die Stellen, die mit der Durchführung der Kontrollen

betraut sind, melden Verstösse gegen die Verordnungen nach Artikel 1, die ausser- halb ihres Zuständigkeitsbereichs liegen, den dafür zuständigen Vollzugsorganen.

Art. 7 Elektronisches Informationssystem 1 Der Bund betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein standardisiertes elekt- ronisches Informationssystem zu den Kontrollen.

2 Das System enthält insbesondere folgende Daten:

a. Angaben zum Betrieb und zum Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin, die kontrolliert wurden; b. Art der Kontrolle und Ergebnisse; c. verfügte Verwaltungsmassnahmen; d. Angaben zur Kürzung oder Verweigerung von Beitragszahlungen.

3 Der Bund legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Anforderungen bezüglich

Inhalt, Betrieb und Qualität des Systems fest. Er regelt die Zugriffsrechte und die Nutzungsbedingungen und betreibt das System.

Art. 8 Aufgaben der Kantone

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Koordinationsstelle für die Kontrollen.

2 Die Koordinationsstelle erfüllt ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den Vollzugs- organen und auf der Grundlage von Artikel 3. Sie führt eine Liste der Vollzugs- organe und ihrer Zuständigkeitsbereiche.

17 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli-

strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden. 18 SR 946.512

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3 Die Kantone sorgen dafür, dass die Daten nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c

und d im elektronischen Informationssystem erfasst oder dahin übertragen werden.

Art. 9 Aufgaben des Bundes

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt und überwacht die Umsetzung

dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Gesundheit und der Bundeseinheit für die Lebensmittelkette.

2 Der Bund kann mit Einverständnis der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters

die notwendigen Daten von öffentlich-rechtlichen Kontrollen für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.

Art. 10 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 200719 wird aufge-

hoben.

2 Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 11 Übergangsbestimmung Der Abstand zwischen den Grundkontrollen, die aufgrund der Verordnungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e vorgenommen werden, wird über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg schrittweise verkürzt. Spätestens am 1. Januar 2014 ent- spricht er den maximalen Abständen, wie sie in Anhang 1 festgelegt sind.

Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

19 AS 2007 6167, 2008 5871, 2010 5019

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Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)

Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen

Die Grundkontrolle ist bis Ende des Kalenderjahres, in dem der maximale Abstand erreicht ist, zu vollziehen.

Bereich Verordnung Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen

Bereiche betreffend die Lebensmittelsicherheit und den Tierschutz

Hygiene in der pflanzlichen Verordnung vom 23. November 200520 4 Jahre Primärproduktion über die Primärproduktion

Hygiene in der tierischen Primär- Verordnung vom 23. November 2005 4 Jahre produktion (ohne Milchproduktion) über die Primärproduktion

Hygiene in der Milchproduktion Verordnung vom 23. November 2005 4 Jahre über die Primärproduktion Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201021

Tierarzneimittel Tierarzneimittelverordnung vom 4 Jahre 18. August 200422

Tiergesundheit und Tierseuchen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 4 Jahre 199523

Tierverkehr TVD-Verordnung vom 26. Oktober 4 Jahre 201124

Tierschutz Tierschutzverordnung vom 23. April 4 Jahre 200825 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199826

20 SR 916.020 21 SR 916.351.0 22 SR 812.212.27 23 SR 916.401 24 SR 916.404 25 SR 455.1 26 SR 910.13

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Kontrollkoordinationsverordnung AS 2011

Bereich Verordnung Maximaler Abstand zwischen den Grundkontrollen

Andere Bereiche

Gewässerschutz Gewässerschutzverordnung 4 Jahre vom 28. Oktober 199827

Strukturdaten Direktzahlungsverordnung 12 Jahre vom 7. Dezember 1998

Ökologischer Leistungsnachweis Direktzahlungsverordnung 4 Jahre (ohne Tierschutz) vom 7. Dezember 1998 Ökologischer Ausgleich Extensive Produktion von Getreide und Raps Ethoprogramme

Sömmerungsbeiträge Sömmerungsbeitragsverordnung 12 Jahre vom 14. November 200728

Ackerbaubeiträge Ackerbaubeitragsverordnung 4 Jahre vom 7. Dezember 199829

Anbindehaltung von Tierzuchtverordnung vom 4 Jahre Freibergerpferden 14. November 200730

27 SR 814.201 28 SR 910.133 29 SR 910.17 30 SR 916.310

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Anhang 2 (Art. 10 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Tierschutzverordnung vom 23. April 200831

Art. 213 Landwirtschaftliche Tierhaltungen 1 Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, kontrolliert werden.

2 Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der

Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201132.

3 Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BVET einen Bericht

über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat.

4 Die zuständige kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amt-

lichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG33 eingegeben werden.

5 Private Organisationen dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn

sie nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»34 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199635 akkreditiert sind.

2. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200436

Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Bst. c 1 Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind verantwortlich für die Kontrol- len und den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung in:

31 SR 455.1 32 SR 910.15 33 SR 916.40 34 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden. 35 SR 946.512 36 SR 812.212.27

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Kontrollkoordinationsverordnung AS 2011

2 Sie dürfen insbesondere:

c. im Einzelfall zusätzliche Betriebsbesuche zu den in der TAM-Vereinbarung festgelegten vorschreiben, wenn bei Kontrollen Mängel festgestellt werden, welche die Lebensmittelsicherheit oder die Tiergesundheit gefährden;

Art. 31 Kontrollfrequenz und Delegation der Kontrollen

1 Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel für

Nutztiere führen, sind mindestens alle fünf Jahre, reine Heimtierpraxen mindestens alle zehn Jahre zu kontrollieren.

2 Je nach Risiko werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt.

3 Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der

Kontrolldaten der Primärproduktionsbetriebe richten sich nach der Kontrollkoor- dinationsverordnung vom 26. Oktober 201137.

4 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen

Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»38 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199639 akkreditiert sind.

Art. 34 Anforderungen an die Kontrollorgane

1 Die Kontrollorgane, die gestützt auf diese Verordnung Kontrollen durchführen,

müssen über ein Qualitätsmanagement-System nach international anerkannten Normen verfügen und nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199640 akkreditiert sein. 2 Die einzelnen Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen in ihrem Fachgebiet über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen; darüber hinaus müssen sie sich laufend fortbilden. 3 Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrol- lieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196841 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.

37 SR 910.15

38 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli-

strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden. 39 SR 946.512 40 SR 946.512 41 SR 172.021

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3. Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199842

Art. 66 Abs. 4 Bst. a

4 Die Kantone veranlassen, dass:

a. die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der Kontrolldaten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201143 richten;

4. Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 200744

Art. 24 Abs. 4

4 Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der

Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201145.

5. Ackerbaubeitragsverordnung vom 7. Dezember 200746

Art. 7 Abs. 2

2 Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der

Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201147.

6. Verordnung vom 23. November 200548 über die Primärproduktion

Art. 3 Abs. 2 Bst. b

2 Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe:

b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 18 der Direktzahlungs- verordnung vom 7. Dezember 199849 haben und nicht nach den Artikeln 7 oder 18a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199550 registriert sein müssen.

42 SR 910.13 43 SR 910.15 44 SR 910.133 45 SR 910.15 46 SR 910.17 47 SR 910.15 48 SR 916.020 49 SR 910.13 50 SR 916.401

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Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen

1 Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der

Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201151. 2 Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrol- lieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196852 über was Verwaltungsstrafverfahren müssen sie in den Aus- stand treten.

3 Die zuständigen kantonalen Stellen ordnen angemessene Massnahmen an, wenn

die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet werden.

7. Tierzuchtverordnung vom 14. November 200753

Art. 15 Abs. 5

5 Der Schweizerische Freibergerzuchtverband entscheidet auf Gesuch über die

Beitragsberechtigung und richtet die Beiträge direkt oder über die jeweilige Pferde- zuchtgenossenschaft an den Züchter oder die Züchterin aus. Die Pferdezuchtgenos- senschaft muss die Beiträge innerhalb von 30 Arbeitstagen weiterleiten. Der Ver- band kann für die Kontrolle die Kantone oder die von diesen beigezogenen Organisationen beiziehen; die Kontrolle richtet sich nach der Kontrollkoordinations- verordnung vom 26. Oktober 201154.

Art. 30 Abs. 6

6 Das BLW überwacht die Tätigkeit der Zuchtorganisationen und führt stichproben-

weise Kontrollen an der Grenze durch.

8. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201055

Art. 14 Abs. 4 und 5

4 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen

Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»56 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199657 akkreditiert sind.

51 SR 910.15 52 SR 172.021 53 SR 916.310 54 SR 910.15 55 SR 916.351.0 56 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden. 57 SR 946.512

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Kontrollkoordinationsverordnung AS 2011

5 Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der

Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201158.

9. Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 199859

Art. 2 Abs. 1 Bst. g

1 Die Kantone erheben:

g. Daten und Ergebnisse zu einzelbetrieblichen Kontrollen, welche im Rahmen der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 201160 auf Land- wirtschaftsbetrieben erhoben werden. Das Bundesamt definiert, in Abspra- che mit den Kantonen und den direkt betroffenen Stellen, den Detaillie- rungsgrad der Kontrolldaten zu Anhang 2, Nummer XXII.

58 SR 910.15 59 SR 919.117.71 60 SR 910.15

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