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AS 2011 5309

AS 2011 5309

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom 26. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

2 Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage

ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Landbau stammen. Das Departement kann zur Angleichung an die entsprechenden Rechtsvorschriften in der EU vor- sehen, dass ein begrenzter Anteil an nicht biologischen Futtermitteln zugekauft werden kann.

Aufgehoben

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II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

Anhang 1

Ziff. 3.3 Einleitungssatz

Nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20112 führt jeder Tierhalter und jede Tierhalterin ein Verzeichnis der Tiere der Rinder- und Schweinegattung und der Equiden, die auf dem Betrieb gehalten werden. Für die übrigen Tiere wird ein Ver- zeichnis in Form eines Registers geführt; es muss der Zertifizierungsstelle am Betriebssitz ständig zugänglich gehalten werden. Folgende Aufzeichnungen, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben müssen, gelten für alle Tierarten und müssen zumindest die folgenden Angaben umfassen:

2 SR 916.404

Bio-Verordnung AS 2011

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