AS 2011 5309
AS 2011 5309
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom 26. Oktober 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
2 Der Zukauf von Futtermitteln zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage
ist zulässig. Zukäufe müssen aus biologischem Landbau stammen. Das Departement kann zur Angleichung an die entsprechenden Rechtsvorschriften in der EU vor- sehen, dass ein begrenzter Anteil an nicht biologischen Futtermitteln zugekauft werden kann.
Aufgehoben
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II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
Anhang 1
Ziff. 3.3 Einleitungssatz
Nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20112 führt jeder Tierhalter und jede Tierhalterin ein Verzeichnis der Tiere der Rinder- und Schweinegattung und der Equiden, die auf dem Betrieb gehalten werden. Für die übrigen Tiere wird ein Ver- zeichnis in Form eines Registers geführt; es muss der Zertifizierungsstelle am Betriebssitz ständig zugänglich gehalten werden. Folgende Aufzeichnungen, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben müssen, gelten für alle Tierarten und müssen zumindest die folgenden Angaben umfassen:
2 SR 916.404
Bio-Verordnung AS 2011