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AS 2011 5821

Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)

Verordnung über das Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten und über deren Überwachung auf dem Markt (Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften, VIPaV)

Änderung vom 16. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. a Ziff. 3 und b Ziff. 5 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: a. die folgenden mit Chemikalien behandelten oder Chemikalien enthaltenden Produkte:

3. gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die auf der Etikette keine Anga-

be des Herstellers nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Chemika- lienverordnung vom 18. Mai 20052 (ChemV) enthalten, und Stoffe und Zubereitungen nach Artikel 52 ChemV, die im Sicherheitsdatenblatt nicht alle Angaben nach Artikel 53 Absatz 1quater ChemV enthalten, b. die folgenden Lebensmittel:

5. Aufgehoben

Art. 10a Ausschluss von Bewilligungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Herstellern in der Schweiz wird für die folgenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse keine Bewilligung nach Artikel 16c THG erteilt: a. landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel, die nach der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 20113 gekennzeichnet werden;

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