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AS 2011 5903

Verordnung über den Zivilschutz

Verordnung über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV)

Änderung vom 30. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «des Gesetzes» durch «BZG» ersetzt.

2 Betrifft nur den französischen Text.

Ingress gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022 (BZG),

Art. 3 Ausschluss (Art. 21 BZG)

1 Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens

verurteilt worden ist. 2 Von der Schutzdienstleistung kann ausgeschlossen werden, wer für den Zivilschutz untragbar wird, weil er oder sie: a. wegen eines Vergehens verurteilt worden ist; b. sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu über- nehmen und deswegen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens

30 Tagen, zu Geldstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagessätzen oder zu

gemeinnütziger Arbeit von insgesamt mindestens 120 Stunden verurteilt worden ist.

3 Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin

frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wie- derzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

2011-0225 5903

Zivilschutzverordnung AS 2011

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Sold

(Art. 22 BZG)

Art. 4 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, 2 und 4 Aufgehoben

1 Anspruch auf Sold besteht für:

a. Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach den Artikeln 27 und 27a BZG;

2 Die Soldansätze richten sich nach den Graden; sie bewegen sich im Rahmen der

Soldansätze der Armee. Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) legt die Funktionen, die Grade und die Soldansätze fest.

4 Schutzdienstleistungen, die aufgrund ein und derselben Bestimmung des BZG

erbracht werden und die je mindestens zwei Stunden dauern, werden am Ende des Kalenderjahres vergütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold.

Art. 6a Verschiebung von Ausbildungsdiensten (Art. 38 Abs. 4 BZG) 1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung des Ausbildungsdienstes einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.

2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.

3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Art. 6b Aufgebot für Einsätze (Art. 27 und 27a BZG)

Für Einsätze dürfen nur Schutzdienstpflichtige aufgeboten werden, die mindestens die Grundausbildung nach Artikel 33 BZG absolviert haben.

Art. 7 Sachüberschrift Einrückungspflicht (Art. 27, 27a und 38 BZG)

Art. 9 Aufgehoben

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Zivilschutzverordnung AS 2011

Art. 13 Datenbekanntgabe Das Bundesamt stellt den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone die Rekrutierungsdaten des zentralen Zivilschutz-Informationssystems (ZEZIS) zur Verfügung.

Gliederungstitel vor Art. 13a 2a. Kapitel: Ausbildung

Art. 13a Grundausbildung eingebürgerter Personen (Art. 33 BZG)

Personen, die ab dem Jahr, in dem sie 26 Jahre alt werden, eingebürgert werden, absolvieren die Grundausbildung spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung.

Art. 13b Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren (Art. 42 BZG)

1 Für die Berechnung der zurückzuerstattenden Bundesbeiträge, die an die Erstel-

lung der Gebäude geleistet wurden, werden Abschreibungen an den Gebäuden angemessen berücksichtigt. 2 Bundesbeiträge, die an die Landerwerbskosten geleistet wurden, sind vollumfäng- lich zurückzuerstatten.

Art. 14 Material im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Art. 43 BZG)

1 Das Bundesamt ist für die Beschaffung, die Finanzierung und den Ersatz des

Materials nach Artikel 43 BZG zuständig. Es erlässt die nötigen Weisungen.

2 Die Kantone regeln die Verteilung des Materials an den Zivilschutz.

3 Das Material geht in das Eigentum des Empfängers über. Dieser stellt sicher, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.

4 Das Bundesamt verwaltet das Material nach Absatz 1, das für Ausbildungszwecke

den Kantonen ausgeliehen wird.

5 Standardisiertes Material umfasst:

a. das ABC-Schutzmaterial; b. das zusätzlich für den Fall eines bewaffneten Konflikts benötigte Material.

Art. 14a Material im Zuständigkeitsbereich der Kantone (Art. 43a BZG)

Das Bundesamt kann mit einzelnen oder mit allen Kantonen Vereinbarungen treffen über das Erbringen von Dienstleistungen betreffend Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen.

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Zivilschutzverordnung AS 2011

Art. 15 und 16 Aufgehoben

Art. 17 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, 5 und 6 Anzahl der Schutzplätze (Art. 46 BZG)

1 Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:

a. für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;

5 Übersteigen die anerkannten Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums

5 Prozent der Gebäudekosten, so ist die Zahl der Schutzplätze entsprechend herab- zusetzen. Fällt damit deren Zahl unter 25, so hat der Eigentümer oder die Eigen- tümerin einen Ersatzbeitrag nach Artikel 46 Absatz 1 BZG zu entrichten.

6 Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit

weniger als 1000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.

Art. 18 Abs. 1

1 Die Kantone können festlegen, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume

erstellt werden. Dies gilt insbesondere für Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten, die beispielsweise dicht überbaut oder stark brandgefährdet sind.

Art. 20 Steuerung des Schutzraumbaus und Zuweisung der Bevölkerung (Art. 47 Abs. 1 BZG)

1 Die Kantone sorgen dafür, dass jedem Einwohner und jeder Einwohnerin ein

Schutzplatz in der Nähe des Wohnsitzes zur Verfügung steht.

2 Zur Steuerung des Schutzraumbaus und für die Zuweisung der ständigen Wohnbe-

völkerung legen sie nach den Vorgaben des Bundesamtes jeweils ein oder mehrere Beurteilungsgebiete fest.

3 Der Schutzplatzbedarf innerhalb einer Gemeinde oder eines Beurteilungsgebiets

gilt als gedeckt, wenn für die gesamte ständige Wohnbevölkerung Schutzplätze in Schutzräumen vorhanden sind, die den Mindestanforderungen nach Artikel 37 entsprechen. Die Schutzplätze nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b werden nicht angerechnet.

Art. 21 Ersatzbeiträge (Art. 46 BZG)

1 Die Ersatzbeiträge sind vor Baubeginn zu entrichten.

2 Sie betragen 400 bis maximal 800 Franken pro nicht erstellten Schutzplatz. Die

Kantone bestimmen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb dieser Bandbreite. Die aktuellen Ersatzbeiträge werden periodisch veröffentlicht.

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Zivilschutzverordnung AS 2011

3 Wird ein Wohnhaus, ein Heim oder ein Spital veräussert, so geht eine noch nicht beglichene Ersatzbeitragsschuld auf den Erwerber oder die Erwerberin über.

Art. 22 Abs. 1

1 Die Ersatzbeiträge sind zweckgebunden in nachstehender Reihenfolge zu verwen-

den für: a. die Erstellung, die Ausrüstung, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneue- rung von öffentlichen Schutzräumen; b. die Erneuerung von privaten Schutzräumen, sofern die Eigentümer und Eigentümerinnen ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Schutzräume nachgekommen sind; c. weitere Massnahmen des Zivilschutzes, insbesondere für periodische Schutzraumkontrollen oder die Beschaffung von Zivilschutzmaterial.

Art. 26 Ausrüstung der Schutzräume (Art. 46 BZG)

1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern haben ihre Schutzräume

mit dem für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderlichen Material auszurüs- ten. Schutzräume, die vor dem 1. Januar 1987 erstellt worden sind und den Mindest- anforderungen entsprechen, müssen erst auf Anordnung des Departements ausgerüs- tet werden.

2 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen

haben ihre Schutzräume nach den Vorgaben des Bundesamtes auszurüsten. 3 Das für einen längeren Schutzraumaufenthalt erforderliche Material ist im Gebäu- de oder auf dem Areal, in dem sich der Schutzraum befindet, zu lagern.

Art. 29 Abs. 2

2 Sie können die Aufhebung von Schutzräumen, die den Mindestanforderungen

entsprechen, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesamtes bewilligen, wenn: a. ein Umbau in bestehenden Gebäuden durch den Schutzraum unverhältnis- mässig erschwert oder verunmöglicht würde; b. der Schutzraum in einem stark gefährdeten Gebiet liegt; c. ein Schutzplatzüberangebot besteht; oder d. die Erneuerung unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde.

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Zivilschutzverordnung AS 2011

Art. 30 Bedarfsplanung sowie Art, Grösse und Verwendung der Schutzanlagen (Art. 52 BZG)

Das Bundesamt legt die Rahmenbedingungen für die kantonale Bedarfsplanung fest und erlässt die nötigen Weisungen bezüglich Art, Grösse und Verwendung der Schutzanlagen.

Art. 31 Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen (Art. 53 BZG)

1 Die Kantone haben für mindestens 0,6 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung

Patientenplätze und Behandlungsmöglichkeiten in geschützten Spitälern und in geschützten Sanitätsstellen bereitzustellen.

2 Der Bund kann auf Antrag der Kantone finanzielle Leistungen für geschützte

Spitäler und geschützte Sanitätsstellen bis zu einem Versorgungsgrad von höchstens 0,8 Prozent erbringen.

3 In begründeten Fällen, namentlich wenn dies aufgrund der verwaltungsmässigen

Gliederung des Kantons oder der topografischen oder logistischen Situation des Objekts nötig ist, kann der Bund finanzielle Leistungen auch bei einem Versor- gungsgrad von über 0,8 Prozent erbringen.

4 Wird im Rahmen eines Bauprojekts ein geschütztes Spital oder eine geschützte

Sanitätsstelle aufgehoben und fällt dadurch der Deckungsgrad der Patientenplätze unter 0,6 Prozent, so ist im Gesuch um Aufhebung der Realersatz aufzuzeigen. Dieser hat im Rahmen des Bauprojekts und im Zusammenhang mit der Planung des kantonalen koordinierten Sanitätsdienstes zu erfolgen.

Art. 38 Sachüberschrift Unterhalt (Art. 48a BZG)

Art. 39a Aufhebung von öffentlichen Schutzräumen oder Schutzanlagen (Art. 49 und 55 BZG)

Werden öffentliche Schutzräume oder Schutzanlagen aufgehoben, so werden bei der Berechnung des zurückzuerstattenden Bundesbeitrages Abschreibungen angemessen berücksichtigt.

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Zivilschutzverordnung AS 2011

Gliederungstitel vor Art. 40a

6. Kapitel: Informationssysteme und Datenschutz

1. Abschnitt: Zentrales Zivilschutz-Informationssystem

(Art. 72 Abs. 1 BZG)

Art. 40b Im ZEZIS erfasste Daten In Anhang 1 ist aufgeführt, welche Daten im ZEZIS erfasst werden.

Gliederungstitel vor Art. 40f

2. Abschnitt: Veranstaltungsadministratorsystem

(Art. 72 Abs. 1bis BZG)

Art. 40f Verantwortliches Organ Das Bundesamt betreibt das Veranstaltungsadministratorsystem.

Art. 40g Im Veranstaltungsadministratorsystem erfasste Daten In Anhang 2 ist aufgeführt, welche Daten im Veranstaltungsadministratorsystem erfasst werden.

Art. 40h Datenbeschaffung Das Bundesamt beschafft die Daten für das Veranstaltungsadministratorsystem bei den für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone sowie bei den Kursteilneh- menden.

Art. 40i Datenaufbewahrung Die Personendaten des Veranstaltungsadministratorsystems werden nach dem Ende eines Kurses während zehn Jahren aufbewahrt.

Gliederungstitel vor Art. 40j

3. Abschnitt: Bekanntgabe von Ausbildungsbeurteilungen

Art. 40j Beurteilung Die an Ausbildungen des Bundes teilnehmenden Personen werden am Ende einer Ausbildung von mindestens fünf Tagen auf ihre Eignung als Kadermitglied, Spezia- list oder Spezialistin beurteilt.

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Zivilschutzverordnung AS 2011

Art. 40k Bekanntgabe der Beurteilung Das Bundesamt stellt den für die Ausbildung zuständigen Stellen der Kantone die Beurteilung nach Artikel 40j zur Verfügung.

II

1 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 1. Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 2 gemäss Beilage.

III Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 4. März 20113

über die Personensicherheitsprüfungen

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 4bis Stellungspflichtige sowie Angehörige der Armee und des Zivilschutzes 4bis Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutz- zone 2 oder 3 einer militärischen Anlage haben, werden einer Personensicherheits- prüfung unterzogen.

Art. 10 Abs. 2 Bst. b und f

2 Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:

b. bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifizier- tem Material; f. anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:

1. VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifi-

ziertem Material,

2. Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.

3 SR 120.4

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Zivilschutzverordnung AS 2011

Art. 11 Abs. 2 Bst. b

2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt:

b. bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Mate- rial;

Art. 14 Abs. 1 Bst. bbis

1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen

zuständig (ersuchende Stellen): bbis. für Angehörige des Zivilschutzes: die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons;

Art. 23 Abs. 5 5 Die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone stellen bei Angehörigen des Zivilschutzes sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im kantonalen Kontrollsystem eingetragen wird.

Art. 25 Abs. 1 1 Die entscheidende Instanz informiert die betroffene Person über ihren Entscheid. Dritte werden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber über den Entscheid informiert. Erlässt die Prüfbehörde eine Sicherheitserklärung und überträgt die entscheidende Instanz die Funktion oder Tätigkeit, so kann die Information an die betroffene Person bei Angehörigen der Armee, Angehörigen des Zivilschutzes und Dritten sowie bei Wiederholungen der Personensicherheitsprüfung unterbleiben.

Anhang 2 Ziff. 12

12. Alle Truppengattungen, Dienstzweige, Ausbildung und Support

sowie Stäbe Bundesrat Zusätzliche Funktionen

Kdt, Kdt Stv, Chef Ei, Adj und Nof aller Stufen sämtliche sowie Gst Of und Stab BR NAZ

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Zivilschutzverordnung AS 2011

2. Zollverordnung vom 1. November 20064

Art. 29 Abs. 2

2 Dem Kriegsmaterial des Bundes gleichgestellt ist das vom Bund und von den

Kantonen eingeführte Zivilschutzmaterial.

IV Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

30. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 631.01

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Zivilschutzverordnung AS 2011

Anhang 1 (Art. 40b)

Im ZEZIS enthaltene Daten

Das ZEZIS enthält folgende Daten:

Personalien

1. AHV-Versichertennummer (neu)

2. AHV-Nummer (alt)

3. Name

4. Vornamen

5. Geburtsdatum

6. Geschlecht

7. Staatsangehörigkeit

8. Beruf

9. Wohnadresse

10. Wohnort

11. Heimatort

12. Kanton

13. Muttersprache

14. Linkshänder/in

Rekrutierungsdaten

15. Rekrutierungsdatum

16. Tauglichkeit

Einteilung, Grad, Funktion, Ausbildung und Dienstleistungen

17. Zivilschutzorganisation / Kanton

18. Truppengattung

19. Funktion

20. Kaderempfehlung

21. Schule

22. Einrückungsdatum Kurs

23. Entlassungsdatum Kurs

24. Einrückungsort

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Zivilschutzverordnung AS 2011

25. Punktzahl Sport

26. Sportauszeichnung

Medizinische Daten

27. Hebereduktion

28. Marschreduktion

29. Tragereduktion

30. Brillenträger/in

31. Kontaktlinsenträger/in

32. Farbsehen

33. Nachtsehen

34. Stereosehen

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Zivilschutzverordnung AS 2011

Anhang 2 (Art. 40g)

Im Veranstaltungsadministratorsystem enthaltene Daten

Das Veranstaltungsadministratorsystem enthält folgende Daten:

Personalien

1. AHV-Versichertennummer (neu)

2. AHV-Nummer (alt)

3. Name

4. Vornamen

5. Geburtsdatum

6. Geschlecht

7. Staatsangehörigkeit

8. Beruf

9. Qualifikationen

10. Wohnadresse

11. Wohnort

12. Heimatort

13. Kanton

14. Fax-, Telefonnummer und E-Mailadresse

15. Muttersprache

Zivilschutzrelevante Daten

16. Grad/Funktion

17. Zuständiges kantonales Amt

18. Kurshistorie inkl. Qualifikationen

19. Geleistete Diensttage

20. Abgegebenes Material

Kursrelevante Daten

21. Korrespondenzadresse

22. Rechnungsadresse

23. Unterkunftskategorie

24. In Notfällen zu benachrichtigende Personen

25. Art der Anreise

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Zivilschutzverordnung AS 2011

26. Status

27. Arbeitgeber/in

28. Tätigkeit in der Sicherheitspolitik / im Bevölkerungsschutz

29. Post- oder Bankverbindung

30. Status innerhalb Kursablauf

31. Ärztlich dispensiert

32. Ärztlich entlassen

Evaluationen

33. Veranstaltungsbeurteilung

34. Kundenzufriedenheit

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