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AS 2011 5939

Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Ausfuhrbeitragsverordnung)

Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Ausfuhrbeitragsverordnung)

vom 23. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 10 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19741 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG), verordnet:

1. Abschnitt: Grundstoffe und Voraussetzungen für Ausfuhrbeiträge

Art. 1 Grundstoffe

1 Für folgende landwirtschaftliche Grundstoffe werden Ausfuhrbeiträge gewährt:

Tarifnummer Grundstoffbezeichnung

0401. 2010/2090 Milch, mit einem Fettgehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent

0401 5020 Rahm
0402. 1000, Milch in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen
0402. 2120 Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderen festen Formen

ex 0402. 9110, 9910 Kondensmilch

0405. 1011/1099 Butter
0405. 9010/9090 Andere Fettstoffe aus der Milch
1101. 0043, 0048 Mehl von Weizen, Dinkel, Roggen und Mengkorn

1102. 9044

1103. 1199, 1919 Andere Mahlprodukte von Weizen, Dinkel Roggen und Mengkorn

1104. 1919, 2913, 2918

1104. 3089 Keime von Weizen, Roggen und Mengkorn

2 Für Eiprodukte der Zolltarif-Nummern 0408.1110/1190, 0408.1910/1990,

0408.9110/9190 und 0408.9910/9990 kann das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Ausfuhrbeiträge gewähren.

SR 632.111.723

2011-1571 5939

Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2011

3 Für Zucker und Melassen der Zolltarif-Nummern 1701, 1702 und 1703 (ausge-

nommen Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt, Fructose und Maltose chemisch rein sowie Roh-Rohrzucker) kann das EFD im Einvernehmen mit dem EVD Ausfuhrbeiträge gewähren. Für Ausfuhren nach EU-Mitgliedstaaten werden für diese Grundstoffe keine Ausfuhrbeiträge gewährt.

Art. 2 Voraussetzungen

1 Ausfuhrbeiträge werden gewährt, wenn die Grundstoffe nach Artikel 1:

a. in Form von Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 des Zolltarifs3 ausgeführt werden; und b. ausreichend verarbeitet worden sind; das blosse Mischen von Grundstoffen oder deren blosses Abfüllen in Kleinhandelspackungen und dergleichen gilt nicht als ausreichende Verarbeitung.

2 Keine Ausfuhrbeiträge werden gewährt:

a. für Grundstoffe, die zu ungebräuchlichen Nahrungsmittelzubereitungen ver- arbeitet worden sind; b. für importierte Grundstoffmischungen, die nicht unter die Kapitel 4 und 11 des Zolltarifs fallen; c. für Erzeugnisse, die nicht zur menschlichen Ernährung bestimmt sind.

Art. 3 Aufteilung der finanziellen Mittel auf die Grundstoffkategorien Das EFD kann im Einvernehmen mit dem EVD die für die Ausfuhrbeiträge verfüg- baren Mittel aufgrund des jeweiligen Mittelbedarfs im Vorjahr auf die Kategorien «Milchgrundstoffe», «Getreidegrundstoffe» und «Andere» aufteilen.

Art. 4 Beitragsreduktionen Für die Ausfuhr nach Bestimmungsländern mit besonderen, die Einfuhr erleichtern- den Bedingungen kann das EFD im Einvernehmen mit dem EVD für die entspre- chenden Grundstoffe tiefere Beiträge festlegen oder auf die Gewährung von Beiträ- gen ganz verzichten.

2. Abschnitt: Ausfuhrbeitragsansätze

Art. 5 Grundsätze

1 Die Ausfuhrbeiträge kompensieren im Rahmen der verfügbaren Mittel die Unter-

schiede zwischen den inländischen und den ausländischen Grundstoffpreisen.

3 SR 632.10 Anhang

Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2011

2 Für Ausfuhren nach EU-Mitgliedstaaten sind die Unterschiede zwischen den

inländischen und den EU-Grundstoffpreisen massgebend. Die Ausfuhrbeitragsan- sätze dürfen die Preisunterschiede gemäss den Bestimmungen in der Tabelle III des Protokolls Nr. 2 vom 22. Juli 19724 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbei- tungserzeugnisse nicht überschreiten. 3 Für Ausfuhren nach anderen Ländern als EU-Mitgliedstaaten sind die Unterschiede zwischen den inländischen Preisen und den Weltmarktpreisen der Grundstoffe massgebend.

4 Die Ausfuhrbeitragsansätze dürfen die bei der Einfuhr angewandten Zollansätze

für die entsprechenden Grundstoffe nicht übersteigen, es sei denn, die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern höhere Ausfuhrbeitragsansätze.

Art. 6 Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze

1 DasEVD erhebt die repräsentativen Grundstoffpreise für die Berechnung der

Ausfuhrbeitragsansätze.

2 Für die Milchgrundstoffe wird der Ausfuhrbeitragsansatz bezogen auf die im

Grundstoff enthaltene Menge der Milchbestandteile Milchfett und Milchprotein berechnet. Für die Berechnung der Ausfuhrbeitragsansätze für Milchfett und Milch- protein sind die Preisunterschiede der Referenzprodukte Magermilchpulver, Voll- milchpulver und Butter massgebend. Das EFD legt im Einvernehmen mit dem EVD die Methode zur Berechnung der Ausfuhrbeiträge fest. Allfällige Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes von Milchprodukten werden von den errechneten Beitragsansätzen abgezogen.

3 Abweichend von Absatz 2 kann das EFD im Einvernehmen mit dem EVD für

einzelne Milchgrundstoffe Ausfuhrbeitragsansätze berechnen, die sich nicht auf die im Grundstoff enthaltenen Milchbestandteile, sondern auf die Unterschiede zwi- schen den inländischen und den ausländischen Preisen des entsprechenden Grund- stoffes beziehen.

4 Für die Berechnung des Weltmarktpreises von Weichweizenmehl ist der Welt-

marktpreis von Weichweizen massgebend. 5 Bei Eiprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausfuhrbeitragsansatz aufgrund des Zollansatzes für Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie ermittelt. 6 Bei Zucker und Melassen nach Artikel 1 Absatz 3 entspricht der Ausfuhrbeitrags- ansatz dem bei der Einfuhr dieser Grundstoffe zu entrichtenden Zollansatz.

7 Bei Keimen von Weizen, Roggen und Mengkorn der Zolltarif-Nummern

ex 1104.3089 entspricht der Ausfuhrbeitragsansatz dem Zollansatz für Weizenkeime zur Teilentfettung für die menschliche Ernährung der Zolltarif-Nummer 1104.3089.

4 SR 0.632.401.2

Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2011

Art. 7 Festlegung der Ausfuhrbeitragsansätze

1 Das EFD legt im Einvernehmen mit dem EVD die Ausfuhrbeitragsansätze fest.

2 Die Ausfuhrbeitragsansätze werden regelmässig überprüft. Sie werden geändert,

wenn wesentliche Preisänderungen eine Anpassung notwendig machen.

Art. 8 Veröffentlichung Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) veröffentlicht die Quellen der Grund- stoffpreise und die den Ausfuhrbeitragsansätzen zugrunde liegenden Grundstoff- preise.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 9 Reservierung der verfügbaren Mittel

1 Gesuchstellern, denen im vorangehenden Beitragsjahr Ausfuhrbeiträge gewährt

wurden, wird für das Beitragsjahr ein Betrag reserviert. Die EZV reserviert dazu

75 Prozent der verfügbaren Mittel und teilt den Gesuchstellern mit, mit welchem

Betrag diese rechnen können.

2 Das Beitragsjahr beginnt am 1. Dezember des Vorjahrs und endet am 30. Novem-

ber des laufenden Jahrs.

3 Die Reservierung der Mittel erfolgt aufgrund:

a. der Art und der Menge der Grundstoffe nach Artikel 1, die der Gesuchsteller im vorangehenden Beitragsjahr ausgeführt hat; und b. der im Zeitpunkt der Reservierung geltenden Ausfuhrbeitragsansätze.

4 Übersteigen die nach Absatz 3 reservierten Beträge 75 Prozent der verfügbaren

Mittel, so werden sie im Verhältnis zu den im vorangehenden Beitragsjahr dem Gesuchsteller gewährten Ausfuhrbeiträge gekürzt. Die EZV berücksichtigt dabei, dass Beträge bis zu 100 000 Franken nicht gekürzt werden.

5 25 Prozent der verfügbaren Mittel werden reserviert für Gesuchsteller:

a. denen im vorangehenden Beitragsjahr keine Ausfuhrbeiträge gewährt wur- den; b. die den reservierten Betrag ausgeschöpft haben. 6 Soweit für reservierte Beträge nach Absatz 1 bis am 31. Dezember nach Abschluss des Beitragsjahrs kein Gesuch um Ausfuhrbeiträge eingereicht wurde, können diese Beträge nach Absatz 5 verwendet werden.

Art. 10 Gewährung der Beiträge

1 Die EZV gewährt die Ausfuhrbeiträge auf Gesuch hin.

2 Ein Gesuch einreichen können die Hersteller der ausgeführten Verarbeitungser-

zeugnisse.

Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2011

3 Das Gesuch ist auf dem amtlichen Formular mit den folgenden Dokumenten einzu-

reichen: a. Veranlagungsverfügungen «Ausfuhr»; b. die Rezepturen der ausgeführten Verarbeitungserzeugnisse mit den Grund- stoffen nach Artikel 1; c. eine Zusammenstellung der in den ausgeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Grundstoffe nach Artikel 1.

4 Für die Gewährung von Ausfuhrbeiträgen nach Artikel 9 Absatz 5 ist die Reihen-

folge des Eingangs der Gesuche bei der EZV massgebend.

Art. 11 Gesuchs- und Verwirkungsfrist

1 Gesuche müssen innerhalb der folgenden Fristen eingereicht werden:

a. für Ausfuhren vom Dezember des Vorjahrs bis Juni des laufenden Jahrs: bis zum 15. August des laufenden Jahrs; b. für Ausfuhren vom Juli bis November des laufenden Jahrs: bis zum 31. Dezember des laufenden Jahrs. 2 Wird ein Gesuch nicht innerhalb der Fristen nach Absatz 1 eingereicht, so ist der Anspruch auf Ausfuhrbeiträge verwirkt.

Art. 12 Ausfuhrzollanmeldung

1 Die Ausfuhrbeiträge werden nur gewährt, wenn sie in der nach Zollrecht massge-

benden Form in der Ausfuhrzollanmeldung beantragt werden.

2 Das Datum der Annahme der Ausfuhrzollanmeldung durch die Zollstelle ist mass-

gebend dafür, welcher Ausfuhrbeitragsansatz anwendbar ist.

Art. 13 Bemessung der Ausfuhrbeiträge

1 Die Ausfuhrbeiträge bemessen sich nach den zur Herstellung des ausgeführten

Verarbeitungserzeugnisses verwendeten Grundstoffmengen. Diese werden nach ihrem prozentualen Anteil am ausgeführten Erzeugnis gemäss Fabrikationsrezeptur ermittelt.

2 Entstehen bei der Herstellung nachweisbare Verluste durch Verdunstung, so wird

der Ausfuhrbeitrag nach dem prozentualen Anteil der Grundstoffmenge am ausge- führten Verarbeitungserzeugnis berechnet. 3 Auf Fabrikationsverlusten, die nicht durch Verdunstung entstanden sind, wird kein Ausfuhrbeitrag gewährt.

Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2011

Art. 14 Ausfuhren nach EU-Mitgliedstaaten mit anschliessender Beförderung in ein Drittland

1 Für Verarbeitungserzeugnisse, die nach EU-Mitgliedstaaten ausgeführt und

anschliessend in ein Drittland befördert werden, ohne in den zollrechtlich freien Verkehr der EU gelangt zu sein, wird zusätzlich der Unterschied zwischen dem Beitrag für Ausfuhren nach EU-Mitgliedstaaten und dem Beitrag für Ausfuhren nach Drittländern gewährt.

2 Gesuche um Ausfuhrbeiträge können innerhalb von sechs Monaten nach der Aus-

fuhr aus der Schweiz eingereicht werden. Die Gesuchsteller müssen in geeigneter Weise nachweisen, dass die Verarbeitungserzeugnisse in ein Drittland gelangt sind.

Art. 15 Beweismittel 1 Der Hersteller der ausgeführten Verarbeitungserzeugnisse hat eine Fabrikations- kontrolle zu führen. Aus den Fabrikationsunterlagen müssen insbesondere die fol- genden Angaben ersichtlich sein: a. Bezeichnung des Verarbeitungserzeugnisses; b. Einwaage der Inhaltsstoffe, namentlich der Grundstoffe nach Artikel 1; c. Gewicht der Ausbeute und Gewicht des Fabrikationsverlustes durch Ver- dunstung; d. Herstellungsdatum; und e. Unterschrift der für die Fabrikation verantwortlichen Person. 2 Die EZV kann verlangen, dass ihr die Fabrikationsunterlagen oder die vollständige Fabrikationsrezeptur vorgelegt oder Muster in Originalverpackung zur Verfügung gestellt werden.

3 Die Fabrikationsunterlagen, die Fabrikationsrezepturen, die Rechnungen über

Einkäufe der Grundstoffe, die für ausgeführte Verarbeitungserzeugnisse gestellten Rechnungen sowie andere beweiskräftige Dokumente sind mindestens fünf Jahre zur Verfügung der EZV zu halten.

Art. 16 Betriebskontrollen

1 Die EZV kann jederzeit und ohne Vorankündigung Kontrollen beim Gesuchsteller

durchführen.

2 Sie kann eine physische Kontrolle der Art, Menge und Beschaffenheit von Grund-

stoffen und von Verarbeitungserzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünf- te verlangen sowie Daten, Dokumente, Systeme und Informationen prüfen, die für den Vollzug der Gesetzgebung über die Ausfuhrbeiträge von Bedeutung sein kön- nen.

3 Die Gesuchsteller sind verpflichtet, bei der Kontrolle in der vom Zollpersonal

verlangten Weise mitzuwirken.

4 Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Ausfuhr der Verarbeitungserzeug-

nisse. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2011

Art. 17 Verweigerung und Rückforderung Zeigt sich bei der Prüfung eines Gesuchs um Ausfuhrbeiträge oder bei der Betriebs- kontrolle, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrbeiträgen nicht oder nur teilweise erfüllt sind, so wird die Gewährung des Beitrags im entsprechen- den Mass verweigert beziehungsweise der zu Unrecht ausbezahlte Betrag zurückge- fordert.

Art. 18 Gebühr Die EZV erhebt eine Gebühr von 5 Prozent des zu gewährenden Ausfuhrbeitrags, im Minimum 30 Franken und im Maximum 1000 Franken je Gesuch.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug Das EFD wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

1 Das Beitragsjahr 2012 dauert vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2012.

2 Für Milch mit einem Milchfettgehalt von nicht mehr als 1 Gewichtsprozent der

Zolltarif-Nummer 0401.1010/1090 werden noch bis zum 30. November 2012 Aus- fuhrbeiträge gewährt.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts Die Ausfuhrbeitragsverordnung vom 22. Dezember 20045 wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

23. November 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 AS 2005 533, 2006 867, 2007 1469

Ausfuhrbeitragsverordnung AS 2011

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