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AS 2011 6077

Verordnung der Bundeskanzlei über die Personensicherheitsprüfungen

Verordnung der Bundeskanzlei über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV-BK)

vom 30. November 2011

Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb der BK nach Anhang 1 PSPV

die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.

2 Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.

Art. 2 Aktualisierung der Anhänge

1 Der Direktionsstab der BK beantragt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanz-

ler mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung des Anhangs.

2 Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt der Direktionsstab der BK spätestens

sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Art. 3 Übergangsbestimmung Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheits- prüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durch- geführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

30. November 2011 Schweizerische Bundeskanzlei: Corina Casanova

SR 120.421 1 SR 120.4

2011-2469 6077

Personensicherheitsprüfungen. V der BK AS 2011

Anhang (Art. 1 Abs. 2)

Funktionen innerhalb der BK, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Generelle Funktionen innerhalb der BK

Funktionen Prüfstufen

a. Persönliche/r Mitarbeiter/in der Bundeskanzlerin oder des 12 Bundeskanzlers b. Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die 12 Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b PSPV zutreffen d. Direktionsassistent/in der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 11 e. Direktionsassistent/in der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers 11 f. Bundesweibel/in 11 g. Berater/innen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 11 h. Verantwortliche für den Datenschutz, den Informationsschutz, die 11 Informatiksicherheit und den Objektschutz i. Chauffeuse/Chauffeur der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 11 j. Mitglieder des Krisenstabs 11 k. Risikomanager/innen 11 l. Mitglieder der Sicherheitsorgane und Stellvertreter/innen 11 m. Anwender/innen des Informationssystems Personensicherheitsprüfung 10 (SIBAD)

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb der BK

Funktionen Prüfstufen

a. Vizekanzler/in 12 b. Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r 12 c. Leiter/in Direktionsstab 12 d. Leiter/in Interne Dienste und Stellvertreter/in 12

Personensicherheitsprüfungen. V der BK AS 2011

Funktionen Prüfstufen

e. Mitarbeiter/innen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen 12 in der Bundeskanzlei f. Sicherheitsverantwortliche/r 11 g. Informatiker/innen 11 h. Mitarbeiter/innen der Sektion Recht 10 i. Mitarbeiter/innen der Sektion Bundesratsgeschäfte 10

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