AS 2011 611
Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
Originaltext
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs 1
Angenommen am 22. Dezember 2010 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2011
Der Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse1, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäss Artikel 52 Absatz 4 erster Gedankenstrich beschliesst der Gemischte Ausschuss über die Änderung des Anhangs 1. (2) Der Anhang 1 wurde zuletzt durch den Beschluss 1/2009 des Gemischten Aus- schusses vom 17. Juni 20092 geändert. (3) In den unter das Abkommen fallenden Bereichen wurden neue Rechtsakte der Europäischen Union verabschiedet. Zur Berücksichtigung der Entwicklung des einschlägigen EU-Rechts ist daher der Anhang 1 entsprechend zu ändern. beschliesst wie folgt:
Art. 1 Anhang 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
1 SR 0.740.72 2 AS 2009 3157
2010-2992 611
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse. Beschluss Nr. 1/2010 AS 2011
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bern, den 22. Dezember 2010.
Der Vorsitzende: Der Chef der Delegation der Europäischen Union: Peter Füglistaler Enrico Grillo Pasquarelli
Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse. Beschluss Nr. 1/2010 AS 2011
Anhang 1
Anwendbare Bestimmungen
Gemäss Artikel 52 Absatz 6 dieses Abkommens wendet die Schweiz Rechtsvor- schriften an, die den nachstehend genannten Rechtsvorschriften gleichwertig sind:
Einschlägige Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Abschnitt 1: Zugang zum Beruf Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüber- schreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prü- fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnah- men zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 (ABl. L 277 vom 14.10.1998, S. 17).
Abschnitt 2: Sozialvorschriften Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kon- trollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 21, 24.1.2009, S. 3). Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1). Für die Zwecke dieses Abkommens: a. kommt nur Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 zur Anwendung; b. befreien die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenos- senschaft die Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung; c. kann die Schweizerische Eidgenossenschaft Angehörige anderer als der un- ter Buchstabe b) genannten Staaten von der Verpflichtung zur Mitführung der Fahrerbescheinigung nur nach vorheriger Konsultation und mit Zustim- mung der Europäischen Gemeinschaft befreien.
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Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli
2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraft-
fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verord- nung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG)
Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkei- ten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35). Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassen- verkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 68/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt (ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 3).
Abschnitt 3: Technische Vorschriften Kraftfahrzeuge Verordnung (EG) Nr. 2411/98 des Rates vom 3. November 1998 über die Anerken- nung des Unterscheidungszeichens des Zulassungsmitgliedstaats von Kraftfahrzeu- gen und Kraftfahrzeuganhängern im innergemeinschaftlichen Verkehr (ABl. L 299 vom 10.11.1998, S. 1). Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Mass- nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1). Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Ge- meinschaft (ABl. L 57 vom 23.2.1992, S. 27), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8). Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbe- grenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154). Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richt- linie 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1).
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Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässi- gen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenz- überschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzu- lässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 18. Februar 2002 (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 47). Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni
2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der
Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1). Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April
2003 zur Änderung der Richtlinie 91/671/EWG des Rates zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeu- gen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63). Richtlinie 2003/26/EG der Kommission vom 3. April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates an den techni- schen Fortschritt in Bezug auf Geschwindigkeitsbegrenzer und Abgasemissionen (ABl. L 90 vom 8.4.2003, S. 37). Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12). Gefahrguttransporte Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 11). Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep- tember 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). Für die Zwecke dieses Abkommens gelten in Bezug auf die Richtlinie 2008/68/EG für die Schweiz folgende Ausnahmeregelungen:
1. Strassenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförde- rung gefährlicher Güter im Binnenland
RO-a-CH-1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainern.
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Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 6.8 transportierten Mengen, Bauvorschriften für Tanks. Abschnitt 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Dieselkraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, können die Ausnahmeregelungen gemäss 1.1.3.6 ADR gelten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absät- ze 1.1.3.6.3 (b) und 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 ADR ein Beförderungspapiers mitzuführen ist. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6 und 5.4.1. Containern der Beförderungsklasse 4 sowie gefüllter oder leerer Gasflaschen für Atemgeräte, die von Rettungsdiensten oder als Tauchausrüstung eingesetzt werden, in Mengen, die die in 1.1.3.6 festgelegten Obergrenzen nicht übersteigen, unterliegt nicht der Verpflichtung nach 5.4.1, ein Beförderungspapier mitzuführen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3 (c) der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-a-CH-3 Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Tanks durch Unternehmen, die Lagerein- richtungen für wassergefährdenden Flüssigkeiten warten. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.5, 6.8, 8.2 und 9. Fahrzeugen, Fahrerschulung. Tanks/Container, die von Unternehmen, die Lagereinrichtungen für wassergefähr- dende Flüssigkeiten warten, zur Aufnahme von Flüssigkeiten während der Wartung der ortfesten Tanks eingesetzt werden, unterliegen nicht den Bau-, Ausrüstungs- und Inspektionsvorschriften sowie den Kennzeichnungsvorschriften und den Vorschrif- ten für die orangefarbene Kennzeichnung des ADR. Für sie gelten besondere Kenn- zeichnungsvorschriften; ferner ist für den Fahrer/die Fahrerin eines solchen Fahr- zeugs die Schulung nach 8.2 nicht vorgeschrieben.
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Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz 1.1.3.6.3.10 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017. Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
RO-bi-CH-1 Betrifft: Beförderung von Haushaltsabfällen, die gefährliche Güter enthalten, zu Abfallentsorgungsanlagen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 der Richtlinie: 2, 4.1.10, 5.2 und 5.4. und Etikettierung, Begleitpapiere. Vorschriften für eine vereinfachte Einstufung von Haushaltsabfällen, die gefährliche (Haushalts-)Güter enthalten, durch einen von der zuständigen Behörde anerkannten Sachverständigen sowie für den Einsatz geeigneter Behälter und für die die Schu- lung der Fahrer/der Fahrerin. Haushaltsabfälle, die der Sachverständige nicht einstu- fen kann, können in kleinen Mengen zu einer Behandlungsanlage transportiert werden, mit entsprechenden Angaben zu Paketen und Beförderungseinheiten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz
1.1.3.7 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(SDR; SR 741.621). Anmerkungen: Diese Vorschriften gelten nur für die Beförderung von Haushaltsab- fällen, die gefährliche Güter enthalten, zwischen öffentlichen Behandlungsanlagen und Abfallentsorgungsanlagen. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-2 Betrifft: Rücklieferung von Feuerwerkskörpern Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2.1.2, 5.4. Feuerwerkskörpern mit den UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von Einzelhändlern zu Herstellern sind Ausnahmen in Bezug auf die Angaben der Nettomasse und der Produkteinstufung im Beförderungspapier vorgesehen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang 1 Absatz
1.1.3.8 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(SDR; SR 741.621).
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Anmerkungen: Die detaillierte Prüfung des genauen Inhalts jedes unverkauften Produkts in jedem einzelnen Paket ist bei für den Einzelhandel bestimmten Produk- ten praktisch unmöglich. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RO-bi-CH-3 Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung für Fahrten zum Transport liegengeblie- bener Fahrzeuge, im Zusammenhang mit Reparaturen und zum Sammeln von Erfah- rung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tank- fahrzeugen, die sie überprüfen sollen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.1. chenden Schulungen teilnehmen. Bescheinigungen sind nicht erforderlich für Fahrten zum Transport liegengebliebe- ner Fahrzeuge oder Testfahrten im Zusammenhang mit Reparaturen, für Fahrten in Tankfahrzeugen zum Sammeln von Erfahrung mit Tankfahrzeugen/Tanks sowie für Fahrten von Sachverständigen in Tankfahrzeugen, die sie überprüfen sollen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anweisungen des Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 30. September 2008 betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Anmerkungen: In einigen Fällen enthalten liegengebliebene oder in Reparatur be- findliche Fahrzeuge oder Tankfahrzeuge bei der technischen Inspektion oder bei der Vorbereitung dafür noch gefährliche Güter. Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
2. Schienenverkehr
Ausnahmeregelungen für die Schweiz auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG vom 24. September 2008 über die Beförde- rung gefährlicher Güter im Binnenland
RA-a-CH-1 Betrifft: Transport von Dieselkraftstoff und Heizöl mit der UN-Nummer 1202 in Tankcontainer. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 der Richtlinie: 6.8 6.8, jedoch im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften gebaut sind und über
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einen Fassungsraum von höchstens 1210 l verfügen, mit denen Heizöl oder Diesel- kraftstoff mit der UN-Nummer 1202 transportiert wird, sind zugelassen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6) und Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Stras- se (SDR; SR 741.621). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
RA-a-CH-2 Betrifft: Beförderungspapier Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1 allgemeine Angaben. Beförderungspapier verwendet werden, wenn eine Liste mit den vorgeschriebenen Informationen (s. o) beigefügt wird. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang der Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 1996 über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD, SR 742.401.6). Ablauf der Geltungsdauer: 1. Januar 2017.
Abschnitt 4: Zugangs- und Transitrechte im Eisenbahnverkehr Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmi- gungen an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 70). Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahr- wegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 75). Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisen- bahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25).
Abschnitt 5: Sonstige Bereiche Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19). Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäi-
schen Strassennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39).
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