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AS 2011 6155

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Förderung der musikalischen Bildung

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Förderung der musikalischen Bildung

vom 29. November 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Ziele

Art. 1 Die Förderung der musikalischen Bildung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche beim Erwerb und bei der Entwicklung ihrer musikalischen Kompetenzen im ausser- schulischen Bereich zu unterstützen.

2. Abschnitt: Instrumente

Art. 2

1 Es werden Finanzhilfen für Vorhaben zur Förderung der musikalischen Bildung

von Kindern und Jugendlichen gewährt, namentlich für Festivals, Wettbewerbe, Musiklager und Projektwochen.

2 Die Vorhaben können einmalig, auf Dauer angelegt oder periodisch wiederkehrend

sein. Sie können auf Breiten- oder Exzellenzförderung zielen.

3 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen

Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen

1 Unterstützt werden Vorhaben aller Musiksparten.

2 Die Vorhaben müssen hauptsächlich den ausserschulischen Bereich betreffen.

3 Sie müssen sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer richten, die mehrheitlich

unter 26 Jahre alt sind.

SR 442.122 1 SR 442.1

2011-1888 6155

Förderungskonzept 2012–2015 für die Förderung der musikalischen Bildung AS 2011

Art. 4 Gesamtschweizerischer Charakter

1 Unterstütztwerden nur Vorhaben, die ein gesamtschweizerisches Interesse im

Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b KFG aufweisen.

2 Das Erfordernis des gesamtschweizerischen Charakters gilt ausnahmsweise als

erfüllt, wenn ein Vorhaben aufgrund seines Modellcharakters neue Impulse für die musikalische Bildung in der ganzen Schweiz vermittelt.

Art. 5 Anforderungen an die Vorhaben Die Vorhaben müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisa- tionsstruktur verfügen.

4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen

Art. 6 Es gelten folgende Förderkriterien: a. inhaltliche und fachliche Qualität; b. Relevanz, insbesondere in Bezug auf eine nachhaltige Wirkung; c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer; e. Kosten-Nutzen-Verhältnis; f. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 7 Verfahren

1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet über die Ausrichtung von Finanz-

hilfen. Es kann mit den Empfängern von Finanzhilfen mehrjährige Leistungsverein- barungen abschliessen.

2 Es stützt sich bei seinem Entscheid auf die Empfehlungen der Fondskommission

des Vereins jugend+musik. Weicht es von den Empfehlungen ab, ist dies zu begrün- den. 3 Es achtet auf eine angemessene Verteilung der Finanzhilfen auf die verschiedenen Musiksparten und auf die Bereiche der Breiten- und Exzellenzförderung.

4 Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem BAK und dem Verein ju-

gend+musik werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.

5 Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK bis zum 31. Oktober

des Vorjahres einzureichen. Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen für das Jahr

2012 sind dem BAK bis zum 31. März 2012 einzureichen.

Förderungskonzept 2012–2015 für die Förderung der musikalischen Bildung AS 2011

6 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen

und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Fördervoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.

Art. 8 Vorrangregel Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewich- tet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 9 Auflagen Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet: a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unter- stützten Vorhaben zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen; d. dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.

29. November 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

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