AS 2011 6167
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 20122015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien
vom 29. November 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Ziele
Art. 1 Die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien hat zum Ziel: a. den Zugang zur Kultur und die Ausübung der Kultur durch Laien zu fördern; b. die Vermittlung und Weitergabe von Wissen oder Praktiken an Kinder und Jugendliche zu fördern.
2. Abschnitt: Instrumente
Art. 2 Strukturbeiträge Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen kulturell tätiger Laien ausgerichtet (Strukturbeiträge). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Projektbeiträge Es werden Finanzhilfen für Projekte von Organisationen kulturell tätiger Laien ausgerichtet, die auf die Vermittlung und Weitergabe von Wissen oder Praktiken an Kinder und Jugendliche gerichtet sind, insbesondere im Bereich des immateriellen Kulturerbes (Projektbeiträge). Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
SR 442.125 1 SR 442.1
2011-1891 6167
Förderungskonzept 2012–2015 für die Unterstützung von Organisationen AS 2011 kulturell tätiger Laien
3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen
Art. 4 Fördervoraussetzungen für Strukturbeiträge 1 Die Organisationen müssen gesamtschweizerisch tätig sein im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG.
2 Organisationen, die nur in einer Sprachregion tätig sind, müssen den Nachweis
erbringen, dass sie auf institutionalisierte Weise oder kontinuierlich mit Partner- organisationen in anderen Sprachregionen zusammenarbeiten. 3 Es werden nur Organisationen unterstützt, die bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sind. 4 Die Organisationen müssen ihren Mitgliedern folgende Dienstleistungen anbieten:
a. strukturiertes und periodisch weiterentwickeltes Aus- und Weiterbildungs- angebot; b. Vermittlung der Aktivitäten in der Öffentlichkeit, namentlich an Festivals; c. Beratung, namentlich zu Auftrittsmöglichkeiten; d. Vertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden. 5 Sie müssen über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist.
6 Sie müssen die Qualität und Wirkung ihrer Tätigkeiten regelmässig bewerten.
Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
1 Die Projekte müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisa-
tionsstruktur verfügen. 2 Es werden keine Projekte unterstützt, die Finanzhilfen für die Förderung der musi- kalischen Bildung nach Artikel 12 KFG erhalten könnten.
4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen
Art. 6 Förderkriterien für Strukturbeiträge Für Strukturbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. Qualität und Umfang der erbrachten Dienstleistungen nach Artikel 4 Absatz 4; b. Nutzung der Dienstleistungen durch die Mitglieder; c. Zahl der vertretenen Aktiven.
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Art. 7 Förderkriterien für Projektbeiträge Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien: a. inhaltliche und fachliche Qualität; b. Relevanz, insbesondere in Bezug auf eine nachhaltige Wirkung; c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen; d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer; e. Kosten-Nutzen-Verhältnis; f. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 8 Verfahren für Strukturbeiträge
1 Gesuche um Ausrichtung von Strukturbeiträgen für die Förderperiode 2012–2015
sind dem Bundesamt für Kultur (BAK) bis zum 31. März 2012 einzureichen.
2 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen
und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Förderungsvoraus- setzungen zu enthalten.
3 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Strukturbeiträgen eine Leistungsver-
einbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.
Art. 9 Verfahren für Projektbeiträge
1 Das BAK entscheidet jährlich über die Ausrichtung von Projektbeiträgen.
2 Gesuche um Ausrichtung von Projektbeiträgen sind dem BAK bis zum
31. Oktober des Vorjahres einzureichen. Gesuche um Ausrichtung von Projektbei- trägen für das Jahr 2012 sind dem BAK bis am 31. März 2012 einzureichen.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen
und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Förderungsvorausset- zungen zu enthalten. Sie müssen einen Projektbeschreibung mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
Art. 10 Höchstansätze für Strukturbeiträge Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Betriebskosten der Organisa- tion.
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Art. 11 Vorrangregel Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewich- tet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 12 Auflagen
1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen; b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unter- stützten Vorhaben zu erteilen; c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüg- lich mitzuteilen. 2 Empfänger von Projektbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert drei Monaten nach Abschluss des Projekts einen Schlussbericht und eine Schlussrech- nung einzureichen.
Art. 13 Austausch Das BAK lädt die kulturellen Organisationen einmal jährlich zur Standortbestim- mung und zum Meinungsaustausch ein.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.
29. November 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter