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AS 2011 6431

Verordnung des EDI über die Filmförderung

Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)

Änderung vom 12. Dezember 2011

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 20021 über die Filmförderung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks: In den Artikeln 23, 25, 26 und 28 wird der Ausdruck «Kommission» durch «Aus- schuss» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.

Art. 3 Anforderungen an die gesuchstellenden Personen 1 Die gesuchstellenden Personen sowie ihr leitendes Personal müssen professionelle Filmschaffende sein und für die Tätigkeit, für die sie Finanzhilfe beantragen, über eine entsprechende Ausbildung oder über Berufserfahrung verfügen. 2 Beantragen die gesuchstellenden Personen Finanzhilfen für die Vorbereitung oder Herstellung eines Films, so müssen sie ihre Unabhängigkeit und die Unabhängigkeit der anderen massgeblich am Projekt beteiligten Personen belegen.

3 Als unabhängig gelten Unternehmen, die:

a. weder ganz noch teilweise im Besitz stehen:

1. eines Fernsehveranstalters,

2. eines Medienunternehmens, das in vergleichbarer Weise Medieninhalte

produziert und über Massenkommunikationsmittel verbreitet; b. nicht unter dem massgeblichen Einfluss eines Fernsehveranstalters oder ei- nes Medienunternehmens nach Buchstabe a Ziffer 2 stehen; c. die Filmprojekte in eigener Verantwortung entwickeln und produzieren; und d. die Auswertung selbstständig verantworten.

4 Für natürliche Personen und Einzelfirmen gilt Absatz 3 sinngemäss.

1 SR 443.113

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Filmförderung AS 2011

5 Nicht als unabhängig im Sinne der Absätze 2–4 gelten auch Institutionen, Unter- nehmen oder Einzelpersonen, die im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen stehen.

Art. 5 Abs. 2 und 3

2 Die Finanzhilfe der erfolgsabhängigen Filmförderung wird berechnet aufgrund:

a. der in den Kinos erzielten Eintritte; b. der Teilnahme an wichtigen Festivals oder an Wettbewerben um internatio- nale Preise. 3 Sie wird den am Film beteiligten Personen gutgeschrieben. Die Gutschriften sind in neue Filmprojekte zu investieren. Vorbehalten bleibt Artikel 44d Absatz 4.

Art. 6 Archivierung Wer einen Beitrag der Filmförderung für die Herstellung eines Schweizer Films oder einer Gemeinschaftsproduktion erhalten hat, muss eine neue Kopie oder einen gleichwertigen, für die Archivierung geeigneten Datenträger bei der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv hinterlegen.

Art. 7 Abs. 4 und 5

4 Die Pauschalbeiträge für die Förderung des Treatmentschreibens nach Artikel 12

und die Förderung der Teilnahme an Festivals und vergleichbaren internationalen Veranstaltungen nach Artikel 16b dürfen höchstens 10 000 Franken betragen.

5 Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung

eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Pro- zent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. Insgesamt darf der Anteil der Finanzhilfen des Bundes höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Art. 8 Abs. 1bis 1bis Für die Bestimmung des Anteils nach Absatz 1 kann das Bundesamt ein Punkte- system veröffentlichen, das den verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie den filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre einen Punktewert zuordnet. Für die Bestimmung des Anteils werden die Besetzung der verantwortlichen Posten und die Vergabe der wesentli- chen Arbeiten berücksichtigt.

Art. 8a Abs. 3bis 3bis Für die Bestimmung des Anteils kann das Bundesamt ein Punktesystem veröf- fentlichen, das den verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie den filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre einen Punktewert zuordnet.

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Filmförderung AS 2011

Gliederungstitel vor Art. 9

2. Kapitel: Kriterien für die Förderung von Filmen

1. Abschnitt: Allgemeine Kriterien

Art. 9 Förderung von Kinofilmen 1 Als Kinofilme können Filme gefördert werden, die für die Erstauswertung in Kinos konzipiert sind und für die eine angemessene Schutzfrist für diese Erstauswertung im Kino besteht.

2 Kinofilme unter 60 Minuten Länge gelten als Kurzfilme.

3 Werden Kinofilme mit Fernsehanstalten oder anderen Medienunternehmen kopro-

duziert, so ist sicherzustellen, dass: a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann; b. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verblei- ben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koprodu- zierenden Medienunternehmen ermöglichen.

Art. 10 Förderung anderer Filme

1 Andere Filme als Kinofilme können gefördert werden, wenn sie für die Erstaus-

wertung im Fernsehen oder in einem anderen Massenmedium konzipiert sind und wenn sie von einem unabhängigen Produktionsunternehmen und unter dessen Ver- antwortung produziert werden.

2 Filme unter 60 Minuten Länge gelten als Kurzfilme.

3 Wird ein Film mit Fernsehanstalten oder anderen Medienunternehmen koprodu-

ziert, so ist sicherzustellen, dass: a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann; b. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verblei- ben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koprodu- zierenden Medienunternehmen ermöglichen.

Art. 11 Förderung von Nachwuchsfilmen Filmschaffende gelten als Nachwuchs, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung oder Erfahrung für die Tätigkeit qualifiziert erscheinen, für die um eine Finanzhilfe ersucht wird, und wenn sie in dieser Funktion nicht an mehr als zwei langen Filmen mitgewirkt haben.

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Filmförderung AS 2011

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Abschnitt: Förderung der Herstellung von Filmen

Art. 12 Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens Zur Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre notwendigen Kosten geleistet werden. Der Beitrag für das Treatmentschreiben kann pauschal geleistet werden.

Art. 13 Förderung der Projektentwicklung und der Drehvorbereitung

1 Zur Förderung der Projektentwicklung kann ein Beitrag an die für das entspre-

chende Genre bis zur Herstellungsreife notwendigen Kosten der Vorbereitungs- arbeiten geleistet werden. 2 Liegt für ein Filmprojekt eine Absichtserklärung des Bundesamtes für einen selek- tiven Herstellungsbeitrag vor (Art. 26), so kann für die Kosten der Drehvorbereitung ein Vorschuss in der Höhe von höchstens 15 Prozent des in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrages ausbezahlt werden.

3 Auf die Rückforderung eines Vorschusses nach Absatz 2 kann verzichtet werden,

falls sich die Durchführung des Projektes aus Gründen, die nicht vom Produktions- unternehmen zu verantworten sind, als unmöglich erweist.

Art. 14 Förderung der Filmherstellung 1 Zur Förderung der Filmherstellung kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre notwendigen Kosten der Vorbereitung, der Produktion und der Postproduk- tion bis und mit Standardkopie in den vorgesehenen Originalsprachen sowie der Kopie für die Hinterlegung bei der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv geleistet werden.

2 Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

sind beitragsberechtigt, soweit sie den zwischen den Verbänden vereinbarten Richt- linien entsprechen oder branchenüblich sind.

3 Bei der Herstellung von langen Filmen ist mindestens ein Ausbildungsplatz für

einen oder eine Stagiaire anzubieten; werden mehr als 500 000 Franken Förderungs- beitrag zugesichert, so sind zwei Ausbildungsplätze anzubieten. 4 Wurde die Vorbereitung nach den Artikeln 12 und 13 gefördert, so sind die ange- fallenen Kosten auszuweisen und sämtliche erhaltenen Finanzierungsbeiträge abzu- ziehen.

Art. 15 Vorzeitiger Drehbeginn 1 Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt kann in begrün-

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deten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.

2 Für Dokumentarfilme braucht es keine Bewilligung für vorzeitige Dreharbeiten;

die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.

3 Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im

Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förde- rungsbeitrages zur Folge.

Art. 15a Postproduktionsförderung Um einem Film, der weitgehend ohne Beiträge des Bundes gedreht wurde, die Kinoauswertung zu ermöglichen, kann ein Beitrag an die dafür notwendigen Kosten der technischen und künstlerischen Fertigstellung geleistet werden. Die Artikel 6 und 14 Absätze 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt: Förderung der Auswertung von Filmen

Art. 16a Exportförderung Zur Förderung des Verleihs von Filmen im Ausland kann ein Beitrag nach Arti- kel 16 Absatz 1 geleistet werden, wenn dafür im entsprechenden Land weder euro- päische noch nationale Förderungsmassnahmen bestehen.

Art. 16b Förderung der Festivalauswertung Zur Förderung der Teilnahme von Filmen an wichtigen in- und ausländischen Festi- vals sowie an vergleichbaren internationalen Veranstaltungen kann ein pauschaler Beitrag an die Kosten der Werbe- und Promotionsmassnahmen sowie an die Reise- kosten für die beteiligten Personen geleistet werden. Das Bundesamt veröffentlicht die Liste der betreffenden Festivals und Veranstaltungen sowie die Pauschalbeiträge.

Art. 21 Fachkommission, Beizug von Experten und Expertinnen

1 Für die Begutachtung von Gesuchen und die Begleitung der Förderungsmassnah-

men besteht eine Fachkommission. Sie ist unterteilt in folgende Ausschüsse: a. «Spielfilm» für die Begutachtung von Gesuchen um einen selektiven Förde- rungsbeitrag an die Vorbereitung oder Herstellung eines Spielfilms; b. «Dokumentarfilm» für die Begutachtung von Gesuchen um einen selektiven Förderungsbeitrag an die Vorbereitung oder Herstellung eines Dokumentar- films;

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c. «Animation» für die Begutachtung von Gesuchen um einen selektiven För- derungsbeitrag an die Vorbereitung oder Herstellung eines Animationsfilms; d. «Auswertung und Vielfalt» für die fachliche Begleitung der Massnahmen zur Förderung der Auswertung in Kinos und ausserhalb der Kinos und der Förderungsmassnahmen nach Artikel 4 FiG sowie für die Begutachtung von Gesuchen für die Exportförderung nach Artikel 16a; e. «Technischer Ausschuss» für die fachliche Begleitung und die Mitwirkung im Einigungsverfahren bei Streitigkeiten mit den gesuchstellenden Perso- nen über die Auszahlung der Förderungsbeiträge und die Kontrolle nach dem 4. Kapitel, über die Anerkennung eines Films als offizielle Gemein- schaftsproduktion oder über die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses für Schweizer Filme.

2 Inden übrigen Bereichen nimmt das Bundesamt die materielle Prüfung der

Gesuche selber vor. Fehlt es ihm im Einzelfall an der nötigen Sachkenntnis, so beauftragt es einen Experten oder eine Expertin mit der Begutachtung des Gesuchs.

Art. 22 Zusammensetzung der Ausschüsse

1 Die Ausschüsse «Spielfilm» und «Dokumentarfilm» werden aus jeweils fünf

Personen zusammengesetzt, der Ausschuss «Animationsfilm» wird aus drei Perso- nen zusammengesetzt.

2 Bei der Zusammenstellung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und

«Animationsfilm» achtet das Bundesamt insbesondere darauf, dass die personelle Zusammensetzung wechselt und dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind: a. Produktion: Kompetenzen und Erfahrung in der Produktion von Filmen des jeweiligen Genres auf nationaler und internationaler Ebene; b. Regie: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweiligen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvor- lagen; c. Technik: Kompetenzen und Erfahrung in der filmtechnischen Umsetzung und Organisation; d. Auswertung: Kompetenzen und Erfahrung in Verleih, Vertrieb oder Pro- grammation von Filmen und in Festivals.

3 Der Ausschuss «Auswertung und Vielfalt» wird aus drei Personen zusammenge-

setzt. Diese müssen Fachkompetenzen und Erfahrung im Bereich Auswertung auf nationaler und internationaler Ebene aufweisen.

4 Der «Technische Ausschuss» besteht aus sieben ständigen Mitgliedern. Diese

müssen Fachkompetenzen und Erfahrung in den Bereichen Produktion, Regie, Technik und Auswertung aufweisen, über Sozialkompetenz verfügen und die Ver- tretung der wichtigsten Interessengruppen gewährleisten.

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Art. 23 Abs. 1bis und 4–6 1bis Es informiert die gesuchstellenden Personen über die personelle Zusammenset- zung des zuständigen Ausschusses und gibt ihnen Gelegenheit, Ablehnungsgründe geltend zu machen.

4 Betrifft nur den französischen Text.

5 Betrifft nur den französischen Text.

6 Die Ausschussmitglieder bewahren über den Gang der Beratungen Stillschweigen.

Art. 29 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 31 Ratenweise Auszahlung

1 Das Bundesamt zahlt den zugesicherten Förderungsbeitrag in Raten entsprechend

dem Fortschritt des geförderten Projekts aus.

2 Zur Sicherstellung der Rechnungsablage werden 10 Prozent des zugesagten Bei-

trages oder höchstens 50 000 Franken zurückbehalten. Die Auszahlung dieses Betrags wird spätestens 30 Tage nach Einreichung der vollständigen Abrechnung und der Genehmigung durch das Bundesamt fällig. Die Abrechnung gilt als geneh- migt, wenn das Bundesamt innert dieser Frist weder Ergänzungen verlangt noch andere Untersuchungsmassnahmen anordnet.

3 Die Raten und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung sind in der Verfügung

festzulegen.

Art. 34 Abs. 2

2 Der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin übergibt dem Bundes-

amt zusammen mit der Abrechnung nach Artikel 35 ein Belegexemplar des geför- derten Films in einem gängigen Digitalformat.

Art. 35 Abs. 1bis 1bis Eine vollständige Abrechnung umfasst eine Übersicht über die tatsächlichen projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den für die Auszah- lung eingereichten Unterlagen, namentlich Finanzierungsplan und Budget. Arbeit- geber haben der Abrechnung den Nachweis beizulegen, dass die Sozialversiche- rungsbeiträge der am Projekt beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgerechnet wurden.

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Filmförderung AS 2011

Gliederungstitel vor Art. 35a

3. Abschnitt: Einigungsverfahren

Art. 35a

1 Bei Streitigkeiten mit gesuchstellenden Personen über die Auszahlung eines in

Aussicht gestellten Förderungsbeitrages, über die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 33–35, über die ganze oder teilweise Rückforderung einer Finanzhilfe oder über die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses lädt das Bundes- amt die gesuchstellende Person vor Erlass einer Verfügung zum Einigungsverfahren ein.

2 Es holt die Zustimmung der gesuchstellenden Person zum Versand der Akten an

die Mitglieder des «Technischen Ausschusses» ein. Verweigert die gesuchstellende Person die Zustimmung, so findet kein Einigungsverfahren statt.

3 Der Ausschuss kann einen Einigungsvorschlag machen. Kommt keine Einigung

zustande oder nimmt die gesuchstellende Person trotz Einladung nicht an der Eini- gungsverhandlung teil, so kann der Ausschuss dem Bundesamt eine Empfehlung abgeben. Die Artikel 24 und 25 gelten sinngemäss.

Gliederungstitel vor Art. 36

1. Abschnitt: Berechnung der Gutschriften aus der Kinoauswertung

Art. 36 Zugelassene Filme

1 Zur erfolgsabhängigen Filmförderung aufgrund der Kinoauswertung sind Filme

mit einer Abspieldauer von mindestens 60 Minuten zugelassen, die als Schweizer Filme hergestellt oder als Gemeinschaftsproduktion anerkannt wurden.

2 Nicht zugelassen sind kofinanzierte Filme, die als Gemeinschaftsproduktionen

anerkannt wurden, aber keine dem finanziellen Beitrag des Schweizer Produktions- unternehmens entsprechenden künstlerischen oder technischen Beiträge aus der Schweiz aufweisen.

Art. 36a Aufgehoben

Art. 37 Referenzeintritte

1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung berechnen sich aufgrund

aller den Vorführunternehmen in der Schweiz für einen bestimmten Film bezahlten Eintritte.

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2 Als Referenzeintritte gelten die von den Vorführunternehmen gegenüber dem

Verleih brutto abgerechneten Wocheneintritte pro Leinwand. Werden pro Eintritt durchschnittlich weniger als zehn Franken abgerechnet, so werden zur Berechnung der Referenzeintritte die für die Eintritte abgerechneten Einnahmen durch zehn geteilt. 3 Eintritte, die anlässlich von Festivals erzielt wurden, sind nicht anrechenbar.

4 Eintritte, die von Vorführunternehmen der öffentlichen Hand (Art. 41 Abs. 2)

gegenüber dem Verleih abgerechnet werden, sind anrechenbar.

Art. 38 Auswertungsdauer 1 Für die Berechnung der Referenzeintritte werden nur Eintritte berücksichtigt, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Kinostart erzielt werden.

2 Referenzeintritte

eines Kalenderjahres, die bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht gemeldet worden sind, werden nicht mehr berücksichtigt.

Gliederungstitel vor Art. 39 Aufgehoben

Art. 39 Sprachregionale Gewichtung der Referenzeintritte 1 Die Eintritte in den französisch- und italienischsprachigen Kinoregionen werden doppelt gezählt.

2 Es werden höchstens 100 000 Eintritte pro Sprachregion angerechnet.

Art. 40 Mindestzahl der Referenzeintritte

1 Um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung zu erzielen, muss ein Film

mindestens folgende Referenzeintritte erzielen: a. 10 000 Eintritte, wenn es sich um einen Spielfilm handelt; b. 5000 Eintritte, wenn es sich um einen Dokumentarfilm handelt.

2 Die Mindestschwelle nach Absatz 1 muss erreicht werden:

a. durch die Anzahl ungewichteter Referenzeintritte in der ganzen Schweiz; oder b. durch die Anzahl gewichteter Referenzeintritte in jener Sprachregion, in der der Film die meisten gewichteten Eintritte erzielt hat.

3 Für das Erreichen der Mindestschwelle nach Absatz 1 werden die Festivalpunkte

(Art. 43a) zu den Referenzeintritten hinzugezählt, sofern der Film in der Schweiz während mindestens einer Woche in zwei Kinoregionen 14-mal öffentlich vorge- führt wurde.

4 Für die Einteilung eines Films als Dokumentarfilm oder als Spielfilm im Rahmen

der erfolgsabhängigen Filmförderung sind folgende Angaben massgeblich:

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a. bei Filmprojekten, die mit einem selektiven oder einem erfolgsabhängigen Herstellungsbeitrag gefördert wurden: die Angaben des Produktionsunter- nehmens im Gesuch um den Herstellungsbeitrag; b. bei Filmen, die vor dem Kinostart an wichtigen Festivals gezeigt wurden: die Art des Festivals und die für die Festivalvorführung gewählte Genresbe- zeichnung; c. die Angaben des Produktionsunternehmens in der Filmanmeldung bei Kino- start (Art. 44 Abs. 1 und 2).

Art. 41 Berechtigte Personen 1 Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden den am Film beteiligten Personen in folgenden Kategorien gutgeschrieben: a. Drehbuch: dem Autor oder der Autorin des Drehbuchs oder der Drehvor- lage; b. Regie: dem Regisseur oder der Regisseurin; c. Produktion: dem Produktionsunternehmen; d. Verleih: dem registrierten Verleihunternehmen; e. Vorführung: dem registrierten Vorführunternehmen.

2 Vorführunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben

werden oder diesen gehören, sowie Festivals und Freiluftkinos werden keine Finanz- hilfen gutgeschrieben.

3 Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nur Personen mit

Schweizer Bürgerrecht oder mit dauerhaftem Wohnsitz beziehungsweise mit Sitz in der Schweiz gutgeschrieben und ausbezahlt. Natürliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen eine Zustelladresse in der Schweiz angeben.

Art. 42 Besondere Bestimmungen für einzelne Kategorien von Berechtigten

1 Für Drehbuch, Regie und Produktion werden die erzielten Referenzeintritte und

Festivalpunkte wie folgt verdoppelt, falls die Mindestschwelle nach Artikel 40 erreicht ist: a. für Spielfilme die ersten 30 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte; b. für Dokumentarfilme die ersten 5000 Referenzeintritte und Festivalpunkte.

2 Für den Verleih gilt:

a. Die sprachregionale Gewichtung der Referenzeintritte nach Artikel 39 ent- fällt, sobald ein Film die Mindestschwelle nach Artikel 40 erreicht hat. b. Ist die Mindestschwelle erreicht, so werden die gewichteten Referenzein- tritte eines Dokumentarfilms mit 1,5 multipliziert. Ab 15 000 Eintritten ent- fällt diese Gewichtung.

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3 Für die Vorführung gilt:

a. Es werden nur die nach den Artikeln 36–38 erzielten Referenzeintritte ohne sprachregionale Gewichtung berücksichtigt. b. Die Referenzeintritte eines Dokumentarfilms werden mit 1,5 multipliziert. Ab 15 000 Eintritten pro Sprachregion entfällt diese Gewichtung. c. Das Erreichen der Mindestschwelle (Art. 40 Abs. 1–3) wird nicht voraus- gesetzt.

Gliederungstitel vor Art. 43

2. Abschnitt:

Berechnung der Gutschriften für Festivalteilnahmen und Preise

Art. 43 Zugelassene Filme

1 Zur erfolgsabhängigen Filmförderung aufgrund von Festivalteilnahmen und Prei-

sen sind folgende Filme, unabhängig von ihrer Länge, zugelassen: a. Schweizer Filme; b. Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion.

2 Nicht zugelassen sind kofinanzierte Filme, die als Gemeinschaftsproduktionen

anerkannt wurden, aber keine dem finanziellen Beitrag des Schweizer Produktions- unternehmens entsprechenden künstlerischen oder technischen Beiträge aus der Schweiz aufweisen.

Art. 43a Festivalpunkte 1 Für den mit der Teilnahme an einem internationalen Festival oder an einem Wett- bewerb um einen internationalen Preis verbundenen künstlerischen Erfolg eines Films werden Drehbuch, Regie und Produktion Festivalpunkte gutgeschrieben.

2 Das Bundesamt teilt die Festivals und Wettbewerbe in Kategorien ein, die der

internationalen Bedeutung der Veranstaltung und dem mit der Teilnahme verbunde- nen Publizitätseffekt Rechnung tragen. Die Liste wird periodisch angepasst und nach Artikel 7 Absatz 2 publiziert.

3 Für den Gewinn eines Preises wird der für die Teilnahme vorgesehene Punktewert

verdoppelt.

4 Die Festivalpunkte sind wie folgt abgestuft:

a. 20 000 Punkte für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in vergleichbaren Wettbewerben um die wich- tigsten internationalen Preise; b. 10 000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen erstrangiger internatio- naler Festivals oder für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen heraus- ragender internationaler Festivals;

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c. 5000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen herausragender internatio- naler Festivals oder für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen wichtiger internationaler Festivals; d. 2500 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen wichtiger internationaler Festivals oder für Teilnahmen an weiteren bedeutenden Festivals.

Art. 43b Berechtigte Personen

1 Die Finanzhilfen werden Personen nach Artikel 41 Absätze 1 Buchstaben a–c

und 3 gutgeschrieben. 2 Für den Verleih werden die Festivalpunkte, die vor dem Kinostart erzielt wurden, bis zum Erreichen der Mindestschwelle angerechnet.

Gliederungstitel vor Art. 44

3. Abschnitt:

Anmeldung, Berechnung und Mitteilung über die Höhe der Gutschriften

Art. 44 Anmeldung der Filme und der berechtigten Personen

1 Um Gutschriften zu generieren, müssen die Filme beim Kinostart vom Produk-

tionsunternehmen beim Bundesamt angemeldet werden.

2 DasBundesamt bestätigt den Eingang der Anmeldung. Die Anmeldung muss

mindestens folgende Angaben enthalten: a. Filmtitel, Genre und Abspieldauer; b. die für die Einteilung als Schweizer Film oder als Gemeinschaftsproduktion notwendigen Angaben, insbesondere zu den Herstellungskosten, der Finan- zierung und der Schweizer Beteiligung; c. Angaben über die berechtigten Personen in den Kategorien Drehbuch, Regie und Produktion, über deren Nationalität und Wohnsitz, bei mehreren Perso- nen pro Kategorie zusätzlich Angaben über die vereinbarte Rechteaufteilung (Art. 44c Abs 2); d. Angaben zum Verleih und allfällige Teilnahme an Festivals.

3 Ist ein Film vom Bundesamt nach Artikel 14 oder 15a durch einen Herstellungs-

beitrag gefördert worden, so gilt er als für die erfolgsabhängige Filmförderung angemeldet. Fehlen dem Bundesamt einzelne Angaben nach Absatz 2, so fordert es das Produktionsunternehmen zur Ergänzung auf. Treffen die Ergänzungen trotz Mahnung nicht beim Bundesamt ein, so wird die Produktion für diesen Film von der erfolgsabhängigen Filmförderung ausgeschlossen.

4 Festivalteilnahmen und Preise sind dem Bundesamt auch in Fällen nach Absatz 3

bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres zu melden. Verspätete Anmeldun- gen werden nicht mehr berücksichtigt.

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5 Wird ein Film durch eine andere berechtigte Person als das Produktionsunterneh- men angemeldet, so gilt die Anmeldung nur für die Gutschriften der anmeldenden Person.

6 Wird eine Anmeldung nach dem Kinostart eingereicht, so sind die vor der Anmel-

dung erzielten Kinoeintritte nicht anrechenbar.

Art. 44a Anmeldung von Verleih- und Vorführunternehmen Ist ein Film nach Artikel 44 beim Bundesamt für die erfolgsabhängige Filmförde- rung angemeldet worden, so gelten die im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht der Verleih- und Vorführunternehmen gemeldeten Vorführungen und Eintritte als Anmeldung.

Art. 44b Berechnung der Gutschriften und Höchstbeiträge

1 Istdie Mindestschwelle nach Artikel 40 erreicht, so werden den berechtigten

Personen für jeden Referenzeintritt und für jeden Festivalpunkt folgende Beträge gutgeschrieben: a. 70 Rappen für das Drehbuch, maximal 100 000 Franken pro Film; b. 70 Rappen für die Regie, maximal 100 000 Franken pro Film; c. 4.40 Franken für die Produktion, maximal 800 000 Franken pro Film; d. 2.00 Franken für den Verleih, maximal 200 000 Franken pro Kalenderjahr; e. 3.50 Franken für die Vorführung, maximal 7500 Franken pro Vorführunter- nehmen, Film und Kinoregion, insgesamt maximal 150 000 Franken pro Jahr und Vorführunternehmen.

2 Die Gutschriften nach Absatz 1 Buchstaben c–e werden um 50 Prozent gekürzt,

wenn der Film keine Schweizer Regie oder keine verantwortliche Schweizer Pro- duktion aufweist.

3 Für Kurzfilme werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt

10 Prozent der Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben. Absatz 2 ist sinngemäss

anwendbar.

4 Für die Berechnung der Gutschriften werden pro Film höchstens angerechnet:

a. für Spielfilme: 150 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte; b. für Dokumentarfilme: 55 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte. 5 Vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 wird der Betrag des Referenzeintrittes beziehungsweise des Festivalpunktes für den Verleih und die Vorführung wie folgt reduziert: a. auf 1.70 Franken für den Verleih, maximal 200 000 Franken pro Kalender- jahr; b. auf 2.80 Franken für die Vorführung, maximal 7500 Franken pro Vorführun- ternehmen, Film und Kinoregion, insgesamt maximal 150 000 Franken pro Jahr und Vorführunternehmen.

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Art. 44c Kürzung und Aufteilung der Gutschriften 1 Ist die gleiche Person nach Artikel 44b Absatz 1 Buchstaben a und b berechtigt, so beträgt die Höchstgutschrift pro Film für diese Person 150 000 Franken. 2 Sind innerhalb einer Kategorie mehrere Personen berechtigt, so wird die Gutschrift aufgrund des von ihnen vereinbarten Schlüssels aufgeteilt. Vorführunternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, werden bezüglich der Höchstbeiträge nach Artikel 44b als ein Unternehmen behandelt. 3 Übersteigen die Referenzeintritte eines Films die Höchstschwellen nach Artikel 39 oder nach Artikel 44b Absatz 4, so werden die Gutschriften für die Vorführung anteilsmässig auf alle Vorführunternehmen verteilt, die den Film gezeigt haben.

4 Übersteigt der Betrag der Gutschriften insgesamt die zur Verfügung stehenden

Kredite, so werden die Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion vor den Gutschriften für Verleih und Vorführung gekürzt.

Art. 44d Gutschriftenkonto und Mitteilungen über den Kontostand 1 Das Bundesamt eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles Gutschriftenkonto und schreibt darauf die Gutschriften aus der Kino- oder Festi- valauswertung zugelassener Filme gut, an denen diese Person beteiligt war. Die Berechnung erfolgt in der Regel pro Kalenderjahr.

2 Der Stand des Gutschriftenkontos, dessen Veränderungen und der Verfall der

Gutschriften werden den berechtigten Personen vom Bundesamt mitgeteilt. Ist die berechtigte Person mit der Berechnung nicht einverstanden, so kann sie innert

30 Tagen den Erlass einer begründeten, beschwerdefähigen Verfügung verlangen.

3 Gutschriften unter 500 Franken pro Film und berechtigte Person werden nicht

erfasst.

4 Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt; Absatz 3 ist

nicht anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 45

4. Abschnitt: Verwendung der Gutschriften

Art. 45 Allgemeines

1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung sind von den berechtigten

Personen in die Vorbereitung oder Herstellung sowie in den Verleih oder die Promo- tion eines neuen Schweizer Films oder einer neuen Gemeinschaftsproduktion mit Schweizer Regie oder mit verantwortlicher Schweizer Produktion zu investieren.

2 Gutschriften unter 50 000 Franken können von den berechtigen Personen der

Kategorien Drehbuch und Regie grundsätzlich selbstständig in neue Filmprojekte reinvestiert werden.

3 Gutschriften ab 50 000 Franken pro Person können nur an ein Produktionsunter-

nehmen ausbezahlt werden. Die berechtigte Person muss der Auszahlung zustimmen

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und das Produktionsunternehmen muss die zweckbestimmte Verwendung verant- worten. Die Verträge sind dem Gesuch beizulegen. Die Gutschriften für Regie und Drehbuch sind für die Bezahlung der entsprechenden Tätigkeit zu verwenden. Der das Honorar übersteigende Betrag darf in Form von Beteiligungen reinvestiert werden.

4 Das Bundesamt kann für einzelne Budgetposten, insbesondere Rechteabgeltungen,

Honorare für Drehbuch, Regie und Produktion sowie Verwaltungskosten der Pro- duktion, eine Obergrenze der anrechenbaren Kosten festlegen oder solche Kosten prozentual begrenzen. Diese Grenzen sind zu veröffentlichen.

Art. 45a Treatment-, Drehvorlage- und Drehbuchschreiben Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für das Schreiben eines neuen Treatments, für Recherchen oder das Schreiben einer Drehvorlage für ein neues Dokumentarfilmprojekt sowie für das Schreiben eines neuen Drehbuchs verwendet werden. Wird das Gesuch von einem Produktionsunternehmen gestellt, so ist in den Verträgen der Anteil der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförde- rung am Honorar der berechtigten Person auszuweisen.

Art. 45b Regie Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für die zukünftige Regietätigkeit verwendet werden. In den Verträgen ist der Anteil der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung am Regiehonorar auszuweisen.

Art. 45c Projektentwicklung, Herstellung und Postproduktion 1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für die Projektent- wicklung, die Herstellung und die Postproduktion von Schweizer Filmen sowie von Gemeinschaftsproduktionen mit verantwortlicher Schweizer Produktion verwendet werden.

2 Gutschriften, die aus Gemeinschaftsproduktionen ohne Schweizer Regie stammen,

können nur in Schweizer Filme und in Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion reinvestiert werden.

3 Um sicherzustellen, dass genügend Mittel für die Herstellung zur Verfügung

stehen, kann das Bundesamt eine Obergrenze für die Verwendung von Gutschriften für die Projektentwicklung festlegen. Diese Grenze ist zu veröffentlichen.

Art. 45d Verleih und Promotion 1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für den Verleih und die Promotion von Schweizer Filmen sowie von Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie verwendet werden. Anrechenbar sind die Kosten für Werbung, Marketing und Filmkopien. Für Minimumgarantien können Gutschriften bis zu

75 Prozent der bezahlten Garantiesumme verwendet werden.

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Filmförderung AS 2011

2 In begründeten Fällen können Gutschriften für den Verleih von Filmen verwendet

werden, die aus Mitgliedstaaten des Europarates stammen und deren Herstellungs- budget 10 Millionen Franken nicht übersteigt, wenn keine andere Förderung bean- tragt werden kann. Ein Verleihunternehmen darf höchstens 25 Prozent der Jahres- gutschrift für den Verleih solcher Filme verwenden.

Art. 45e Aufgehoben

Art. 46 Abtretung Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können von den berechtigten Personen einer anderen Person derselben Kategorie (Art. 41 Abs. 1) zur Verwen- dung nach diesem Abschnitt abgetreten werden. Der Abtretungsvertrag ist dem Bundesamt vorzulegen.

Gliederungstitel vor Art. 47

5. Abschnitt: Auszahlung und Verfall der Gutschriften

Art. 47 Auszahlungsgesuch

1 Wer eine Gutschrift der erfolgsabhängigen Filmförderung für ein neues Projekt

verwenden will, hat beim Bundesamt ein Gesuch zu stellen. Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels sind sinngemäss anwendbar.

2 Im Auszahlungsgesuch sind der Verwendungszweck, das Reinvestitionsobjekt und

die Finanzierung des Vorhabens genau zu bezeichnen. Neben Budget und Finanzie- rungsplan sind die wesentlichen Verträge dem Gesuch beizulegen 3 Ist die gesuchstellende Person ihren Informations- oder Abrechnungspflichten aus früheren Verfahren nach den Artikeln 33–35 nicht nachgekommen, so können die Gutschriften bis zur Erfüllung dieser Pflichten oder bis zur Vorlage der Endabrech- nung über das neue Projekt zurückbehalten werden. Zur Sicherung von Auflagen betreffend die Verwendung der Gutschriften können diese ratenweise ausbezahlt werden. 4 Eine Abtretung von Gutschriften (Art. 46) oder deren Verpfändung wird gegenüber dem Bundesamt erst wirksam, wenn das Bundesamt die Auszahlung der Gutschrif- ten in Kenntnis der Abtretung oder Verpfändung bewilligt hat.

Art. 47a Vorauszahlung von Gutschriften Eine berechtigte Person kann schon vor der Mitteilung nach Artikel 44d um Auszah- lung eines Vorschusses in der Höhe von maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Gutschriften für bereits abgerechnete, ungewichtete Kinoeintritte oder für eine bereits erfolgte Festivalauswertung ersuchen, wenn: a. sie nachweist, dass die Mindestschwelle nach Artikel 40 erreicht ist;

6446

Filmförderung AS 2011

b. der Film nach Artikel 44 angemeldet ist; und c. keine Zweifel an der Berechtigung der gesuchstellenden Person bestehen.

Art. 47b Verfall

1 Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung, die nicht innert zwei Jahren

seit der Mitteilung für eine neues Filmprojekt nach den Vorschriften des

4. Abschnitts verwendet werden, verfallen.

2 Die Frist nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn das Auszahlungsgesuch vor

Ablauf der zwei Jahre beim Bundesamt eingereicht wird (Art. 19 Abs. 3) und die übrigen Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind.

Gliederungstitel vor Art. 48

6. Kapitel: Förderung der Angebotsvielfalt bei Verleih und Vorführung

Art. 48 Förderung des Verleihs 1 Zur Förderung der Angebotsvielfalt kann ein Beitrag an die Kosten der Promotion und der Auswertung von ausländischen Arthouse-Filmen geleistet werden. Einen Beitrag beantragen können registrierte Verleihunternehmen: a. die kontinuierlich wertvolle Arthouse-Filme mit anerkannt hochwertigen professionellen Auswertungskonzepten verleihen; und b. deren Verleihprogramm der Erstaufführungstitel im Wesentlichen aus sol- chen Filmen besteht.

2 Gefördert werden können ausländische Spiel- und Dokumentarfilme:

a. die zu einem qualitativ hochstehenden Filmangebot beitragen; b. für deren Erstauswertung in der Schweiz ein hochwertiges Auswertungskon- zept vorgelegt wird; c. deren Herstellungskosten weniger als 10 Millionen Franken betragen; und d. deren Verleih nicht bereits durch das MEDIA-Programm (selektiv oder automatisch) gefördert wird.

3 Gesuche sind spätestens am Tag des Kinostarts beim Bundesamt einzureichen. Die

Finanzhilfen werden aufgrund der Abrechnung über die effektiven Kosten und die Kinoeinnahmen ausbezahlt. Die Vorschriften des 3. Kapitels gelten sinngemäss.

Art. 49 Förderung der Vorführung 1 Zur Förderung der Angebotsvielfalt kann ein jährlicher Beitrag an die Kosten der Programmation und der Vorführung geleistet werden. Gefördert werden können registrierte Vorführunternehmen, die ein vielfältiges und kontinuierlich erneuertes Filmangebot programmieren.

6447

Filmförderung AS 2011

2 Die Finanzhilfe ist nach Massgabe des Beitrages zur Angebotsvielfalt zu bemes-

sen. Die Grösse der Kinoregion und ein allfälliger Zugang zu MEDIA-Programmen ist zu berücksichtigen. 3 Das Bundesamt legt jährlich die Höchstbeiträge sowie die für die Berechnung der Programmvielfalt massgeblichen Regionen, Anteile und Herkunftsländer fest.

4 DieVorführunternehmen, die Förderung beantragen, müssen ihre Kinosäle zu

Beginn jedes neuen Kalenderjahres beim Bundesamt anmelden.

Art. 49a–51 und 2. Abschnitt (Art. 51a–51d) Aufgehoben

Art. 54 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Dezember 2011

1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für Referenzeintritte vom

1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (Wochen 1–52 des Kinojahrs) werden nach dem bis 31. Dezember 2011 geltenden Recht berechnet. Für Verleih- und Vorführunternehmen gelten die Beträge nach Artikel 44b Absatz 5 (in der Fassung ab 1. Januar 2012).

2 Die Bestimmungen über die automatische Anmeldung von Filmen, die mit einem

Herstellungsbeitrag des Bundes gefördert wurden, für die erfolgsabhängige Film- förderung nach Artikel 44 Absatz 3 gelten rückwirkend für Filme, deren Kinostart in den Kalenderjahren 2007–2011 erfolgte. Die Berechnung der Gutschriften richtet sich nach Absatz 1.

3 Gesuche für Fernsehfilme werden bis zum 31. Dezember 2012 nach altem Recht

beurteilt (Art. 132 und Ziff. 2.4.2 Bst. b des Anhangs3 in der bis zum 31. Dez. 2011 geltenden Fassung).

Art. 55 Abs. 2 und 3

2 Der Anhang gilt bis 31. Dezember 2015.

3 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

12. Dezember 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter

2 AS 2003 305, 2009 4719 3 AS 2006 2643

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Filmförderung AS 2011

Anhang (Art. 2)

Filmförderungskonzepte 2012–2015

I. Allgemeines Die Filmförderungskonzepte 2012–2015 geben die Ziele und die Schwerpunkte der Filmförderungspolitik des Bundes wieder; sie sind auf den Zahlungsrahmen 2012–2015 abgestimmt. Die Filmförderungskonzepte umschreiben die Instrumente und Kriterien, mit denen die Vielfalt und Qualität des Filmangebotes gefördert und das unabhängige Film- schaffen sowie die Filmkultur gestärkt werden sollen. Die Filmförderungskonzepte decken nur diejenigen Bereiche ab, die nicht bereits durch andere Förderungsmassnahmen auf europäischer Ebene, wie MEDIA oder Eurimages, berücksichtigt sind. Die Filmförderungskonzepte sollen die Förderungspolitik des Bundes transparent darstellen und insoweit zum besseren Verständnis sowohl für die gesuchstellenden Personen als auch für die anderen Subventionsgeber oder Investoren im Bereich Schweizer Film dienen.

II. Förderungsbereiche und Übersicht über die Förderungsinstrumente

1. Bereich Schweizer Filmschaffen

Der Bund fördert das Schweizer Filmschaffen durch selektive und erfolgs- abhängige Finanzhilfen an die Entwicklung von Filmprojekten und die Her- stellung von Filmen sowie an die Auswertung von Filmen. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente: a. Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens; b. Förderung der Projektentwicklung und der Drehvorbereitung; c. Herstellungsförderung; d. Förderung der Postproduktion; e. Startförderung; f. Förderung der Festivalteilnahme; g. Exportförderung.

2. Bereich Angebotsvielfalt

Der Bund fördert die Angebotsvielfalt in den Schweizer Kinos durch Fi- nanzhilfen an Vorführ- und Verleihunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zu einem vielfältigen Programmangebot beisteuern. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende selektive Förderungsinstrumente:

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Filmförderung AS 2011

a. Förderung von Arthouse-Kinos; b. Förderung der Digitalisierung; c. Förderung des Arthouse-Verleihs.

3. Bereich Filmkultur

Der Bund fördert die Filmkultur in der Schweiz durch selektive Finanzhilfen an Festivals, Filmzeitschriften und weitere filmkulturelle Organisationen sowie an einmalige oder besonders innovative Projekte im Bereich der Filmkultur. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsin- strumente: a. Förderung von Organisationen, die zur Information über das Schweizer Filmschaffen und zu seiner Promotion im In- und Ausland beitragen; b. Förderung des Schweizerischen Filmarchivs; c. Festivalförderung; d. Förderung von Filmzeitschriften; e. Förderung von Bestrebungen zur Sensibilisierung von Kindern und Ju- gendlichen für das Medium Film; f. Förderung von Einzelprojekten; g. Schweizer Filmpreis.

4. Bereich Weiterbildung

Der Bund fördert die Weiterbildung der Schweizer Filmbranche durch selek- tive Finanzhilfen an Weiterbildungsorganisationen sowie an die Weiterbil- dungskosten von Schweizer Filmschaffenden. Dieser Bereich umfasst insbe- sondere folgende Förderungsinstrumente: a. Förderung der Weiterbildungsstiftung FOCAL; b. Kostenbeiträge an Filmschaffende für europäische Weiterbildungen.

III. Wirkungsziele der Filmförderung und Indikatoren für die Evaluation A. Evaluation Über die Umsetzung der Filmförderungskonzepte, insbesondere über die Erreichung der nachfolgend aufgeführten Wirkungsziele für die verschiedenen Förderungsbe- reiche, erstattet das Bundesamt periodisch Bericht. Die Schlussevaluation erfolgt durch externe Fachleute.

B. Ziele im Bereich Schweizer Filmschaffen für die Herstellungsphase

1. Mit der Förderung des Schweizer Filmschaffens in der Phase der Vorberei-

tung (Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens, der Projekt- entwicklung) sollen folgende Wirkungen erreicht werden:

6450

Filmförderung AS 2011

1.1 Die Schweizer Filmschaffenden, insbesondere der Nachwuchs, sollen

die Möglichkeit erhalten, selbstständig oder in Zusammenarbeit mit erfahrenen Produzenten und Produzentinnen Filmstoffe zu entwickeln.

1.2 Es soll eine genügend grosse Anzahl Schweizer Drehbücher unter guten

Bedingungen geschrieben werden können, damit die besten im In- oder Ausland verfilmt werden.

1.3 Die Filmprojekte sollen in allen Phasen optimal entwickelt werden

können und es sollen fundierte Recherchen für Dokumentarfilme ermöglicht werden.

1.4 Durch die Zusammenarbeit im Rahmen multimedialer Projekte sollen

die Vernetzung und das Knowhow der Schweizer Filmschaffenden ver- bessert werden.

1.5 Die Auswertungs- und Finanzierungsmöglichkeiten des Mediums Film

sollen im Rahmen multimedialer Projekte erweitert werden.

2. Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1 sind:

2.1 Anzahl Drehbücher von Nachwuchsautoren und -autorinnen;

2.2 steigende Anzahl geschriebener Drehbücher;

2.3 Vielfalt und Auswahl der Drehbücher (Genres, Formate);

2.4 Anzahl erfolgreich fertiggestellter und ausgewerteter Projekte;

2.5 Anzahl multimedialer Projekte mit Beteiligung von Schweizer Film-

schaffenden;

2.6 steigende Nutzung und steigendes Interesse der Bevölkerung ausserhalb

traditioneller Auswertungsplattformen.

3. Mit der Förderung des Schweizer Filmschaffens in der Phase der Herstel-

lung (Herstellungsförderung) sollen folgende Wirkungen erreicht werden:

3.1 Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen sollen dem Schwei-

zer Publikum zugänglich sein und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Qualität und Vielfalt des Filmangebotes in der Schweiz leisten.

3.2 Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen sollen an wichtigen

in- und ausländischen Festivals ausgewertet werden und das Image des Schweizer Films positiv prägen.

3.3 Die Anzahl von Filmen, die als Gemeinschaftsproduktionen hergestellt

werden, soll steigen.

3.4 Bei der Herstellung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduk-

tionen soll die Vernetzung und der Erfahrungsaustausch der beteiligten Schweizer Filmschaffenden ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes Schweiz insgesamt gestärkt werden.

3.5 Durch die Zusammenarbeit mit unabhängigen Produktionsunternehmen

bei der Herstellung von Masterfilmen soll den Studierenden an Schwei- zer und ausländischen Filmhochschulen ein erfolgreicher Einstieg in die Filmproduktion ermöglicht werden.

6451

Filmförderung AS 2011

4. Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 3 sind:

4.1 Anzahl Eintritte und Vorstellungen von Schweizer Filmen und Gemein-

schaftsproduktionen in den verschiedenen Sprachregionen der Schweiz;

4.2 Präsenz und Preise von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduk-

tionen mit Schweizer Regie an wichtigen Filmfestivals;

4.3 steigende Anzahl geförderter Gemeinschaftsproduktionen mit Schwei-

zer Regie;

4.4 Anzahl Gemeinschaftsproduktionen mit der Schweiz;

4.5 Anzahl, Qualität und insbesondere Festivalerfolge der geförderten

Kurzfilme und Masterfilme an den Filmhochschulen;

4.6 Grad der Beteiligung von Schweizer Mitarbeitenden in künstlerischen

und technischen Funktionen an Schweizer Filmen und Gemeinschafts- produktionen;

4.7 Anzahl von Filmen, die in der Schweiz fertiggestellt oder postprodu-

ziert werden.

5. Mit der Förderung der Postproduktion soll erreicht werden, dass erfolgver-

sprechende lange Schweizer Filme, die ohne massgebliche Bundesförderung entstanden sind, im Kino ausgewertet werden können.

6. Indikatoren für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 5 sind:

6.1 Anzahl in der Postproduktion geförderter Filme, die mehr als 10 000

(Spielfilm) beziehungsweise 5000 (Dokumentarfilm) Kinoeintritte erzielen oder die an wichtigen in- und ausländischen Festivals teil- nehmen;

6.2 Anzahl in der Postproduktion geförderter Filme, die in mehr als einer

Sprachregion ausgewertet werden.

7. Mit der erfolgsabhängigen Filmförderung sollen zudem folgende Wirkun-

gen erreicht werden:

7.1 Die Autoren und Autorinnen sowie Regisseure und Regisseurinnen sol-

len selbstständig Drehbücher schreiben können, die verfilmt werden.

7.2 Die Produzenten und Produzentinnen sollen unabhängig Projekte bis

zur Herstellungsreife entwickeln und realisieren können.

7.3 Schweizer Filmschaffende sollen eigenverantwortlich arbeiten und zur

Vielfalt und Qualität des Schweizer Filmangebots beitragen.

7.4 Das Schweizer Filmschaffen soll gestärkt werden.

8. Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 7 sind:

8.1 Anzahl verfilmter Drehbücher und Drehvorlagen, die mit Mitteln der

erfolgsabhängigen Filmförderung entstanden sind;

8.2 Anzahl Filmprojekte, die mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmför-

derung entwickelt und verfilmt wurden;

8.3 Anzahl Kinoeintritte, Festivalteilnahmen und Festivalpreise für Filme

und Drehbücher, die mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmförderung entwickelt oder hergestellt wurden;

6452

Filmförderung AS 2011

8.4 Anteil erfolgsabhängiger und selektiver Förderungsmittel des Bundes

an der Finanzierung von Filmen, die erfolgreich im Kino ausgewertet oder an wichtigen Festivals mit Preisen ausgezeichnet wurden.

C. Ziele im Bereich Schweizer Filmschaffen für die Auswertungsphase

1. Mit der Startförderung soll erreicht werden, dass Filme möglichst in mehr

als einer Sprachregion ausgewertet werden.

2. Indikatoren für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 1 sind:

2.1 Anzahl Kurzfilme und lange Filme, die in mehreren Sprachregionen

ausgewertet werden;

2.2. Anzahl Kinoeintritte pro Vorstellung;

2.3. Anzahl Auswertungsorte pro Sprachregion.

3. Mit der Förderung der Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden an Festi-

vals und Wettbewerben soll erreicht werden, dass die Auswertungschancen von Schweizer Filmen erhöht und das Ansehen des Schweizer Filmschaffens im Ausland verstärkt werden.

4. Indikatoren für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 3 sind:

4.1 Preise für Schweizer Filme;

4.2 Rechteverkäufe im Anschluss an Festivalteilnahmen.

5. Mit der Exportförderung sollen folgende Wirkungen erreicht werden:

5.1 Die Anzahl Schweizer Filme, die im europäischen Ausland verliehen

werden, soll steigen.

5.2 Der Kinoerfolg der Schweizer Filme im europäischen Ausland soll

steigen.

6. Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 5 sind:

6.1 Anzahl ausländischer Verleihunternehmen, die Schweizer Filme verlei-

hen;

6.2 Anzahl Eintritte von Schweizer Filmen im Ausland.

7. Mit der erfolgsabhängigen Filmförderung soll zudem erreicht werden, dass

Schweizer Verleihunternehmen Schweizer Filme in den Kinos aller Sprach- regionen herausbringen können. 8. Indikator für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 7 ist die Anzahl Kinoein- tritte von Filmen, in die Verleihunternehmen Mittel der erfolgsabhängigen Filmförderung investiert haben, und die Verteilung der Eintritte auf die Sprachregionen.

D. Ziele im Bereich Angebotsvielfalt

1. Die Förderung der Angebotsvielfalt für Arthouse-Kinos und Arthouse-

Verleihunternehmen soll dazu beitragen, dass das Kinoangebot in der Schweiz qualitativ hochstehend und vielfältig ist.

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Filmförderung AS 2011

2. Indikatoren für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 1 sind:

2.1 Anzahl Filme, die im Kino ausgewertet wurden;

2.2 Anzahl darauf entfallender Kinoeintritte und Auswertungsorte;

2.3 Herkunft und Herstellungsbudgets der gezeigten Filme;

2.4 Auswertungssprache;

2.5 Preise für die ausgewerteten Filme.

3. Mit der Digitalisierungsförderung soll denjenigen Kinos, die wesentlich zur

Angebotsvielfalt für das Schweizer Kinopublikum beitragen, ermöglicht werden, die digitale Umrüstung der Projektionstechnik bis Ende 2013 vor- zunehmen. 4. Indikator für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 3 ist die Anzahl geförder- ter Kinos, die ihre Projektion digitalisiert haben.

E. Ziele im Bereich Filmkultur

1. Mit der Förderung der Filmkultur sollen folgende Wirkungen erreicht wer-

den:

1.1 Informationen über das Schweizer Filmschaffen und filmkulturelle Ak-

tivitäten sollen leicht und in koordinierter Form zugänglich sein. Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: – Anzahl Publikationen; – Auflage oder Nutzung; – Anzahl Medienkanäle; – Anzahl Informationsquellen; – Grad der Verlinkung.

1.2 Kopien von Schweizer Filmen und anerkannten Gemeinschaftspro-

duktionen, die beim Schweizerischen Filmarchiv hinterlegt wurden (Art. 6), sollen nach dem aktuellen Stand der Technik archiviert, inven- tarisiert und in gutem Zustand erhalten sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: – Grad der Erschliessung der Bestände; – Zustand des Gesamtbestandes; – Grad der Restaurierung der Bestände; – Anteil der für Öffentlichkeit und Forschung zugänglichen Bestän- de; – Ausstrahlung der Vermittlungsmassnahmen.

1.3 Der Bevölkerung soll an Festivals ein vielfältiges, qualitativ hochste-

hendes Filmangebot zugänglich sein. Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: – Herkunft der gezeigten Filme; – Auswahlkriterien der Programmation; – Komplementarität der Filmprogramme von Festivals; – Besucherzahlen insgesamt und pro Film beziehungsweise Vorstel- lung.

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Filmförderung AS 2011

1.4 Das Schweizer Filmschaffen soll Zugang zum nationalen und interna-

tionalen Markt finden und die Zusammenarbeit der verschiedenen Sek- toren der Filmbranche sowie die internationale Zusammenarbeit sollen verbessert und vertieft werden. Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: – Teilnahmen und Preise an wichtigen Festivalwettbewerben; – Anzahl ins Ausland verkaufter Filmrechte; – Anzahl und Qualität der Koproduktionstreffen; – Anzahl ins Ausland verkaufter Neuverfilmungsrechte; – Anzahl internationaler blue ray/DVD/VOD-Releases von Schwei- zer Filmen; – Anzahl realisierter Gemeinschaftsproduktionen.

1.5 Die geförderten Organisationen sollen sich insbesondere in professio-

neller und finanzieller Hinsicht konsolidieren können. Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: – Qualifikation und Lohnbedingungen für Schlüsselpositionen wie Geschäftsleitung, Programmation/Redaktion, Kommunikation, Technik; – Eigenwirtschaftlichkeitsgrad im Verhältnis zu privatwirtschaft- lichen Unterstützungsmitteln und öffentlichen Subventionen; – Grad der Kooperation mit Dritten.

1.6 Das Interesse der Bevölkerung für die Vielfalt und die Qualität des

Schweizer Filmschaffens soll gesteigert werden. Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: – Verteilung der Kinoeintritte bezüglich verschiedener Genres und Kategorien des Schweizer Filmschaffens; – Publikumsbeteiligung an Podiumsdiskussionen und vergleichbaren Veranstaltungen zum Schweizer Filmschaffen; – Filmauswertung ausserhalb der Kinos.

F. Ziele im Bereich Weiterbildung

1. Mit der Förderung der Weiterbildung sollen folgende Wirkungen erreicht

werden:

1.1 Im Rahmen von Stages zur Aus- und Weiterbildung soll der Nach-

wuchs professionell begleitet und betreut werden, um die Kontinuität und Entwicklungsfähigkeit des Schweizer Filmschaffens zu gewähr- leisten. Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: – Anzahl Stages bei Filmproduktionen; – berufliche Integration nach Abschluss der Stages.

1.2 Professionelle Filmschaffende aus den Bereichen Herstellung, Auswer-

tung und Vermittlung sollen die Möglichkeit haben, sich kontinuierlich und bedürfnisgerecht praktisch weiterzubilden, damit das Schweizer Filmschaffen international wettbewerbsfähig bleibt.

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Filmförderung AS 2011

Indikator für die Erreichung dieses Ziels ist die Anzahl und die Art der Weiterbildungen in den letzten fünf Jahren.

IV. Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien im Bereich des Schweizer Filmschaffens A. Selektive Instrumente und Kriterien

1. Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens: Schweizer Dreh-

buchautoren und -autorinnen sowie Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten des Treatment- und des Drehbuch- schreibens und der damit zusammenhängenden Entwicklungsarbeiten bean- tragen. Gesuche, die Nachwuchsautoren und -autorinnen betreffen, und Gesuche von Personen, die keine oder zu wenig Gutschriften der erfolgsab- hängigen Filmförderung investieren können, werden bevorzugt.

1.1 Die Förderung des Treatmentschreibens ist bestimmt für lange Kino-

spielfilme sowie für Animations- und Dokumentarfilme unabhängig von Länge und Auswertungsmedium. Bei der Förderung des Treat- mentschreibens sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Originalität und Qualität der Idee; b. dramaturgisches Potenzial; c. Qualität und Kohärenz der geplanten Arbeitsweise; d. Potenzial des Stoffes für einen Kinofilm; e. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

1.2 Die Förderung des Drehbuchschreibens ist bestimmt für lange Kino-

spielfilme sowie für lange Animationsfilme. Bei der Förderung des Drehbuchschreibens sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Originalität des Themas; b. künstlerische und dramaturgische Qualität des Treatments; c. Qualität und Kohärenz der vorgesehenen Arbeitsweise; d. Potenzial des Stoffes für einen Kinofilm; e. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2. Förderung der Projektentwicklung: Schweizer Produktionsunternehmen

können eine Finanzhilfe an die Kosten der Entwicklung eines langen Doku- mentarfilms oder eines Animationsfilms oder Multimediaprojektes unab- hängig von Länge und Auswertungsmedium beantragen. Gesuche, die Nachwuchsfilme betreffen, und Gesuche von Personen, die keine oder zu wenig Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren kön- nen, werden bevorzugt.

2.1 Die Förderung der Projektentwicklung ist bestimmt für Filmprojekte

oder Multimediaprojekte, die auf Initiative des Schweizer Produktions- unternehmens und unter seiner Verantwortung entwickelt werden. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für notwendige Recherchen und Reisen, für die künstlerische Konzeption und Weiterentwicklung des Filmprojektes sowie für die Vorarbeiten der Produktion im Hin-

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Filmförderung AS 2011

blick auf die Finanzierung und Herstellung. Bei Animationsfilmprojek- ten ist die Herstellung eines Pilotfilms anrechenbar.

2.2 Bei der Förderung der Projektentwicklung sind insbesondere folgende

Kriterien massgeblich: a. Originalität und künstlerische Qualität des Drehbuchs oder des Treatments; b. Qualität und Kohärenz der Entwicklungsstrategie; c. künstlerisches und produktionelles Potenzial für einen Kinofilm; d. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2.3 Bei der Förderung der Projektentwicklung für Multimediaprojekte sind

zusätzlich folgende Kriterien massgeblich: a. Innovationsgrad und Beitrag zur Entwicklung des Schweizer Film- schaffens; b. Qualität des Auswertungskonzepts, Einbezug verschiedener medi- aler Plattformen und Beitrag zur Promotion des Schweizer Film- schaffens; c. Kooperation zwischen Filmschaffenden und anderen Medienspe- zialisten und -spezialistinnen; d. Zugang zu anderen Förderungen.

3. Herstellungsförderung: Schweizer Produktionsunternehmen können eine

Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms sowie an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig vom Auswertungs- medium beantragen. Gesuche, die Nachwuchsfilme betreffen, können bevor- zugt werden.

3.1 Die Herstellungsförderung ist in erster Linie für Schweizer Filme sowie

für Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie und verantwort- licher Schweizer Produktion bestimmt. Gemeinschaftsproduktionen mit ausländischer Regie können gefördert werden, um eine Gemeinschafts- produktion mit Schweizer Regie zu ermöglichen.

3.2 Gemeinschaftsproduktionen werden grundsätzlich nur gefördert, wenn

der Anteil an künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen aus der Schweiz und an filmtechnischen Betrieben in der Schweiz dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht. Kofinan- zierungen können gefördert werden, wenn sie nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen zulässig sind. Bei der Förderung von Kofi- nanzierungen sind zusätzlich folgende Kriterien massgeblich: a. Bezug des Filmprojektes zur Schweiz; b. technische oder künstlerische Gründe, die gegen eine Beteiligung künstlerischer und technischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Schweiz sprechen; c. Reziprozität im Bereich der Kofinanzierungen mit dem betreffen- den Land.

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Filmförderung AS 2011

3.3 Im Bereich der Spielfilme ist die Herstellungsförderung auf Kurzfilme

oder lange Filme beschränkt, die für eine Erstauswertung im Kino oder an Festivals konzipiert sind (Art. 9). Andere Filme nach Artikel 10 sind von der Förderung ausgeschlossen. Bei Spielfilmprojekten sind insbe- sondere folgende Kriterien massgeblich: a. künstlerische Qualität des Drehbuchs; b. Entwicklungsstand des Projekts; c. künstlerische und technische Kohärenz des Projekts; d. Kohärenz des Produktionsdossiers; e. Auswertungspotenzial im Kino oder an internationalen Festivals; f. Beitrag zur Angebotsvielfalt; g. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

3.4 Animationsfilmprojekte können unabhängig von Länge und Auswer-

tungsmedium gefördert werden. Animationsfilmprojekte mit Kino- potenzial werden bevorzugt. Bei Animationsfilmprojekten sind insbe- sondere folgende Kriterien massgeblich: a. künstlerische und technische Qualität des Projekts; b. Kohärenz des Produktionsdossiers; c. künstlerische und technische Kohärenz des Projekts; d. Auswertungspotenzial; e. Beitrag zur Angebotsvielfalt; f. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

3.5 Dokumentarfilmprojekte können unabhängig von Länge und Auswer-

tungsmedium gefördert werden. Dokumentarfilmprojekte mit Kino- potenzial werden bevorzugt. Bei Dokumentarfilmprojekten sind insbe- sondere folgende Kriterien massgeblich: a. künstlerische Qualität der Drehvorlage; b. Kohärenz des Produktionsdossiers; c. Auswertungspotenzial; d. künstlerische und technische Kohärenz des Projekts; e. Beitrag zur Angebotsvielfalt; f. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

3.6 Schweizer Produktionsunternehmen können zur Vorbereitung der Her-

stellung eines langen Spielfilms (Drehvorbereitung) die Auszahlung von höchstens 15 % eines in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrages der selektiven Filmförderung beantragen. Beim Entscheid über die Auszahlung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. gültige Absichtserklärung des Bundesamtes; b. Realisierung des Projekts in den folgenden sechs Monaten oder zu mindestens 50 % gesicherte Finanzierung des Gesamtprojekts (ohne Bundesbeiträge); c. Plausibilität der geplanten Massnahmen.

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Filmförderung AS 2011

4. Förderung der Postproduktion: Schweizer Produktionsunternehmen können

eine Finanzhilfe an die Kosten der technischen und künstlerischen Postpro- duktionsmassnahmen beantragen. Anrechenbar sind die für eine Kinoaus- wertung notwendigen Fertigstellungskosten, namentlich für Schnitt und Ton, die vom Produktionsunternehmen nicht selber erbracht werden können. Gefördert werden nur lange Schweizer Kinofilme und anerkannte Gemein- schaftsproduktionen mit Schweizer Regie, die vom Bund nicht bereits mit selektiven Herstellungsbeiträgen gefördert wurden und deren Auswertung von einem unabhängigen Schweizer Verleihunternehmen verantwortet wird. Filme mit Nachwuchsregie können bevorzugt werden. Im Gesuch sind die bisherigen Produktionskosten und deren Finanzierung detailliert auszuwei- sen. Die Finanzhilfe wird nach Prüfung der Abrechnung über die Postpro- duktion ausbezahlt.

4.1 Bei der Postproduktionsförderung sind insbesondere folgende Kriterien

massgeblich: a. Vorhandensein eines Rohschnitts; b. Qualität des Auswertungskonzeptes; c. Beitrag des Verleihunternehmens.

5. Startförderung: Schweizer Verleihunternehmen können im Rahmen der

Startförderung eine Finanzhilfe an die Promotions- und Auswertungskosten für den Kinostart von langen Schweizer Filmen und anerkannten Gemein- schaftsproduktionen mit Schweizer Regie beantragen. Promotionsmassnah- men in Randregionen und für die sprachraumübergreifende Auswertung können mit einem erhöhten Beitragssatz gefördert werden. Für den Kinostart eines Schweizer Kurzfilms zusammen mit einem langen Film kann ein Pau- schalbeitrag beantragt werden. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Abschluss der Kinoauswertung und nach Prüfung der Promotionskosten- abrechnung. Die Finanzhilfe wird nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den Kinoeinnahmen des Verleihunternehmens berechnet. Die Höchstbeiträge, die Beitragssätze und der Kürzungsschlüssel sowie die Pauschalen für Kurzfilme werden vom Bundesamt jährlich festgelegt und publiziert.

5.1 Bei der Beurteilung von Gesuchen um Startförderung sind insbesondere

folgende Kriterien massgeblich: a. Mindestanzahl Vorstellungen und Eintritte; b. Mindestanzahl Kopien oder Bildträger; c. Mindestanzahl Auswertungsorte pro Sprachregion; d. Anzahl Sprachregionen, in denen der Film ausgewertet wird.

6. Förderung der Teilnahme an Festivals und Wettbewerben: Schweizer Pro-

duktionsunternehmen sowie Schweizer Regisseure und Regisseurinnen, die mit ihrem Film am Wettbewerb eines wichtigen ausländischen Festivals teil- nehmen oder für wichtige ausländische Preise nominiert sind, können eine Finanzhilfe an die Untertitelungs- und Promotionskosten sowie an ihre Rei- sekosten beantragen. Das Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Liste der Höchstbeiträge sowie der betreffenden Festivals und Preise.

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7. Exportförderung: Schweizer Produktionsunternehmen können für den Ver-

leih von langen Schweizer Filmen oder Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion in europäische Länder Finanzhilfen an die Auswertungskosten beantragen. Anrechenbar sind die Kosten für Kopien sowie für Werbe- und Promotionsmassnahmen. Die Finanzhilfe wird nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den Kinoeinnahmen berechnet. Die Höchstbeiträge, die Beitragssätze und der Kürzungsschlüssel werden vom Bundesamt jährlich festgelegt und publi- ziert.

7.1 Bei der Beurteilung von Gesuchen um Exportförderung sind insbeson-

dere folgende Kriterien massgeblich: a. Qualität und Umfang der beabsichtigten Kinoauswertung; b. Beitrag des Verleihunternehmens; c. Zugang zu nationalen oder europäischen Förderungen.

8. Nicht geldwerte Massnahmen: Das Bundesamt kann zur Unterstützung der

unabhängigen Filmproduktion auch nicht geldwerte Massnahmen ergreifen wie Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG).

B. Erfolgsabhängige Instrumente

9. Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung sind von den berechtig-

ten Personen und Unternehmen nach den Vorschriften des 4. und 5. Kapitels in ein neues Filmprojekt zu reinvestieren. Bei der Reinvestition der Gut- schriften sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Autoren und Autorinnen sowie Regisseure und Regisseurinnen müssen ihre Gutschriften in erster Linie in die Entwicklung von Treatments oder Drehbüchern beziehungsweise Drehvorlagen reinvestieren. b. Produktionsunternehmen müssen mindestens 20 % ihrer Jahresgut- schrift in die Stoff- oder Projektentwicklung reinvestieren.

V. Förderungsinstrumente und Kriterien im Bereich der Angebotsvielfalt

1. Förderung von Arthouse-Kinos und Förderung der Digitalisierung: Regist-

rierte Vorführunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag an die Angebots- vielfalt leisten, können eine jährliche Finanzhilfe beantragen (Förderung der Arthouse-Kinos). Die Finanzhilfe wird nach Massgabe des Beitrags zur Angebotsvielfalt gestützt auf eine Abrechnung pro Saal berechnet. Für grös- sere Städte gelten höhere Anforderungen an den Beitrag zur Angebotsviel- falt als für mittlere Städte oder Landregionen. Die Höchstbeiträge, die anre- chenbaren Herkunftsländer, die Regionen sowie die anwendbaren Beitragssätze werden vom Bundesamt jährlich festgelegt und publiziert.

1.1 Bei der Bewilligung der Finanzhilfe sind insbesondere folgende Krite-

rien massgeblich: a. Anteil Eintritte und Filme aus anrechenbaren Herkunftsländern; b. Anzahl der bezahlten Eintritte und Vorführungen pro Leinwand;

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c. Standort der Kinos (grössere Stadt/mittlere Stadt/Land); d. zielgruppenorientierte Spezialprogramme; e. Subventionierung durch die erfolgsabhängige Filmförderung; f. Zugang zu MEDIA-Förderprogrammen.

1.2 Vorführunternehmen, die in den drei der Gesuchseinreichung vorange-

henden Jahren kontinuierlich zur Angebotsvielfalt beigetragen haben und die sich verpflichten, in den kommenden Jahren im gleichen Umfang zur Angebotsvielfalt beizutragen, können für die Kosten der Digitalisierung der Projektionstechnik von maximal sechs Sälen pro Kinoregion die Anwendung eines erhöhten Beitragssatzes beantragen (Digitalisierungsförderung). Die Umrüstung muss Ende 2013 abge- schlossen sein. Vorführunternehmen, die schweizweit mehr als 24 Lein- wände betreiben, und Kinokomplexe mit mehr als sechs Sälen sind von der Förderung ausgeschlossen. Gesuche, die Säle in Landregionen betreffen, können bevorzugt gefördert werden.

2. Förderung des Arthouse-Verleihs: Schweizer Verleihunternehmen können

eine Finanzhilfe an die Kosten der Promotion und der Auswertung von lan- gen Filmen aus peripheren Ländern für den Kinostart in der Schweiz bean- tragen. Anrechenbar sind Kosten für Kopien und für Promotions- massnahmen. Gefördert werden nur Filme, die mit einem Produktionsbudget unter 10 Millionen Franken hergestellt wurden. Promotionsmassnahmen für Randregionen können mit einem erhöhten Beitrag gefördert werden. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Abschluss der Kinoauswertung und nach Prüfung der Abrechnung. Die Finanzhilfe wird nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den Kinoeinnahmen berechnet. Die Höchstbei- träge, die Mindestanteile, die Liste der Herkunftsländer und die entspre- chenden Beitragssätze sowie der Kürzungsschlüssel werden vom Bundesamt jährlich festgelegt und publiziert.

2.1 Bei der Beurteilung der Gesuche sind insbesondere folgende Kriterien

massgeblich: a. Mindestanzahl Vorstellungen und Eintritte; b. Mindestanzahl Kopien oder Bildträger; c. Mindestanzahl Auswertungsorte pro Sprachregion; d. Anzahl Sprachregionen, in denen der Film ausgewertet wird.

VI. Förderungsinstrumente und Kriterien im Bereich der Filmkultur

1. Förderung von Organisationen: Der Bund kann Finanzhilfen an die

Betriebskosten von Organisationen wie Festivals, Filmzeitschriften und filmkulturellen Institutionen bewilligen, die durch ihre Aktivitäten dauerhaft oder wiederkehrend einen wichtigen Beitrag zur Verbreitung der Filmkultur und zur Promotion des Schweizer Filmschaffens leisten. Gefördert werden namentlich filmkulturelle Bestrebungen, die wesentlich dazu beitragen, dass: a. der Öffentlichkeit relevante Daten und objektive Informationen über das Schweizer Filmschaffen zur Verfügung stehen;

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b. das Schweizer Filmerbe gesammelt, erschlossen, restauriert und in gutem Zustand zugänglich erhalten wird; c. das aktuelle Schweizer Filmschaffen vertieft und kritisch analy- siert und darüber möglichst breit berichtet wird; d. das Verständnis für das Medium Film in der Schweizer Bevölke- rung verbreitet wird und die kritische Auseinandersetzung damit zunimmt, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen; e. der Zugang zu Schweizer Filmen und zu qualitativ hochstehenden ausländischen Filmen erleichtert wird; f. die Vernetzung unter den Schweizer Filmschaffenden und die internationale Zusammenarbeit verbessert wird; g. Schweizer Filme im Ausland verbreitet und wahrgenommen wer- den.

1.1 Die Finanzhilfen werden in der Regel aufgrund einer Leistungsverein-

barung zwischen der Organisation und dem Bundesamt ausgerichtet (Art. 29). Die Auswahl unter mehreren Organisationen, die für eine Leistungsvereinbarung in Frage kommen, erfolgt aufgrund einer Aus- schreibung. Für die Evaluation der Gesuche können Experten und Expertinnen beigezogen werden. Die Leistungsvereinbarungen werden vom Bundesamt jeweils für mehrere Jahre abgeschlossen.

1.2 Bei der Auswahl der Organisationen sind insbesondere folgende Krite-

rien massgeblich: a. Qualität und Kohärenz der dem Publikum angebotenen Program- me, Berichte oder Informationen; b. Unabhängigkeit und Einzigartigkeit der Organisation, Kontinuität und Professionalität bei der Aufgabenerfüllung; c. nationale oder internationale Ausstrahlung beziehungsweise Ver- breitung; d. Kooperation mit anderen Akteuren im Bereich der Filmkultur und Nutzung von Synergien; e. Beitrag zur Promotion des Schweizer Filmschaffens; f. Beitrag zur Innovation und Einbezug neuer Medien.

2. Förderung von Einzelprojekten: Der Bund kann Finanzhilfen an die Projekt-

kosten für einmalige oder besonders innovative Aktivitäten bewilligen, die zur Erhaltung, Entwicklung oder Verbreitung der Filmkultur sowie zur über- regionalen und internationalen Zusammenarbeit beitragen. Projekte, die einen Beitrag zur Promotion des Schweizer Filmschaffens oder zur überre- gionalen Zusammenarbeit leisten, können bevorzugt gefördert werden.

2.1 Bei der Beurteilung der Gesuche um Einzelprojektförderungen sind

insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Aktualität, Relevanz und Einzigartigkeit des Projektes; b. Innovationspotenzial des Projektes; c. Professionalität der Aufgabenerfüllung; d. Ausstrahlung und Verbreitung; e. Nutzung von Synergien mit bestehenden, vom Bund unterstützten Organisationen.

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3. Nicht geldwerte Massnahmen: Das Bundesamt kann zur Unterstützung film-

kultureller Bestrebungen, insbesondere zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Schweizer Filmkultur und das Schweizer Filmschaffen, auch nicht geldwerte Massnahmen ergreifen wie Beratung, Empfehlungen oder Patro- nate (Art. 13 Abs. 2 FiG).

4. Filmpreis: Das Bundesamt vergibt geldwerte Preise und Ehrenpreise für die

besten Filme und Filmschaffenden nach den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 30. September 20044 über den Schweizer Filmpreis.

VII. Förderungsinstrumente und Kriterien im Bereich der Weiterbildung

1. Förderung von Weiterbildungsinstitutionen: Der Bund kann Finanzhilfen an

die Betriebskosten von Weiterbildungsinstitutionen leisten, die dauerhaft dazu beitragen, dass geeignete Personen eine qualitativ hochstehende und an den Bedürfnissen der Filmbranche orientierte Weiterbildung in allen künst- lerischen und technischen Filmberufen absolvieren können.

1.1 Finanzhilfen an Weiterbildungsinstitutionen werden in der Regel auf-

grund einer Leistungsvereinbarung zwischen der Institution und dem Bundesamt ausgerichtet (Art. 29). Die Auswahl unter mehreren Institu- tionen, die für eine Leistungsvereinbarung in Frage kommen, erfolgt aufgrund einer Ausschreibung. Für die Evaluation der Gesuche können Experten und Expertinnen beigezogen werden. Die Leistungsverein- barungen werden vom Bundesamt jeweils für mehrere Jahre abge- schlossen.

1.2 Bei der Auswahl der Weiterbildungsinstitutionen sind insbesondere

folgende Kriterien massgeblich: a. Qualität des Bildungsangebots; b. Relevanz für die Bedürfnisse der Filmbranche; c. Selektionskriterien für die Auswahl der Teilnehmenden; d. Einbezug technischer und produktioneller Entwicklungen; e. Vernetzung mit anderen Institutionen, insbesondere im Ausland.

2. Kostenbeiträge für Weiterbildung: Erfahrene Filmschaffende, die an aner-

kannten europäischen Weiterbildungsmassnahmen teilnehmen, können eine Finanzhilfe an die Kosten für die Reise und den Aufenthalt im Ausland be- antragen. Gefördert werden insbesondere Weiterbildungsmassnahmen, die geeignet sind, die beruflichen Kenntnisse der gesuchstellenden Person pra- xisnah zu vertiefen. Die Höchstbeiträge, die anerkannten Weiterbildungs- programme und die anrechenbaren Kosten werden vom Bundesamt jährlich festgelegt und publiziert.

4 SR 443.116

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2.1 Bei der Beurteilung der Gesuche um Kostenbeiträge für Weiterbil-

dungsmassnahmen sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Eignung der gesuchstellenden Person für die Weiterbildung; b. Relevanz der Weiterbildung und Praxisbezug; c. Art und Höhe der budgetierten Kosten.

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