AS 2011 657
AS 2011 657
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 2. Februar 2011
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
1 Für Arzneimittel, deren Höchstpreis den Durchschnitt der Höchstpreise des güns- tigsten Drittels aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste um mindestens 20 Prozent übersteigt, beträgt der Selbstbehalt
20 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.
2 Massgebend für die Berechnung des günstigsten durchschnittlichen Drittels ist der Höchstpreis der umsatzstärksten Packung pro Dosisstärke einer Handelsform aller Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung auf der Spezialitätenliste. Nicht berücksichtigt werden dabei Packungen, die über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten vor der Festlegung des durchschnittlichen günstigs- ten Drittels der Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung keine Umsätze aufweisen.
3 Die Festlegung des günstigsten durchschnittlichen Drittels erfolgt auf den
1. November oder bei Aufnahme des ersten Generikums in die Spezialitätenliste. 4 Senkt die Inhaberin der Zulassung für ein Originalpräparat oder ein Co-Marketing- Arzneimittel nach Patentablauf den Fabrikabgabepreis in einem Schritt auf das Generikapreisniveau nach Artikel 65c Absatz 2 KVV, so gilt für dieses Arzneimittel in den ersten 24 Monaten seit dieser Preissenkung ein Selbstbehalt von 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten.
5 Verschreibt der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die
Chiropraktorin aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, kommt Absatz 1 nicht zur Anwendung. 6 Der Arzt oder die Ärztin beziehungsweise der Chiropraktor oder die Chiroprakto- rin informiert den Patienten oder die Patientin, wenn in der Spezialitätenliste min- destens ein mit dem Originalpräparat austauschbares Generikum aufgeführt ist.
1 SR 832.112.31
2010-3046 657
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2011
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Februar 2011
1 In Abweichung von Artikel 38a Absatz 3 erfolgt die Festlegung des günstigsten
durchschnittlichen Drittels im Jahr 2011 nur auf den 1. Juli und im Jahr 2012 auf den 1. Januar und auf den 1. November.
2 Bei allen Originalpräparaten und Co-Marketing-Arzneimitteln, deren Fabrikabga-
bepreise nach Patentablauf in einem Schritt vor dem 1. Juli 2009 auf das bei Patent- ablauf geltende Generikapreisniveau gesenkt wurden, wird der Selbstbehalt per 1. Juli 2011 nach Artikel 38a Absatz 1 festgelegt.
II Diese Änderung tritt am 1. März 2011 in Kraft.
2. Februar 2011 Eidgenössisches Departement des Innern: Didier Burkhalter