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AS 2011 823

Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Originaltext

Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 3. September 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20101 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 7. Dezember 2010 In Kraft getreten am 1. März 2011

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 19742 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. März 20063, (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Artikel 25 des Abkommens wird durch folgenden neuen Absatz 5 ergänzt: «5. Hat eine Person: a) der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall auf der Grundlage unterbreitet, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und sind b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage, eine einvernehmliche Lösung im Sinn des Absatzes 2 innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats herbeizuführen; so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Diese ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist

1 AS 2011 821 2 SR 0.672.916.31 3 AS 2007 1253

2009-2331 823

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Prot. mit Österreich AS 2011

dieser Schiedsspruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schieds- gericht die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informa- tionen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsicht- lich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens.»

Art. II Artikel 26 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 26 Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,

die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess- lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Ver- wendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des andern Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder auf dem üblichen Verwaltungsweg dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer- den können;

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c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informa- tionen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaat- lichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durch- zusetzen.»

Art. III Ziffer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird aufgehoben und durch folgende Ziffer ersetzt: «2. Zu Art. 26 a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 26 vorgesehene Amts- hilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»). c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersu- chung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Anga- ben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;

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(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkom- mens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf auto- matischer oder spontaner Basis auszutauschen. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Infor- mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungs- verfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»

Art. IV

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so

bald wie möglich ausgetauscht. 2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden für Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 3. September 2009, in zweifacher Ausfertigung.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Republik Österreich: Oskar Knapp Johannes Kyrle

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Briefwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Österreich betreffend das Abkommen vom 30. Januar 1974 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. März 2006 und gemäss dem heute unterzeichneten Protokoll

Exzellenz, Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet:

«Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Protokolls zu dem am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Protokoll vom 21. März 2006 beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung des Republik Österreich folgendes Verständnis vorzuschlagen: Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 26 neben den im Schlussprotokoll angeführten Grundsätzen auch die aus den Kommentaren der OECD in der Fassung von Juli 2008, einschliesslich der vom OECD-Sekretariat erstellten technischen Note von März 2009 zu Artikel 26 des OECD-Muster- abkommens, die diesem Protokoll als Anhang beigefügt ist, abzuleitenden Anwen- dungsgrundsätze zu berücksichtigen sind. Ich wäre dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Vor- stehenden bestätigen; in diesem Fall werden diese Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des Abkommens gelten.

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Anhang

Technische Note betreffend Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens Artikel 26 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens sieht vor, dass das Bankgeheim- nis kein Hindernis für den Informationsaustausch für steuerliche Zwecke darstellen darf. Artikel 26 sieht auch wichtige Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Ver- traulichkeit von Informationen vor, die sich auf Abgabenpflichtige beziehen. Der Standard verpflichtet lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen. Wenn um Informationen ersucht wird, sind sie nur in dem Umfang auszutauschen, als sie zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartner voraussichtlich erheblich sind. Staaten sind nicht berechtigt, sich an Streifzügen («fishing expeditions») zu beteiligen oder Informationen zu verlangen, die voraus- sichtlich für die steuerlichen Verhältnisse eines bestimmten Abgabepflichtigen nicht von Bedeutung sind. Bei der Formulierung eines Ersuchens sind die zuständigen Behörden verhalten, die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen darzule- gen. Es wäre beispielsweise nicht zulässig, dass ein Staat wahllos um Informationen über Bankkonten seiner Ansässigen bei Kreditinstituten im anderen Staat ersucht. Ebenso wäre es einer Steuerverwaltung selbst im Rahmen einer Prüfung des Abga- bepflichtigen verwehrt, um Informationen über einen bestimmten Abgabepflichtigen zu ersuchen, wenn keine Gebarung oder das Anzeichen einer möglichen Gebarung festgestellt wurde, die auf eine Verbindung mit dem anderen Staat schliessen lässt. Andererseits kann beispielsweise die zuständige Behörde Informationen über einen bestimmten Abgabepflichtigen verlangen, wenn sich im Zuge der Festsetzung der Steuerschuld eines bestimmten Abgabepflichtigen der Verdacht ergibt, dass der Abgabepflichtige ein Bankkonto im anderen Staat unterhält. Ebenso könnte dies der Fall sein, wenn eine Anzahl von Abgabepflichtigen identifiziert wurde, die bei- spielsweise ausländische Kreditkarten von Banken im anderen Staat besitzen. Der ersuchende Staat hätte jedoch zuvor alle innerstaatlichen Mittel, die ihm den Zugang zur erbetenen Information ermöglichten, auszuschöpfen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentare zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens und auf Artikel 5 des Musterabkommens über den Informationsaustausch hinge- wiesen.

Werden Informationen ausgetauscht, so unterliegen diese strengen Geheimhaltungs- vorschriften. Artikel 26 sieht ausdrücklich vor, dass die ausgetauschten Informatio- nen geheim zu halten sind. Sie dürfen nur für die im Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Im Fall der Verletzung dieser Geheimhaltungsvorschrif- ten sehen das Verwaltungs- und Strafrecht aller Staaten hierfür Sanktionen vor. Üblicher Weise wird eine unbefugte Offenbarung von steuerlich erheblichen Infor- mationen, die von einem anderen Staat erhalten wurden, als mit Freiheitsstrafe bedrohtes strafrechtliches Vergehen gewertet. Wie aus diesen Erläuterungen, die sowohl dem Kommentar zum OECD-Muster- abkommen als auch dem OECD – Handbuch über den Informationsaustausch ent- nommen werden können, ersichtlich ist, erscheint das Bankgeheimnis mit einem wirkungsvollen Informationsaustausch nicht unvereinbar. Alle Länder kennen Rege-

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lungen über das Bankgeheimnis oder über die abgabenrechtliche Geheimhaltung. Die Erfüllung des international vereinbarten Standards des Informationsaustausches gebietet lediglich beschränkte Ausnahmen von den Bankgeheimnisregelungen und dürfte daher das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Schutz ihrer Privat- sphäre nicht untergraben.»

Ich beehre mich, Ihnen bekannt zu geben, dass dieser Vorschlag die Billigung des Schweizerischen Bundesrates findet. Ihre heutige Note und meine Antwortnote sind somit Bestandteil des Abkommens. Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

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