AS 2011 969
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens
Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens
SR 0.232.121.42; AS 2006 1375
Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 1. Oktober 2009 In Kraft getreten am 1. Januar 2010
Übersetzung1
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Regel 1 Begriffsbestimmungen 1) [Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet: i) «Fassung von 1999», die am 2. Juli 19992 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; ii) «Fassung von 1960», die am 28. November 19603 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens; iii) ein Begriff, der in der vorliegenden Ausführungsordnung verwendet wird, und auf den in Artikel 1 des Abkommens in der Fassung von 1999 verwie- sen wird, hat dieselbe Bedeutung wie in diesem Abkommen; iv) «Verwaltungsvorschriften» die Verwaltungsvorschriften nach Regel 34; v) «Mitteilung» eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklä- rung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungs- ordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist; vi) «amtliches Formblatt» ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und gleichen Formats; vii) «Internationale Klassifikation» die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 969).
2 SR 0.232.121.4 3 SR 0.232.121.2
2010-3329 969
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viii) «vorgeschriebene Gebühr» die im Gebührenverzeichnis festgesetzte gel- tende Gebühr; ix) «Bulletin» das in regelmässigen Abständen erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium. x) «bestimmte Vertragspartei nach der Fassung von 1999» eine bestimmte Ver- tragspartei, auf die das Abkommen in der Fassung von 1999 anwendbar ist, sei es weil es sich um das einzige gemeinsame Abkommen handelt, das die- se bestimmte Vertragspartei und die Vertragspartei des Anmelders bindet, sei es in Anwendung des Artikels 31.1), erster Satz, des Abkommens in der Fassung von 1999; xi) «bestimmte Vertragspartei nach der Fassung von 1960» eine bestimmte Ver- tragspartei, auf die das Abkommen in der Fassung von 1960 anwendbar ist, sei es weil es sich um das einzige gemeinsame Abkommen handelt, das die- se bestimmte Vertragspartei und den Ursprungsstaat nach Artikel 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 bindet, sei es in Anwendung des Arti- kels 31.1), zweiter Satz, des Abkommens in der Fassung von 1999; xii) «internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt ist» eine internationale Anmeldung, für welche alle bestimmten Vertragsparteien als bestimmte Vertragsparteien nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 gelten; xiii) «internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1960 geregelt ist» eine internationale Anmeldung, für welche alle bestimmten Vertragsparteien als bestimmte Vertragsparteien nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 gelten; xiv) «internationale Anmeldung, die gleichzeitig durch das Abkommen in der Fassung von 1999 und das Abkommen in der Fassung von 1960 geregelt ist» eine internationale Anmeldung, für welche: – mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1999 bestimmt wurde, – mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1960 bestimmt wurde. 2) [Übereinstimmung zwischen einigen in den Abkommen in der Fassung von 1999 und dem Abkommen in der Fassung von 1960 verwendeten Begriffen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung: i) beinhaltet ein Verweis auf die Ausdrücke «internationale Anmeldung» oder «internationale Eintragung» gegebenenfalls einen Verweis auf den Ausdruck «internationale Hinterlegung» nach dem Abkommen in der Fassung von 1960;
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ii) beinhaltet ein Verweis auf die Begriffe «Anmelder» und «Inhaber» gegebe- nenfalls einen Verweis auf die Begriffe «Anmelder» und «Inhaber» nach dem Abkommen in der Fassung von 19604; iii) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck «Vertragspartei» gegebenenfalls einen Verweis auf einen dem Abkommen in der Fassung von 1960 ange- hörenden Staat; iv) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck «Vertragspartei, deren Amt ein prüfendes Amt ist» gegebenenfalls einen Verweis auf den in Artikel 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 definierten Ausdruck «Staat mit Neu- heitsprüfung»; v) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck «Standard-Bestimmungsgebühr» gegebenenfalls einen Verweis auf die in Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 Buch- stabe b des Abkommens in der Fassung von 1960 erwähnte Gebühr.
[…]
Regel 6 Sprachen 1) [Internationale Anmeldung] Die internationale Anmeldung ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen. 2) [Registrierung und Veröffentlichung] Die Registrierung der internationalen Eintragung im internationalen Register und die Veröffentlichung im Bulletin sowie die Veröffentlichung aller Angaben zu dieser internationalen Eintragung, die nach dieser Ausführungsordnung sowohl einzutragen als auch im Bulletin zu veröffentli- chen sind, sind in englischer, französischer und spanischer Sprache abzufassen. In der Registrierung und der Veröffentlichung der internationalen Eintragung ist anzugeben, in welcher Sprache die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegangen ist. 3) [Mitteilungen] Mitteilungen bezüglich einer internationalen Anmeldung oder der aufgrund der Anmeldung vorgenommenen internationalen Eintragung sind wie folgt abzufassen: i) in englischer, französischer oder spanischer Sprache, wenn die Mitteilung vom Anmelder oder Inhaber oder von einem Amt an das Internationale Büro gerichtet ist; ii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom In- ternationalen Büro an ein Amt gerichtet ist, es sei denn, dieses Amt hat das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt, dass alle derartigen Mittei- lungen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen sind;
4 Diese Bestimmung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in der englischen Fassung der Texte die verwendete Terminologie für diese Begriffe zwischen dem Abkommen in der Fassung von 1999 und dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterscheidet («applicant» und «holder» bzw. «depositor» und «owner»).
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iii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist, es sei denn, dieser Anmelder oder Inhaber gibt an, dass er wünscht, dass alle derartigen Mitteilungen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind. 4) [Übersetzung] Die nach Absatz 2 für die Eintragungen und Veröffentlichungen erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Der Anmelder kann der internationalen Anmeldung einen Übersetzungsvorschlag für die in der internationalen Anmeldung enthaltenen Textbestandteile beifügen. Sieht das Internationale Büro diesen Übersetzungsvorschlag als nicht korrekt an, so wird er durch das Internationale Büro berichtigt, nachdem das Internationale Büro den Anmelder aufgefordert hat, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.
Kapitel 2 Internationale Anmeldungen und internationale Eintragungen
Regel 7 Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung […] 6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internatio- nale Büro über diese Unterlagen verfügen. […]
Regel 14 Prüfung durch das Internationale Büro […] 2) [Mängel, die zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führen] Enthält eine internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Ein- gangs beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führt, ist das Hinterlegungsdatum das Datum, an dem die Beseitigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht. Die folgenden Mängel führen nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung: a) die internationale Anmeldung ist nicht in der vorgeschriebenen Sprache oder einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst; b) in der internationalen Anmeldung fehlt einer der folgenden Bestandteile:
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i) eine ausdrückliche Angabe oder ein Hinweis, der erkennen lässt, dass eine internationale Eintragung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 oder dem Abkommen in der Fassung von 1960 beantragt wird, ii) Angaben, die eine Feststellung der Identität des Anmelders erlauben, iii) ausreichende Angaben, die erlauben, den Anmelder oder gegebenen- falls seinen Vertreter zu erreichen, iv) eine Abbildung des gewerblichen Musters oder Modells oder, nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii des Abkommens in der Fassung von 1999, ein Musterabschnitt jedes gewerblichen Musters, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist, v) die Bestimmung mindestens einer Vertragspartei. […]
Kapitel 6 Bulletin
Regel 26 Bulletin […] 3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Das Datum der Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins auf dieser Internetseite wird dem Büro jeder Vertragspartei vom Interna- tionalen Büro elektronisch mitgeteilt. Diese Mitteilung ersetzt die Versendung des Bulletins nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von
1999 und nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens in der Fassung von
1960 und, zwecks Artikels 8 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung von 1960,
gilt das Bulletin von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Mitteilung als erhalten.
Kapitel 7 Gebühren
Regel 27 Höhe und Zahlung der Gebühren 1) [Höhe der Gebühren] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeich- nis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist. […]
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Kapitel 8 [aufgehoben]
Regel 30 und 31 [aufgehoben]
[…]
Regel 34 Verwaltungsvorschriften […] 4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestim- mung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, des Abkommens in der Fassung von 1960 oder dieser Ausfüh- rungsordnung haben Letztere Vorrang.
[…]
Regel 37 Übergangsbestimmungen 1) [Übergangsbestimmung zum Abkommen in der Fassung von 1934] a) Zum Zwecke dieser Bestimmung bedeutet: i) «Fassung von 1934» die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fas- sung des Haager Abkommens; ii) «bestimmte Vertragspartei in der Fassung von 1934» eine als solche im internationalen Register eingetragene Vertragspartei; iii) ein Verweis auf die Ausdrücke «internationale Anmeldung» oder «in- ternationale Eintragung» gegebenenfalls einen Verweis auf den Aus- druck «internationale Hinterlegung» nach dem Abkommen in der Fas- sung von 1934. b) Die vor dem 1. Januar 2010 anwendbare Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens bleibt anwendbar auf eine vor diesem Datum einge- reichte und zu jenem Zeitpunkt noch hängige internationale Anmeldung sowie auf jede nach dem Abkommen in der Fassung von 1934 in einer inter- nationalen Eintragung aus einer vor diesem Datum eingereichten Anmel- dung bestimmten Vertragspartei. 2) [Übergangsbestimmung in Bezug auf die Sprachen] Regel 6 in ihrer Anwendung vor dem 1. April 2010 bleibt anwendbar auf eine vor diesem Zeitpunkt eingereichte internationale Anmeldung und die daraus entstandene internationale Eintragung.
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Gebührenverzeichnis (In Kraft seit dem 1. Januar 2010)
I. Internationale Anmeldungen Schweizer Franken
[…]
II. [aufgehoben]
6. [aufgehoben]
[…]
10. Zuschlagsgebühr (Schonfrist) ***
[…]
IV [aufgehoben]
11. und 12.
[aufgehoben]
*** 50 % der Grundgebühr der Verlängerung.
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