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AS 2011 981

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zollsicherheit

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über Zollerleichterungen und Zollsicherheit

vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20092, beschliesst:

Art. 1

1 Das Abkommen vom 25. Juni 20093 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens nach Artikel 1 zu genehmigen.

Art. 3 Das Zollgesetz vom 18. März 20054 wird wie folgt geändert:

Art. 42a Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

1 Die Zollverwaltung verleiht Personen, die im Zollgebiet oder in den Zollaus-

schlussgebieten ansässig sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wirtschafts- beteiligten (Authorised Economic Operator, AEO), wenn sie die folgenden Voraus- setzungen erfüllen: a. die bisherige Einhaltung der Zollvorschriften; b. ein System zur Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beför- derungsunterlagen, das geeignete sicherheitsrelevante Zollkontrollen ermög- licht;

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Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EG AS 2011 über Zollerleichterungen und Zollsicherheit. BB

c. die nachweisliche Zahlungsfähigkeit; und d. geeignete Sicherheitsstandards.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren im

Einzelnen.

3 Die Zollverwaltung kann Kontrollen des Geschäftsbetriebs der antragstellenden

Personen und der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten durchführen.

Art. 4

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 3 aufgeführten Gesetzes- änderung.

Nationalrat, 18. Juni 2010 Ständerat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge- laufen.5

2 Die Gesetzesänderung wird gemäss Artikel 4 Absatz 2 dieses Beschlusses am

1. April 2011 in Kraft gesetzt.6

4. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 BBl 2010 4341

6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 2. März 2011.